Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002,das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz und das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999 geändert werden (Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011)
LGBL_OB_20110222_02Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002,das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz und das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999 geändert werden (Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.02.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2011
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 2
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002,
das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002,
das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz und das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999 geändert werden
(Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2011, wird wie folgt geändert:
"(4) Der Gemeindevorstand kann von der Verpflichtung zur Ablegung der Dienstausbildung oder bestimmter Teile erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen absehen, wenn
"(5) Abs. 4 Z 3 ist auf den Inhaber (die Inhaberin) einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 oder 4 nicht anzuwenden."
"(4) Der (Die) Bedienstete ist verpflichtet, den Vorgesetzten, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Kolle-ginnen und Kollegen, sowie den Kundinnen und Kunden mit Achtung zu begegnen und sich gegenüber diesen an-gemessen zu verhalten."
"(3) Dem Beamten (Der Beamtin) kann durch die Dienstbehörde auf seinen (ihren) Antrag unabhängig von Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Übersteigt der Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung ohne Berücksichti-gung der Zeiten nach Abs. 2 insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab die-sem Zeitpunkt bis zu einer allfälligen Änderung nach § 110 Abs. 1 dauernd wirksam. Für Beamtinnen und Beamte, die bereits mit einer herabgesetzten Wochendienstzeit pragmatisiert wurden, gilt das im Pragmatisierungsdekret festgelegte Ausmaß der Wochendienstzeit unbefristet, wobei eine im Vertragsbedienstetenverhältnis vereinbarte Befristung der Teilzeit auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als befristet gewährte Teilzeit gilt. Bei Vorliegen der im Abs. 1a und 2 genannten Voraussetzungen und für die dort genannten Zeiträume ist auf Antrag auch in Teil-zeit pragmatisierten Beamten (Beamtinnen) eine ihr ursprünglich festgesetztes Ausmaß unterschreitende Wochen-dienstzeit zu gewähren. Eine Erhöhung des Ausmaßes der Wochendienstzeit über das im Pragmatisierungsdekret festgelegte Ausmaß hinaus ist nur nach § 110 möglich."
"§ 126b
Vaterschaftsfrühkarenz
(1) Dem Bediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge im Mindest-ausmaß von einer Woche zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Der Bedienstete hat bis längstens drei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin den gewünschten Beginn und die Dauer der Vaterschaftsfrühkarenz bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründen-den sowie die anspruchsbeendenden Umstände nachzuweisen.
(3) Wird der gemeinsame Haushalt des Bediensteten mit dem Kind aufgehoben, endet die Vaterschaftsfrühka-renz.
(4) Die Zeit der Vaterschaftsfrühkarenz gilt in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem VKG oder Oö. VKG."
"(5) Während eines Beschäftigungsverbots nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Oö. MSchG oder § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 MSchG hat die Beamtin Anspruch auf den zuletzt gewährten Monatsbezug im Sinn der §§ 165 bis 177. Die Beamtin hat während dieses Zeitraums Anspruch auf anteilige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988."
"§ 169
Hemmung und Entfall der Vorrückung
(1) Die Vorrückung wird gehemmt
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 168 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(3) Der Zeitraum der Hemmung ist für die Vorrückung nachträglich anzurechnen und die in Folge der Hemmung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezugs und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen, wenn das Diszipli-narverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde und
(4) Für Karenzurlaube, für die gemäß Abs. 1 Z 2 die Vorrückung gehemmt wird, ist mit dem Tag des Wiederan-tritts des Dienstes die Zeit zur Hälfte für die Vorrückung wirksam, wenn der Karenzurlaub
(1) Bei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung des (der) Bediensteten maßgebenden Prüfung in-nerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug des (der) Bediensteten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfungsantritts an, um 5 % zu kürzen. Die Kürzung endet, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wird, mit dem Datum der Prüfung, in den übrigen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Kürzung.
(2) Sonstige dienstrechtliche Maßnahmen, insbesondere nach den §§ 22, 24, 26 und 138 ff, bleiben davon un-berührt."
"(6) Einmalige Leistungen der Gemeinde (des Gemeindeverbands) aus Anlass des Todes des (der) Bedienste-ten vermindern sich im Ausmaß offener Forderungen der Gemeinde (des Gemeindeverbands) aus dem Dienstver-hältnis gegen den Nachlass des (der) verstorbenen Bediensteten."
