Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2011)
LGBL_OB_20110531_38Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2011)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/2011
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 38
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird
(Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2011)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2009, wird wie folgt geändert:
"(10) Für Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit an öffentlichen Berufsschulen gelten die Abs. 1 bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese jeweils durch die Schulleiterin als ehrenamtlich tätige Geschäftsführerin bzw. durch den Schulleiter als ehrenamtlich tätigen Geschäftsführer nach außen vertreten werden."
(1) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes treten wie folgt in Kraft:
(2) Individuelle Verwaltungsverfahren nach dem Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängig sind, sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits gewählte Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer an öffentlichen Berufsschulen nach dem Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 können ihre Funktion weiter ausüben, ohne dass es einer Neuwahl nach § 7a Abs. 2 bedürfte.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Friedrich Bernhofer
Dr. Pühringer
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