Verordnung der Oö. Landesregierung über die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden (Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2011 - Oö. LKommGebV 2011)
LGBL_OB_20110831_71Verordnung der Oö. Landesregierung über die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden (Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2011 - Oö. LKommGebV 2011)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 71/2011
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 71
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Kommissionsgebühren für
Amtshandlungen
der Behörden des Landes und der Gemeinden
(Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2011 - Oö. LKommGebV 2011)
Auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
§ 1
Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen zu entrichten sind, werden in Pauschalbeträgen nach den Tarifen des § 3 festgesetzt. Diese sind den Beteiligten im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides oder in Ermangelung eines solchen mittels Gebührenbescheides gemäß § 57 AVG aufzuerlegen.
§ 2
Der Berechnung der Kommissionsgebühren gemäß § 3 Abs. 1 ist die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zu Grunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.
§ 3
(1) Der Tarif der Kommissionsgebühren beträgt für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut, einer sonstigen Gemeindebehörde oder des Unabhängigen Verwaltungssenates für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde außerhalb der Amtsräume 17,40 Euro.
(2) Die Tarife für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung eines Fahrzeuges für Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 betragen
(3) Der Tarif beträgt für die Entsendung von Organen der Standesämter zur Durchführung von Trauungen außerhalb des Standesamtes 250 Euro.
§ 4
Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde gemäß § 77 Abs. 5 AVG Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2001 (Oö. LKommGebV 2001), LGBl. Nr. 127, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2006, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amtshandlungen anzuwenden, die vor dem 1. September 2011 vorgenommen wurden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
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