Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004 geändert wird
LGBL_OB_20110311_15Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.03.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/2011
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 15
Verordnung
der Oö. Landesregierung,
mit der die Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004 geändert wird
Auf Grund des § 5 des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 67, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004, LGBl. Nr. 33, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 142/2007, wird wie folgt geändert:
§ 15 lautet:
"§ 15
Vorschriften in etablierten Gebieten und Zonen der natürlichen
Ausbreitung
(1) In etablierten Gebieten und den daran anschließenden Zonen der natürlichen Ausbreitung ist die Fruchtfolge so zu gestalten, dass Mais nur höchstens in zwei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut wird.
(2) Wird Mais abweichend von Abs. 1 in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut, so ist im dritten Jahr und in allen Folgejahren eine zulässige geeignete chemische Behandlung der Maiskulturen gegen den Schadorganismus vorzunehmen oder Saatgut zu verwenden, das mit einem für die Bekämpfung des Schadorganismus zulässigen geeigneten Pflanzenschutzmittel gebeizt wurde.
(3) Beim Anbau von Mais nach einer nicht vom Maiswurzelbohrer gefährdeten Vorfrucht darf kein neonicotinoidgebeiztes Maissaatgut verwendet werden. Hievon ausgenommen ist die Ausbringung von neonicotinoidbehandeltem Vorstufen- und Basissaatgut zur Saatmaisproduktion sowie die Bekämpfung des Drahtwurms.
(4) Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
(5) § 9 Abs. 2 und § 10 gelten sinngemäß für etablierte Gebiete und Zonen der natürlichen Ausbreitung."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Bei der Beurteilung der Fruchtfolge und der Vorfrucht gemäß § 15 ist die im Jahr 2010 angebaute Frucht bereits mit zu berücksichtigen.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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