Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Böhmerwald und Mühltäler" als Europaschutzgebiet bezeichnet wird
LGBL_OB_20101231_89Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Böhmerwald und Mühltäler" als Europaschutzgebiet bezeichnet wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 89/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 89
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Böhmerwald und Mühltäler"
als Europaschutzgebiet bezeichnet wird
Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung
Das Gebiet "Böhmerwald und Mühltäler" (offizielle Gebietskennziffer AT3121000) ist gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 22. Dezember 2009 (§ 5 Z. 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der "FFH-Richtlinie" (§ 5 Z. 1) und wird als "Europaschutzgebiet Böhmerwald und Mühltäler" bezeichnet.
§ 2
Grenzen
(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 40.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 - 2/18) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen erfasst sind:
§ 3
Schutzzweck
(1) Schutzzweck des "Europaschutzgebiets Böhmerwald und Mühltäler" (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß
"FFH-Richtlinie" (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem " * ")Bezeichnung des Lebensraums
3150Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3260Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion 4070*Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo Rhododendretum hirsuti)
6230*Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden
6410Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonigschluffigen Böden (Molinion caeruleae)
6510Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisor-ba officinalis)
6520Berg-Mähwiesen
7110*Lebende Hochmoore
7120Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
7140Übergangs- und Schwingrasenmoore
8110Silikatschutthalden der montanen bis nivalen Stufe
(Androsaceta-lia alpinae und Galeopsietalia ladani)
9110Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9130Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9180*Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)
91D0*Moorwälder
91E0*Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
9410Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)
und
Tabelle 2
Codebezeichnung
gemäß "FFH-Richtlinie" (Kennzeichnung einer prioritären Art mit einem " * ")
Bezeichnung der ArtBezeichnung des Lebensraums
1029Flussperlmuschel
(Margaritifera magaritifera)Kalkarme, nährstoffarme,
sauerstoffreiche und kühle Bäche und Flüsse
1037Grüne Keiljungfer
(Ophiogomphus caecilia)Sandige bis feinkiesige Fließgewässer mit
wenig Wasserpflanzen und stabilen Sedimenten mit einer Mindestbreite von 3 m; sonnige und kahle, lehmige bis sandige Abschnitte, strömungsberuhigte Flachwasserbereiche
1096Bachneunauge
(Lampetra planeri)Gewässer der unteren Forellen- sowie der Äschenregion mit kiesigen Bereichen
1163Koppe
(Cottus gobio)Sommerkalte strukturreiche Gewässer der Forellen- und Äschenregion, Uferzonen und tiefere Bereiche kühler Seen
1308Mopsfledermaus
(Barbastella barbastellus)Natürliche Quartiere in Spalten hinter
abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen
1337Biber
(Castor fiber)Benötigt ganzjährig stehendes oder fließendes Wasser
und Pflanzennahrung
1355Fischotter
(Lutra lutra)Flüsse, Bäche und Teiche mit gut strukturierten Ufern
und guter Wasserqualität
1361Luchs
(Lynx lynx)Großflächige, gut strukturierte, unzerschnittene
Wälder mit vielen Deckungsmöglichkeiten, stark gegliedertes Gelände
und Anteil von Felspartien
1914*Hochmoorlaufkäfer
(Carabus menetriesi pacholei)Kommt ausschließlich in Zwischen- und Übergangsmooren vor
4094*Böhmischer Enzian
(Gentianella bohemica)Borstgrasrasen, trockenere basenreichere
Standorte sowie auch mesotrophe und teilweise feuchte Wiesen
§ 4
Erlaubte Maßnahmen
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Außerhalb der im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1.1.die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen
auf Flächen,
1.2.die ein- bis zweimalige späte Mahd ohne Düngung auf Flächen
des Lebensraumtyps "6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf
Silikatböden";
1.3.die einmalige späte Mahd ohne Düngung auf Flächen des Lebensraumtyps "6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden,
torfigen und tonig-schluffigen Böden";
1.4.die ein- bis zweimalige Mahd mit einmaliger Wirtschaftsdüngergabe (Festmist, Gülle, Jauche, Kompost,
Gesteinsmehl) auf Flächen des Lebensraumtyps "6510 Magere
Flachland-Mähwiesen" und "6520 Berg-Mähwiesen" und auf Flächen,
die Lebensräume der Art "1037 Grüne Keiljungfer" darstellen;
1.5.die zweimalige Mahd ohne Düngung auf Flächen, die Lebensräume der Art "4094* Böhmischer Enzian" darstellen (erste
