Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten
LGBL_OB_20110630_47Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für GeschäftsbautenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/2011
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 47
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2009, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Linz-Wels (§ 6 Oö. Raumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 1553/28, 1553/36, 860/3, 860/6, 872/118 und .401, alle KG Katzbach, Stadtgemeinde Linz, mit einer Grundstücksfläche von 10.818 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Grundstücke nur zur Errichtung von Handelsbetrieben mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 2.400 m² im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994 verwendet werden dürfen. Innerhalb dieses Gesamtrahmens ist die Verkaufsfläche für Handelsbetriebe, die Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten, auf 1.800 m² zu beschränken.
(4) Der einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Lageplan, in dem die betroffenen Grundstücke dargestellt sind, wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Er ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz sowie bei der für die Vollziehung des Oö. ROG 1994 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.landoberoesterreich.gv.at/rech
t
abrufbar.
§ 2
(1) Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Raumordnungsprogramms tritt das Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz-Nord als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, LGBl. Nr. 87/1990, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Sigl
Landesrat
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