"(4) Bei besonders wichtigen dienstlichen Interessen, insbesondere bei einer weitreichenden Änderung der Or-ganisation, ist abweichend von Abs. 2 und 3 für die betroffenen Bediensteten festzulegen, dass auf Grund dieser Maßnahme die bisherige Einreihung weiterhin gebührt."
"(1) Ist der Zeitpunkt der Beendigung einer Aufgabe von Beginn an absehbar, hat die Einreihung nur befristet zu erfolgen. § 188 Abs. 2 bis 4 gelten in diesem Fall nicht. Die Dauer der Befristung darf drei Jahre nicht übersteigen. Zeiten einer Karenz nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG, eines Karenzurlaubs, einer Außerdienst-stellung, einer Dienstfreistellung oder Entsendung sind nicht in diesen Zeitraum einzurechnen."
"(1) Auf Dienstverhältnisse, die ab dem 1. September 2003 beginnen, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbei-ter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
"(3) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 16 Abs. 1 Z 3, die ab dem 1. Jänner 2003 beginnen, sind der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit Ausnahme des § 7 Abs. 5 bis 7 sowie § 48 Abs. 2 BMSVG anzuwenden."
"(3a) Auf freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und auf freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG, ausgenom-men in Fällen der fallweisen Beschäftigung, ist Abs. 5 sinngemäß und der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
"(4) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs haben Bedienstete oder ehemalige Bedienstete, soweit diese bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wo-chengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kin-derbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 1, § 5c Abs. 1 oder § 24a Kinderbetreuungsgeldge-setz (KBGG).
(5) Für die Dauer einer Bildungskarenz haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in der Höhe des Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitslosenversiche-rungsgesetz (AlVG). Die Bemessungsgrundlage des Weiterbildungsgeldes in der Höhe des Arbeitslosengeldes ist jedoch nur im Fall des Nachweises der tatsächlichen Höhe durch den Bediensteten (die Bedienstete) heranzuzie-hen. Der Nachweis hat binnen sechs Wochen nach Zustellung der entsprechenden Bestätigung (Bescheid) durch das zuständige Arbeitsmarktservice durch Vorlage selbiger zu erfolgen, widrigenfalls eine Berücksichtigung für die Bemessungsgrundlage ausscheidet. Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgel-des gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)."
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzu-wenden:
(1) § 81 Abs. 4 ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 ereignet haben.
(2) Für Bedienstete, die die Voraussetzungen einer Bezugskürzung nach § 174a bereits vor dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 erfüllt haben, werden die Bezüge ab dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 für die dort vorgesehene Dauer gekürzt, wobei die Frist sowie die Bezugskürzung mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 zu laufen beginnt.
(3) Bediensteten, deren Vorrückung bei Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 infolge Nichtablegung der Dienstausbildung gemäß § 169 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 gehemmt ist, wird der Zeitraum der Hemmung mit dem Inkraft-treten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 für die Vorrückung angerechnet. Ab dem Inkrafttre-ten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 werden die Bezüge nach § 174a für die dort vorgese-hene Dauer gekürzt, wobei in diese Frist jener Zeitraum einzurechnen ist, in dem es auf Grund der Hemmung der Vorrückung zu finanziellen Einbußen gekommen ist. Eine Nachzahlung dieser Einbußen ist ausgeschlossen.
(4) § 162 Abs. 5 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 ist auf jene Sachverhalte weiterhin anzuwenden, in denen schon vor dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 kein Bezug mehr gebührt hat.
(5) § 6 Abs. 1 zweiter Satz des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) über den ersten beitragsfreien Monat ist auf zum 1. Jänner 2011 bereits bestehende freie Dienstverhältnisse gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht anzuwenden."
Artikel II
Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2011, wird wie folgt geändert:
"(2) Der Gemeindevorstand kann vom Definitivstellungserfordernis nach Abs. 1 Z 2 absehen, wenn
(2a) Abs. 2 Z 2 ist auf den Inhaber (die Inhaberin) einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 oder 4 nicht anzuwenden."
"(4) Der Beamte (Die Beamtin) ist verpflichtet, den Vorgesetzten, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Kolleginnen und Kollegen, sowie den Kundinnen und Kunden mit Achtung zu begegnen und sich gegenüber diesen angemessen zu verhalten."
