Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Ettenau II" in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBL_OB_20110630_49Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Ettenau II" in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/2011
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 49
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Ettenau II" in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Gebiet "Ettenau II" in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In den Anlagen 1/1 und 1/2 sind die Grenze des Naturschutzgebiets sowie die verschiedenen Bestandszonen des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 durch die Pläne im Maßstab 1 :
5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
§ 3
Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans und der Pflegemaßnahmen gemäß § 4 ist, die naturnahen Feuchtwiesen, Hochstaudenfluren, Röhrichte und Halbtrockenrasen sowie die überwiegend naturnahen Au- und Hangwälder unter Beibehaltung einer extensiven Bewirtschaftung dauerhaft zu erhalten. Künftige Entwicklungen im Zusammenhang mit einer Redynamisierung der Salzach sollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 4
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen
festgelegt:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.landoberoesterreich.gv.at/r
echt
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
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