Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts als Landesstraße L 1476a, Walchshofer Straße Ast
LGBL_OB_20110331_19Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts als Landesstraße L 1476a, Walchshofer Straße AstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/2011
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 19
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts als
Landesstraße L 1476a,
Walchshofer Straße Ast
Auf Grund des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Straßenabschnitt im Gebiet der Marktgemeinden Lasberg und Kefermarkt wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße mit der Bezeichnung Landesstraße L 1476a, Walchshofer Straße Ast, eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Straßenabschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 2,168 der Landesstraße L 1476, Walchshofer Straße, führt sodann nach Südwesten, verläuft hierauf in einem Bogen nach Nordwesten und bindet in die Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße, bei deren km 35,516 ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1476a, Walchshofer Straße Ast (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§ 1 Abs. 2) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Marktgemeindeämtern Lasberg und Kefermarkt sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.