Landesgesetz über die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit(Oö. EVTZ-Anwendungsgesetz - Oö. EVTZG)
LGBL_OB_20110331_31Landesgesetz über die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit(Oö. EVTZ-Anwendungsgesetz - Oö. EVTZG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/2011
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 31
Landesgesetz
über die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale
Zusammenarbeit
(Oö. EVTZ-Anwendungsgesetz - Oö. EVTZG)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1Geltungsbereich
§ 2Genehmigung und Untersagung der Teilnahme an einem EVTZ;
Verpflichtung zum Austritt
§ 3Registrierung
§ 4Untersagung der Tätigkeit und Auflösung
§ 5Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel
§ 6Inkrafttreten
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Landesgesetz trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen
Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ABl. Nr. L 210 vom
31.7.2006, S 19 (im Folgenden: EVTZ-Verordnung), soweit diese in die
Gesetzgebungskompetenz des Landes Oberösterreich fallen.
§ 2
Genehmigung und Untersagung der Teilnahme an einem EVTZ; Verpflichtung zum Austritt
(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 EVTZ-Verordnung erfolgt durch die Landesregierung mittels Bescheid im Falle der Teilnahme
(2) Die Untersagung der Teilnahme von im Abs. 1 genannten Mitgliedern an einem EVTZ gemäß Art. 4 EVTZ-Verordnung erfolgt durch die Landesregierung mittels Bescheid.
(3) Die Landesregierung entscheidet gemäß Art. 13 EVTZ-Verordnung über die Verpflichtung zum Austritt der im Abs. 1 genannten Mitglieder mittels Bescheid.
(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 bis 3 kann Berufung an den Oö. Verwaltungssenat erhoben werden.
(5) Die Genehmigung der Teilnahme gemäß Abs. 1 kann durch die Landesregierung unter der Auflage einer Beschränkung der Haftung gemäß Art. 12 Abs. 2 EVTZ-Verordnung erteilt werden.
§ 3
Registrierung
(1) Die Landesregierung registriert gemäß Art. 5 EVTZ-Verordnung die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Oberösterreich. Dieses Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Oö. Landesregierung eingesehen werden.
(2) Zum Zweck der Registrierung sind die gemäß Art. 4 EVTZ-Verordnung erteilten Genehmigungen aller Mitglieder sowie die Satzung vorzulegen. Im Fall der Teilnahme von Rechtsträgern aus Drittstaaten ist überdies die entsprechende Genehmigung zur Teilnahme nach dem Recht des betreffenden Staates oder das entsprechende zwischenstaatliche Abkommen vorzulegen.
§ 4
Untersagung der Tätigkeit und Auflösung
(1) Zuständige Behörde gemäß Art. 13 und 14 EVTZ-Verordnung ist die Landesregierung. Die Untersagung der Tätigkeit und die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Oberösterreich erfolgt mit Bescheid.
(2) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann Berufung an den Oö. Verwaltungssenat erhoben werden.
§ 5
Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel
(1) Unbeschadet der Kontrollbefugnisse des Oö. Landesrechnungshofs kontrolliert die Landesregierung die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Oberösterreich gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 EVTZ-Verordnung.
(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:
(3) Die Behörde zur Bestimmung eines unabhängigen externen Rechnungsprüfers gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g EVTZ-Verordnung ist die Landesregierung.
(4) Die Landesregierung trifft die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 EVTZ-Verordnung und nimmt gegebenenfalls eine Unterrichtung gemäß Art. 6 Abs. 5 EVTZ-Verordnung vor.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Friedrich Bernhofer
Dr. Pühringer
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