Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten sowie die Glücksspielautomatenabgabe (Oö. Glücksspielautomatengesetz) erlassen und das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz geändert wird
LGBL_OB_20110504_35Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten sowie die Glücksspielautomatenabgabe (Oö. Glücksspielautomatengesetz) erlassen und das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.05.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/2011
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 35
Landesgesetz,
mit dem das Landesgesetz über das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten sowie die Glücksspielautomatenabgabe (Oö. Glücksspielautomatengesetz) erlassen und das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Landesgesetz
über das Aufstellen und den Betrieb
von Glücksspielautomaten sowie die Glücksspielautomatenabgabe
(Oö. Glücksspielautomatengesetz)
INHALTSVERZEICHNIS
AUSSPIELUNGEN MIT GLÜCKSSPIELAUTOMATEN
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§
1
Geltungsbereich
§
2
Begriffsbestimmungen
BEWILLIGUNGSVERFAHREN
§
3
Ausspielbewilligung
§
4
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
§
5
Erlöschung der Ausspielbewilligung
§
6
Automatensalons
§
7
Bewilligung des Standorts für Automatensalons
§
8
Einzelaufstellung
§
9
Bewilligung von Glücksspielautomaten
§
1
0
Änderung und Erlöschen der Bewilligung von
Glücksspielautomaten
SPIELERSCHUTZ UND GELDWÄSCHEVORBEUGUNG
§
1
1
Automatensalonbesucher
§
1
2
Maßnahmen bei Einzelaufstellung
§
1
3
Spielverlauf und Spielprogramme
§
1
4
Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung
BEGLEITENDE MASSNAHMEN
§
1
5
Pflichten der Bewilligungsinhaberin
§
1
6
Spielgeheimnis
§
1
7
Besuchs- und Spielordnung
BEHÖRDEN UND BEHÖRDLICHE MASSNAHMEN
§
1
8
Behörden
§
1
9
Mitwirkung von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes bei der Vollziehung
§
2
0
Überprüfung
GLÜCKSSPIELAUTOMATENABGABE
§
2
1
Erhebung eines Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe
§
2
2
Teilung des Ertrags
STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 2
3
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 2
4
Schlussbestimmungen
AUSSPIELUNGEN MIT GLÜCKSSPIELAUTOMATEN
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 des Glücksspielgesetzes im Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten in Automatensalons oder in Einzelaufstellung.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes insbesondere in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopols berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 und das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
(1) Die Ausspielung mit Glücksspielautomaten darf nur mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen. Insgesamt dürfen drei Bewilligungen zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten im Bundesland Oberösterreich erteilt werden. Die Bewilligungserteilung erfolgt nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche durch die Landesregierung.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 darf nur einer juristischen Person erteilt werden, die
(3) Die Bewilligung ist schriftlich mit Bescheid zu erteilen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient. Unter diesen Voraussetzungen können auch nachträglich Auflagen vorgeschrieben werden. Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
(4) Bei der Anzahl gemäß Abs. 3 Z 3 darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1.200 Einwohner insgesamt im Bundesland Oberösterreich nicht überschritten werden. Die Einwohnerzahl des Bundeslandes Oberösterreich bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstands oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung maßgeblich ist.
(5) Treten mehrere Bewilligungswerberinnen, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, gleichzeitig auf, so hat die Landesregierung derjenigen Bewilligungswerberin den Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 4, 5, 7 und 8 am besten erfüllt.
(6) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die ihr übertragene Bewilligung ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Bewilligung oder Zurücklegung der Bewilligung nach Beginn der Betriebsaufnahme hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glücksspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glücksspielautomaten durchführen kann.
(7) Die Landesregierung hat den Bundesminister für Finanzen von jedem Bewilligungsverfahren betreffend eine Ausspielbewilligung unverzüglich zu verständigen.
(8) Die Behörde kann nachträglich Auflagen vorschreiben, wenn dies zur Einhaltung des Spielerschutzes oder zur Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH erforderlich ist.
