Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Pfeiferanger" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBL_OB_20110331_22Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Pfeiferanger" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/2011
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 22
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Pfeiferanger" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung
Das Gebiet "Pfeiferanger" (offizielle Gebietskennziffer AT 3103000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der "Vogelschutz-Richtlinie" (§ 7) und wird als "Europaschutzgebiet Pfeiferanger" bezeichnet.
§ 2
Grenzen
(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind:
Tabelle 1
Codebezeichn
ung
Bezeichnung der Art
Bezeichnung des Lebensraums
A081
Rohrweihe
(Circus aeruginosus)
Süsswasser-Feuchtgebiete
mit dichter Vegetation;
Schilfflächen; offene
Kulturlandschaft mit
extensiv genutzten Flächen
A082
Kornweihe
(Circus cyaneus)
Offene Kulturlandschaft
A094
Fischadler
(Pandion haliaetus)
Größere Feuchtgebiete
A127
Kranich
(Grus grus)
Offene Feuchtgebiete,
ausgedehnte nicht oder
extensiv genutzte
Wiesenflächen mit
störungsarmen lichten
Bruchwäldern
A193
Flussseeschwalbe
(Sterna hirundo)
Vegetationsarme Kiesbänke
oder -inseln,
kleinfischreiche, stehende
oder fließende Gewässer
A272
Blaukehlchen
(Luscina svecica)
Schilfröhricht,
Weidengebüsch; teilweise
offener vegetationsfreier
Boden und Uferbereiche von
flachen nährstoffreichen
stehenden Wasserflächen;
Verlandungszonen größerer
Stillgewässer
und
Tabelle 2
Codebezeichnu
ng
Bezeichnung der Art
Bezeichnung des Lebensraums
A052
Krickente
(Anas crecca)
Stehende oder langsam
fließende Gewässer mit
Verlandungszonen und
offenen Schlammflächen;
nährstoffreiche
Wasserflächen mit
Flachufern
A118
Wasserralle
(Rallus aquaticus)
Röhrichtflächen mit
überfluteten Bereichen
angrenzend an offenes
Wasser; Röhrichtvegetation
aus Rohrglanzgras, Schilf
oder Großseggen
A142
Kiebitz
(Vanellus vanellus)
Großflächige offene
Landschaften mit
Feuchtgebieten,
Feuchtwiesen oder
Maisäckern
A153
Bekassine
(Gallinago gallinago)
Feuchte bis nasse
Grünlandflächen mit hohem
Grundwasserstand und hoher,
aber nicht zu dicht
stehender Vegetation;
feuchtes, stocherfähiges
Bodensubstrat
A160
Großer
Brachvogel
(Numenius arquata)
Offene, extensiv genutzte,
teilweise feuchte
Grünlandbereiche;
Streuwiesen und Niedermoore, auch
Hochmoorflächen
A257
Wiesenpieper
(Anthus pratensis)
Spät gemähte, frische bis
feuchte Wiesen mit
einzelnen erhöhten Warten;
feuchte Böden mit stark
strukturierter,
deckungsreicher Gras- und Krautvegetation
A290
Feldschwirl
(Locustella naevia)
Reich strukturierte
Wiesenlandschaften mit
niedrigen Gehölzpflanzen
A340
Raubwürger
(Lanius excubitor)
Große offene Landschaften
mit einzelnen Feldgehölzen
und nicht oder extensiv
genutztes Grünland
A381
Rohrammer
(Emberiza schoeniclus)
Schilfröhricht,
verbuschende Schilfflächen
oder verschilfte
Feuchtwiesen
§ 4
Erlaubte Eingriffe
Die
-in § 2 der Verordnung, mit der das Moorgebiet
"Pfeiferanger" im Ibmer Moor als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 12/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2011 und
-in § 2 der Verordnung, mit welcher der Seeleithensee und angrenzende Streuwiesen in den Gemeinden Eggelsberg und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 111/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2011
festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
§ 5
Ziel des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1 und der Zugvogelarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
§ 6
Landschaftspflegeplan
(1) Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten Vogelarten zu gewährleisten.
Tabelle 3
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
A081 Rohrweihe
Erhalt der offenen Wasserfläche des Seeleithensees sowie des angrenzenden
Schilfbestandes; Erhalt einer
strukturreichen mit Brachen
durchsetzten Kulturlandschaft
A082 Kornweihe
Erhalt und Pflege von Feuchtwiesen;
Bereitstellung von Stilllegungsflächen
A193 Flussseeschwalbe
Schaffung und Pflege geeigneter
Brutmöglichkeiten (zB Prädatorensichere
Kies- oder Schilfstrukturen oder
künstliche Plattformen)
A272 Blaukehlchen
Erhalt bzw. Erweiterung vernässter
gehölzfreier Moor- und Grünlandflächen
A052 Krickente
Erhalt von deckungsreichen flachen
Ufern am Seeleithensee,
Verlandungszonen und offenen
Schlammflächen sowie von
deckungsreichen Ufern entlang des Seeleithensee-Kanals
A118 Wasserralle
Erhalt von Röhrichtflächen am
Seeleithensee und entlang des Seeleithensee-Kanals
A142 Kiebitz
Erhalt extensiv genutzter Wiesen und Weiden sowie Rainen als Nahrungshabitat
A153 Bekassine
Erhalt bzw. Erweiterung extensiv
genutzter gehölzfreier Feucht- und Moorwiesen; Zulassen periodischer
Überschwemmungen dieser Wiesen
A160 Großer
Brachvogel
Erhalt bzw. Erweiterung großflächiger
gehölzfreier Moorflächen und extensiv
genutzter gehölzfreier Wiesen
A257 Wiesenpieper
Erhalt bzw. Erweiterung extensiv
genutzter gehölzfreier Wiesen und Moorflächen; Erhalt von Warten
A290 Feldschwierl
Erhalt bzw. Erweiterung extensiv
genutzter Wiesen, Hochstaudenfluren und
aufgelockerter Gebüsche
A340 Raubwürger
Erhalt und Förderung von
Einzelstrukturen (Büsche, Hecken, Einzelbäume); Erhalt von großflächig
extensiv genutzten Grünlandlebensräumen
A381 Rohrammer
Erhalt von Röhrichtflächen; Zulassen
von Überschwemmungen und natürlicher
Sukzession auf gewässernahen Flächen
§ 7
Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierte "Vogelschutz-Richtlinie" steht
derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, Seite 7 ff.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die in § 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
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