Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung einer derzeitigen Gemeindestraße als Abschnitt der Landesstraße L 1077a,Pramer Straße - Abzweigung, sowie die Aufhebung der Einreihung der Landesstraße L 1075a, Geiersberger Straße - Abzweigung, als Landesstraße
LGBL_OB_20110331_18Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung einer derzeitigen Gemeindestraße als Abschnitt der Landesstraße L 1077a,Pramer Straße - Abzweigung, sowie die Aufhebung der Einreihung der Landesstraße L 1075a, Geiersberger Straße - Abzweigung, als LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2011
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 18
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung einer derzeitigen Gemeindestraße als Abschnitt der Landesstraße L 1077a,
Pramer Straße - Abzweigung, sowie die Aufhebung der Einreihung der Landesstraße L 1075a,
Geiersberger Straße - Abzweigung, als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgende derzeitige Gemeindestraße im Gebiet der Gemeinde Geiersberg wird als Abschnitt der Landesstraße L 1077a, Pramer Straße - Abzweigung (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs - orange gefärbt im Verordnungsplan), eingereiht:
Die derzeitige Gemeindestraße mit der Parzellennummer 2426/2, KG Geiersberg, beginnt bei km 1,609 (alt) der bestehenden Landesstraße L 1077a, Pramer Straße - Abzweigung, führt sodann nach Westen und endet bei der Kreuzung mit der Landesstraße L 1075, Geiersberger Straße.
(2) Die Einreihung als Landesstraße (Abs. 1) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Geiersberg erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Straße als Gemeindestraße wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des neuen Trassenabschnitts der Landesstraße L 1077a, Pramer Straße - Abzweigung (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Die Einreihung der Landesstraße L 1075a, Geiersberger Straße - Abzweigung (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 0,000 (alt) bis km 0,472 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Geiersberg über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trasse der Landesstraße L 1075a, Geiersberger Straße - Abzweigung (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Geiersberg sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne
Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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