§ 4
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
(1) Liegen nach Erteilung der Bewilligung die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 nicht mehr vor oder verletzt die Bewilligungsinhaberin Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder die im Bewilligungsbescheid erlassenen Auflagen, so hat die Landesregierung
(2) Bei Verstoß einer Bewilligungsinhaberin gegen die in diesem Landesgesetz genannten Verpflichtungen oder gegen die Auflagen in den Bewilligungsbescheiden sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinn des Abs. 1 durch die Landesregierung stellen.
§ 5
Erlöschung der Ausspielbewilligung
Die Bewilligung erlischt
(1) Bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons ist unbeschadet sonstiger Bewilligungen eine Standortbewilligung durch die Landesregierung erforderlich.
(2) Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten müssen zum Standort einer Spielbank im Sinn des Glücksspielgesetzes mindestens 15 Kilometer Luftlinie entfernt sein; zudem dürfen im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten keine weiteren Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons derselben Bewilligungsinhaberin jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden. Die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung.
§ 7
Bewilligung des Standorts für Automatensalons
(1) Eine Standortbewilligung für einen Automatensalon kann nur einer Inhaberin einer Ausspielbewilligung erteilt werden.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies dem öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient. Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
(4) Vor Erteilung einer Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.
(5) Eine Abschrift jedes Bewilligungsbescheids ist von der Landesregierung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, sowie dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln.
(6) Die Bewilligung erlischt durch
(7) Jede Auflassung eines bewilligten Standorts ist von der Bewilligungsinhaberin der Landesregierung zu melden. Die Meldung hat spätestens vier Wochen vor der geplanten Auflassung zu erfolgen. Die Landesregierung hat zeitgerecht vor dem Erlöschen einer Standortbewilligung die Behörden gemäß Abs. 5 zu verständigen.
(8) Die zuständige Geschäftsleiterin bzw. der zuständige Geschäftsleiter ist verpflichtet, während der Betriebszeiten des Automatensalons persönlich anwesend zu sein und für den Fall der Abwesenheit eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen und deren Verantwortungsbereich festzulegen.
(9) Als verantwortliche Person darf nur bestellt werden, wer
(10) Die Bestellung einer verantwortlichen Person ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 8 und über den festgelegten Verantwortungsbereich anzuschließen. Stellt die Landesregierung fest, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung durch Bescheid zu untersagen.
§ 8
Einzelaufstellung
Die Einzelaufstellung ist nur in Betriebsräumlichkeiten einer Person zulässig, die eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 hat.
§ 9
Bewilligung von Glücksspielautomaten
(1) Die Aufstellung und der Betrieb eines Glücksspielautomaten in Automatensalons oder in Einzelaufstellung bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Adresse des Automatensalons, bei Einzelaufstellung die Adresse der Betriebsräumlichkeiten sowie der Name der Vertragspartnerin bzw. des Vertragspartners, sind dem Antrag auf Bewilligung beizulegen.
(2) Die Bewilligung zur Aufstellung eines Glücksspielautomaten einschließlich seiner Spielprogramme und der Spielinhalte ist zu erteilen, wenn
(3) Zur Sicherstellung der für die Bewilligung von Glücksspielautomaten erforderlichen Voraussetzungen kann diese auch mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligungsdauer darf 15 Jahre nicht übersteigen.
(4) Die Behörde kann nachträglich Auflagen vorschreiben, wenn dies zur Einhaltung des Spielerschutzes oder zur Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH erforderlich ist.
(5) Eine Abschrift jedes Bewilligungsbescheids ist von der Landesregierung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, sowie dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln.
(6) Der Zeitpunkt der Aufstellung und der erstmaligen Inbetriebnahme eines bewilligten Glücksspielautomaten ist von der Bewilligungsinhaberin der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, sowie dem Bundesminister für Finanzen zeitgerecht vor der Inbetriebnahme zu melden.