"(3) Dem Beamten (Der Beamtin) kann durch die Dienstbehörde auf seinen (ihren) Antrag unabhängig vom Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Übersteigt der Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung ohne Berücksichti-gung der Zeiten nach Abs. 2 insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab die-sem Zeitpunkt bis zu einer allfälligen Änderung nach § 63 Abs. 1 dauernd wirksam. Für Beamtinnen und Beamte, die bereits mit einer herabgesetzten Wochendienstzeit pragmatisiert wurden, gilt das im Pragmatisierungsdekret festge-legte Ausmaß der Wochendienstzeit unbefristet, wobei eine im Vertragsbedienstetenverhältnis vereinbarte Befris-tung der Teilzeit auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als befristet gewährte Teilzeit gilt. Bei Vorliegen der im Abs. 1a und 2 genannten Voraussetzungen und für die dort genannten Zeiträume ist auf Antrag auch in Teilzeit pragmatisierten Beamtinnen und Beamten eine ihr ursprünglich festgesetztes Ausmaß unterschreitende Wochen-dienstzeit zu gewähren. Eine Erhöhung des Ausmaßes der Wochendienstzeit über das im Pragmatisierungsdekret festgelegte Ausmaß hinaus ist nur nach § 63 möglich."
"§ 76b
Vaterschaftsfrühkarenz
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum En-de des Beschäftigungsverbots der Mutter eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge im Mindest-ausmaß von einer Woche zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Der Beamte hat bis längstens drei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin den gewünschten Be-ginn und die Dauer der Vaterschaftsfrühkarenz bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände nachzuweisen.
(3) Wird der gemeinsame Haushalt des Beamten mit dem Kind aufgehoben, endet die Vaterschaftsfrühkarenz.
(4) Die Zeit der Vaterschaftsfrühkarenz gilt in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem VKG oder Oö. VKG."
"(2) Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2009 anzuwenden. Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 anzuwenden. Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 219 Abs. 2 Oö. GDG 2002 zitierten Fassung anzuwenden."
Artikel III
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002
Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2011, wird wie folgt geändert:
"(2) Der Beamte (Die Beamtin) ist verpflichtet, den Vorgesetzten, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Kolleginnen und Kollegen, sowie den Kundinnen und Kunden mit Achtung zu begegnen und sich gegenüber diesen angemessen zu verhalten. Er (Sie) hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine (ihre) Stellung erfordern, beeinträchtigen könnte."
"(3) Dem Beamten (Der Beamtin) kann durch die Dienstbehörde auf seinen (ihren) Antrag unabhängig vom Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Übersteigt der Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung ohne Berücksichti-gung der Zeiten nach Abs. 2 insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab die-sem Zeitpunkt bis zu einer allfälligen Änderung nach § 68 Abs. 1 dauernd wirksam. Für Beamtinnen und Beamte, die bereits mit einer herabgesetzten Wochendienstzeit pragmatisiert wurden, gilt das im Pragmatisierungsdekret festge-legte Ausmaß der Wochendienstzeit unbefristet, wobei eine im Vertragsbedienstetenverhältnis vereinbarte Befris-tung der Teilzeit auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als befristet gewährte Teilzeit gilt. Bei Vorliegen der im Abs. 1a und 2 genannten Voraussetzungen und für die dort genannten Zeiträume ist auf Antrag auch in Teilzeit pragmatisierten Beamten (Beamtinnen) eine ihr ursprünglich festgesetztes Ausmaß unterschreitende Wochen-dienstzeit zu gewähren. Eine Erhöhung des Ausmaßes der Wochendienstzeit über das im Pragmatisierungsdekret festgelegte Ausmaß hinaus ist nur nach § 68 möglich."
"§ 81b
Vaterschaftsfrühkarenz
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum En-de des Beschäftigungsverbots der Mutter eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge im Mindest-ausmaß von einer Woche zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Der Beamte hat bis längstens drei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin den gewünschten Be-ginn und die Dauer der Vaterschaftsfrühkarenz bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände nachzuweisen.
(3) Wird der gemeinsame Haushalt des Beamten mit dem Kind aufgehoben, endet die Vaterschaftsfrühkarenz.
(4) Die Zeit der Vaterschaftsfrühkarenz gilt in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem VKG oder Oö. VKG."
"§ 142c
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzu-wenden:
"(2) Sexuelle Belästigung ist jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünsch-ter verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betrof-fenen Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwür-digungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 2. Abschnitts durch Verordnung zu regeln:
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind insbesondere zu berücksichtigen:
"(3) In Verordnungen nach Abs. 2 sind insbesondere zu berücksichtigen:
"(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind insbesondere zu berücksichtigen:
"(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind insbesondere zu berücksichtigen:
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gelten-den Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzu-wenden:
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:Der Landeshauptmann:
Friedrich BernhoferDr. Pühringer
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