Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002 geändert wird
LGBL_OB_20101231_96Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 96/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 96
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002 geändert wird
Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2008, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002 (Oö. GVV 2002), LGBl. Nr. 130/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2003, wird wie folgt geändert:
1.Im § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Die Abgabenpflicht auf Grund einer Anzeige erlischt, wenn die angezeigte Tätigkeit oder das angezeigte Vorhaben innerhalb der der Behörde zur Verfügung stehenden Überprüfungsfrist untersagt oder die Anzeige zurückgezogen wird."
2.Nach der Tarifpost 11 des Besonderen Teils der Anlage
werden folgende Tarifposten 11a und 11b eingefügt:
"11a.Baubewilligung für die Anbringung oder Errichtung von
Antennenanlagen mit mehr
als drei Meter Höhe (§ 24 Abs. 1 Z. 5 Oö. Bauordnung 1994) für
jeden angefangenen
Höhenmeter der Antennenanlage 5Euro
mindestens aber 50Euro
höchstens jedoch 720Euro
11b.Bauanzeige für die Anbringung oder Errichtung von
Antennenanlagen mit mehr als
drei Meter Höhe (§ 25 Abs. 1 Z. 2a Oö. Bauordnung 1994):
Hiefür gilt Tarifpost 11a mit der Maßgabe, dass sich die dort
für den Fall der
Baubewilligung angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern."
3.Die Tarifpost 23 des Besonderen Teils der Anlage entfällt.
4.Die Tarifpost 25 des Besonderen Teils der Anlage lautet:
"25.Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung
von Stellplätzen für
a)Kraftfahrzeuge (§ 64 Abs. 2 Z. 2 Oö. Bautechnikgesetz)
je Stellplatz
....................................................................
.. 44Euro
höchstens jedoch
............................................................ 720
Euro
b)Fahrräder (§ 64 Abs. 2 Z. 3a Oö. Bautechnikgesetz)
je Stellplatz 22Euro
höchstens jedoch 360Euro"
5.Die Tarifposten 26, 27, 28 und 29 des Besonderen Teils der
Anlage lauten:
"26.Anzeige der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen
Änderung von
Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von
mindestens
50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 Litern
flüssiger
Brennstoffe (§ 21 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnik-
gesetz 2002) 43Euro
27.Verminderung der Anzahl der Überprüfungen über Antrag des
Verfügungs-
berechtigten (§ 32 Abs. 4 Oö. Luftreinhalte- und
Energietechnikgesetz 2002)
je ersparte Überprüfung 15Euro
28.Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung von Fängen und
Verbin-
dungsstücken durch den Verfügungsberechtigten (§ 37 Oö.
Luftreinhalte-
und Energietechnikgesetz 2002) 70Euro
29.Anzeige der Errichtung und der wesentlichen Änderung von
Lagerstätten (§ 42 Abs. 1
in Verbindung mit Abs. 3 Oö. Luftreinhalte- und
Energietechnikgesetz 2002) zur Lagerung
a)von mehr als 20 Litern bis zu 100 Litern brennbarer
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I
von mehr als 100 Litern bis zu 500 Litern brennbarer
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II
von mehr als 1.000 Litern bis zu 5.000 Litern brennbarer
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III
jeweils 11Euro
b)von mehr als 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der
Gefahrenklasse I
von mehr als 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der
Gefahrenklasse II
von mehr als 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der
Gefahrenklasse III
jeweils 50Euro"
6.Die Tarifposten 30 und 31 des Besonderen Teils der Anlage
entfallen.
7.Die Tarifposten 32, 33 und 34 des Besonderen Teils der
Anlage lauten:
"32.Bewilligung von Veranstaltungsstätten
(§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z. 1 Oö.
Veranstaltungssicherheitsgesetz)
für Veranstaltungsstätten mit einer max. zulässigen
Besucherzahl
a)bis 1.000 Personen 100Euro
b)von 1.001 bis 2.000 Personen 200Euro
33.Anzeige von Veranstaltungen
(§ 7 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z. 1 Oö.
Veranstaltungssicherheitsgesetz)
15Euro
34.Anzeige des Aufstellens von Spielapparaten
(§ 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Z. 1 Oö. Spielapparate- und
Wettgesetz)
pro
Spielapparat....................................................
…………… 70Euro"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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