§ 10
Änderung und Erlöschen der Bewilligung von Glücksspielautomaten
(1) Jede Änderung oder Erweiterung der Spielprogramme ist der Landesregierung unter Vorlage eines Gutachtens im Sinn des § 9 vor Inbetriebnahme anzuzeigen und bedarf einer Bewilligung durch die Landesregierung. Diese Anzeige ist nicht erforderlich, wenn lediglich ein in der Bewilligung angeführtes Spielprogramm gegen ein anderes in der Bewilligung angeführtes Spielprogramm ausgewechselt wird.
(2) Die Bewilligung erlischt durch
(3) Die Bewilligungsinhaberin hat jede Entfernung eines bewilligten Glücksspielautomaten von seinem Standort der Landesregierung vor der Entfernung bekanntzugeben.
(4) Die Landesregierung hat jede Änderung oder jedes Erlöschen der Bewilligung von Glücksspielautomaten der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, sowie dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich bekanntzugeben.
SPIELERSCHUTZ UND GELDWÄSCHEVORBEUGUNG
§ 11
Automatensalonbesucher
(1) Der Besuch eines Automatensalons ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Volljährigkeit durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 Bankwesengesetz entspricht. Die Geschäftsleitung eines Automatensalons hat die Identität der Besucherin bzw. des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Ein entsprechendes Zutrittssystem ist einzurichten, welches auch eine Kontrolle der Spielzeiten ermöglicht.
(2) Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in einem Automatensalon verboten. Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Geschäftsleitung Zutritt.
(3) Die Geschäftsleitung eines Automatensalons kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch des Automatensalons ausschließen. Die Geschäftsleitung hat ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht wiederkehrend alle drei Jahre zu schulen.
(4) Entsteht bei einer Spielerin oder einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer bzw. seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem sie bzw. er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Geschäftsleitung wie folgt vorzugehen:
(5) Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung der Spielteilnehmerin bzw. des Spielteilnehmers hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht der Geschäftsleitung besteht nicht.
(6) Verletzt die Geschäftsleitung ihre vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt die Spielteilnehmerin bzw. der Spielteilnehmer durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel ihr bzw. sein konkretes Existenzminimum, haftet die Bewilligungsinhaberin für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste. Die Haftung ist der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen der Spielerin bzw. des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum.
(7) Die Haftung ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung der Bewilligungsinhaberin besteht nicht, sofern die Spielerin oder der Spieler bei der Befragung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn der Geschäftsführung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Die Haftung besteht jedoch, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben offensichtlich ist.
(8) Den Besucherinnen bzw. Besuchern eines Automatensalons ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
(9) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinn des Abs. 8 mit sich führt, so hat die Geschäftsleitung diese vom Besuch des Automatensalons auszuschließen.
§ 12
Maßnahmen bei Einzelaufstellung
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat durch ein Identifikationssystem sicherzustellen, dass an den Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur volljährige Personen spielen, die ihre Volljährigkeit durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen haben. Dieses System muss auch eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglichen. Die Glücksspielautomaten dürfen nur in Räumlichkeiten aufgestellt werden, zu denen Kinder und Jugendliche keinen Zutritt haben.
(2) Die Bewilligungsinhaberin oder deren Vertragspartnerin bzw. Vertragspartner haben für jede Spielteilnehmerin und jeden Spielteilnehmer eine laufend nummerierte Spielerkarte zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer auszustellen, auf der der Name der Bewilligungsinhaberin sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild der Spielteilnehmerin bzw. des Spielteilnehmers sowie das (Erst)Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist sicherzustellen, dass pro Spielerin bzw. Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für eine Spielerin bzw. einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für eine Spielerin bzw. einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für eine Spielteilnehmerin bzw. einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden.
(3) Entsteht bei einer Spielerin bzw. einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer bzw. seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem sie bzw. er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Vertragspartnerin bzw. der Vertragspartner der Bewilligungsinhaberin dies zu melden. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 bis 7 gelten sinngemäß.
(4) Der Spielteilnehmerin bzw. dem Spielteilnehmer ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
(5) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinn des Abs. 4 mit sich führt, so hat die Bewilligungsinhaberin oder deren Vertragspartnerin bzw. Vertragspartner diese Person vom Spiel an den aufgestellten Glücksspielautomaten auszuschließen.
§ 13
Spielverlauf und Spielprogramme
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für einen spielerschutzorientierten Spielverlauf Sorge zu tragen. Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf besteht bei Aufstellung in Automatensalons, wenn
(2) Ein spielerschutzorientierter Spielverlauf besteht bei Aufstellung in den Betriebsräumlichkeiten einer Vertragspartnerin bzw. eines Vertragspartners, wenn
(3) Während der Abkühlphase gemäß Abs. 1 Z 7 dürfen weder Einsätze angenommen noch Gewinne erzielt werden. Die Auszahlung des bisherigen Gewinnguthabens ist davon nicht betroffen. Der Eintritt der Abkühlphase ist am Display des Glücksspielautomaten zeitgerecht in geeigneter Form anzukündigen.
(4) Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße ist am Glücksspielautomaten anzuzeigen, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in Automatensalons in einer Bandbreite von 85 % bis 95 %, bei Einzelaufstellung in einer Bandbreite von 82 % bis 92 % liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Landesregierung geändert werden darf. Werden der Spielteilnehmerin bzw. dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, bei Aufstellung in Automatensalons über 95 %, bei Einzelaufstellung über 92 % liegen.
(5) Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen sind verboten.
(6) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass jede Spielerin und jeder Spieler jederzeit in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten Einsicht nehmen kann.
§ 14
Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung
(1) Die Bewilligungsinhaberin, die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter und die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben jeder Tätigkeit und jeder Transaktion besondere Aufmerksamkeit zu widmen und schriftlich festzuhalten, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,
(2) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass die Besucherin bzw. der Besucher eines Automatensalons oder einer Betriebsräumlichkeit mit Einzelaufstellung nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat die Bewilligungsinhaberin bzw. die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter die Besucherin bzw. den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers unter sinngemäßer Anwendung des § 40 Abs. 2 Bankwesengesetz nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch des Automatensalons bzw. das Spiel an den Glücksspielautomaten in den Betriebsräumlichkeiten zu untersagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen.
(3) Ergibt sich bei der für die Überprüfung zuständigen Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Bewilligungsinhaberin hat zur Vorbeugung und Verhinderung von Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, § 41 Abs. 4 Bankwesengesetz nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S 15, für Kasinos geltenden Pflichten sinngemäß anzuwenden. Die Geldwäschemeldestelle hat der Bewilligungsinhaberin Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
BEGLEITENDE MASSNAHMEN
§ 15
Pflichten der Bewilligungsinhaberin
(1) Sämtliche Glücksspielautomaten sind von der Bewilligungsinhaberin verpflichtend gemäß § 2 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Die Abrechnung ist von der Bewilligungsinhaberin über einen Zentralcomputer vernetzt durchzuführen.
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass
(3) Gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse hat die Bewilligungsinhaberin eine entsprechende Sicherung zu installieren.
(4) Die Bewilligungsinhaberin hat Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage hat sie diese an den Standorten den Spielerinnen und Spielern kostenfrei auszuhändigen.
(5) Die Bewilligungsinhaberin hat dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10.000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.
(6) Die Bewilligungsinhaberin hat im Fall einer Sperre einer Person in Automatensalons auch das Spiel dieser Person an ihren Automaten in Einzelaufstellung zu sperren und umgekehrt.
§ 16
Spielgeheimnis
(1) Die Bewilligungsinhaberin, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Beschäftigte und Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben über die Spielerinnen und Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für jeden von ihr betriebenen Automatensalon eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besucherinnen und Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat für Glücksspielautomaten, die in Betriebsräumlichkeiten einer Vertragspartnerin bzw. eines Vertragspartners aufgestellt sind, eine Spielordnung zu erlassen, für die die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 sinngemäß gelten.
(3) Die Besuchs- und Spielordnung ist vor Anschlag im Automatensalon sowie der Betriebsstätte der Vertragspartnerin bzw. des Vertragspartners der Landesregierung bekanntzugeben und darf die Vorschriften dieses Landesgesetzes nicht verletzen.
BEHÖRDEN UND BEHÖRDLICHE MASSNAHMEN
§ 18
Behörden
(1) Behörden im Sinn dieses Landesgesetzes sind
(2) Gegen Bescheide erster Instanz kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben werden.
(3) Dem Bundesminister für Finanzen kommt in allen Verfahren nach diesem Landesgesetz Parteistellung zu. Alle Behörden haben mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten verpflichtend zusammenzuarbeiten.
§ 19
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Vollziehung
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 20 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 23 Abs. 1 Z 1, soweit es sich um Auflagen mit sicherheitspolizeilichem Belang oder zur Geldwäschevorbeugung handelt, und des § 23 Abs. 1 Z 4 bis 6 mitzuwirken durch
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
§ 20
Überprüfung
(1) Die Organe der Behörde und die von ihr beigezogenen Sachverständigen sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu überprüfen und so zu diesem Zweck Automatensalons, Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung oder jene Räumlichkeiten, in denen ein begründeter Verdacht für die Ausübung einer Tätigkeit, die diesem Landesgesetz unterliegt, zu betreten.
(2) Den Organen der Behörde und den von ihr beigezogenen Sachverständigen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die Bewilligungsbescheide und sonstigen Aufzeichnungen vorzulegen.
(3) Die Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der Glücksspielautomaten und der verwendeten Spielprogramme sowie einzelner Spielprogrammteile außerhalb des Aufstellorts mit ein. Zu diesem Zweck ist den überprüfenden Organen die Durchführung von Spielen kostenlos zu ermöglichen sowie die Glücksspielautomaten zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten etc.) der Spielprogramme auszuhändigen sowie Einblick in die gesamte Gerätebuchhaltung zu gewähren.
(4) Die im Abs. 1 genannten Personen haben bei der Wahrnehmung ihres Überprüfungs- und Anweisungsrechts einen ihre Organeigenschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
GLÜCKSSPIELAUTMATENABGABE
§ 21
Erhebung eines Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe
Das Land Oberösterreich erhebt für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien mit Video-Lotterie-Terminals, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Oberösterreich aus erfolgt, einen Landeszuschlag in Höhe von 150 % der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe gemäß § 57 Abs. 4 Glücksspielgesetz.
§ 22
Teilung des Ertrags
(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis von 60 : 40 geteilt.
(2) Die auf die Gemeinden entfallenden Anteile werden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 9 Abs. 10 und 11 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010) verteilt.
STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 23
Allgemeine Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 24
Schlussbestimmungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1
.
Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010;
2
.
Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2010;
3
.
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
4
.
Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
5
.
Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
6
.
Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.
(2) Die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 3 Abs. 2 Z 6, § 9 Abs. 2 Z 6 und § 15 Abs. 1 bestehen erst, wenn seitens der Bundesrechenzentrum GmbH eine Anbindung tatsächlich möglich ist.
(3) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, unterzogen.
Artikel II
Änderung des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes
Das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz, LGBl. Nr. 106/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2011, wird wie folgt geändert:
"(3) Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 und das Oö. Glücksspielautomatengesetz werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt."
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2011, in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Glücksspielautomatenabgabegesetz, LGBl. Nr. 4/2011, außer Kraft; es ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis zu diesem Zeitpunkt ereignet haben.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Friedrich Bernhofer
Dr. Pühringer
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