Mahd spätestens mit Blühbeginn der Arnika, zweite Mahd nach Ausfall
der Samen des Böhmischen Enzians);
1.6.die Wiesenpflege sowie die Herbstbeweidung ab 15. September, ausgenommen auf Flächen, die Lebens-räume der Art "4094* Böhmischer Enzian" darstellen;
1.7.bei Flächen innerhalb eines 10 m breiten Geländestreifens
zur Wasseranschlagslinie der Großen und Kleinen Mühl
(Lebensräume der Art "1029 Flussperlmuschel") und deren Zubringer sowie des Lebens-raumtyps "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydro-
charitions"
-auf Äckern und Wiesen die Ausübung der rechtmäßigen
landwirtschaftlichen Nutzung ohne Dünger-gabe und ohne
Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
(Herbizide, Fungizide, Insektizide);
2.2. die rechtmäßige Durchführung von:
2.3.die Einzelstammentnahme, die Nutzung von Uferbegleitgehölzen
(Auf-Stock-Setzen), die Dickungspflege und Durchforstung, die
mechanische Kulturvorbereitung und -pflege, jeweils ausgenommen in
den Le-bensraumtypen "91D0* Moorwälder" und den hydrologisch
sensiblen Ausprägungen des Lebensraumtyps "9410 Montane bis alpine
bodensaure Fichtenwälder" (sogenannte "Fichtenau"), sofern die Bringung nicht ausschließlich auf bestehenden Forststraßen und Rückewegen oder auf gefrorenen Böden erfolgt;
2.4.mechanische Forstschutzmaßnahmen einschließlich der Anwendung
von Verbissschutz- und Fege-schutzmitteln;
2.5.die Düngung auf Flächen der Lebensraumtypen "9110 Hainsimsen-Buchenwald" und "9130 Waldmeister-Buchenwald";
2.6.die Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen
Lebensraumtyp charakteristischen (gesell-schaftstypischen)
Baumartenzusammensetzung - auf Flächen des Lebensraumtyps "9110
Hainsimsen-Buchenwald", "9130 Waldmeister-Buchenwald" und "9410
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder" ist jegliche
Wiederbewaldung bis zu einer Fläche von 0,5 ha erlaubt;
2.7. der rechtmäßige Bau und die Verbreiterung von
-Forststraßen und Rückewegen auf Flächen des Lebensraumtyps
"9110 Hainsimsen-Buchenwald",
ausgenommen auf Flächen im Umkreis von 300 m zu Bereichen,
in denen eine Jungenaufzucht der Art "1361 Luchs"
festgestellt wurde;
-Rückewegen auf Flächen des Lebensraumtyps "9130 Waldmeister-Buchenwald";
2.8.die rechtmäßige Anlage von Rückegassen auf allen Flächen,
ausgenommen auf Flächen des Lebens-raumtyps "91D0* Moorwälder";
2.9.die Anlage und Erweiterung von Holzlagerplätzen und
betriebsnotwendigen Gebäuden auf Flächen der Lebensraumtypen
"9110 Hainsimsen-Buchenwald", "9130 Waldmeister-Buchenwald" und
"9180* Schlucht- und Hangmischwälder";
2.10.die Anlage und Erweiterung von Entwässerungsgräben in den Lebensraumtypen "9110 Hainsimsen-Buchenwald", "9130 Waldmeister-Buchenwald", "9180* Schlucht- und Hangmischwälder" und "9410 Mon-
tane bis alpine bodensaure Fichtenwälder", ausgenommen in deren
hydrologisch sensiblen Ausprägun-gen (sogenannte "Fichtenau");
2.11.bei Flächen innerhalb eines 10 m breiten Geländestreifens
zur Wasseranschlagslinie der Großen und Kleinen Mühl
(Lebensräume der Art "1029 Flussperlmuschel") und deren Zubringer sowie des Le-
bensraumtyps "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydro-
charitions" die Ausübung der rechtmäßigen forstwirtschaftlichen
Nutzung, ausgenommen Kahlschläge größer als 0,5 ha, der Einsatz von
chemischen Mitteln zur Kulturvorbereitung, -pflege und zum Forst-
schutz sowie die Aufforstung mit Baumarten, die nicht der natürlichen Waldgesellschaft angehören;
3.2.das Entleeren und Befüllen von Teichen, deren Bau und Betrieb
dem Stand der Technik entsprechen und die eine wasserrechtliche
Bewilligung aufweisen, ausgenommen
3.3.die Anlage und Erweiterung von Teichufersicherungen,
ausgenommen im Lebensraumtyp "3150 Natürli-che eutrophe Seen mit
einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions";
4.in der Jagdwirtschaft:
4.1.die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Schwerpunktbejagung in den Monaten Mai, Juni und Juli auf
Flächen im Umkreis von 300 m zu Bereichen, in denen eine Jungenaufzucht der Arten "1361 Luchs" oder "1355 Fischotter" festgestellt wurde;
4.2.die Anlage oder Erweiterung von Wildäckern und Fütterungen in
den Lebensraumtypen "4070* Buschve-getation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum", "9110 Hainsimsen-Buchenwald", "9130
Waldmeis-ter-Buchenwald", "9180* Schlucht- und Hangmischwälder",
"91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior" und
"9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder", jeweils
ausgenommen in einer Entfernung bis 20 m zu Gewässern mit
Lebensräumen der Art "1029 Flussperlmuschel" und auf Flächen, die Lebensräume der Art "1914* Hochmoorlaufkäfer" darstellen;
Rehwildfütterungen in Behäl-tern sind auch in diesen Lebensraumtypen erlaubt;
5.in der Tourismuswirtschaft/bei Freizeitveranstaltungen:
5.1.die Anlage oder Erweiterung von Wander- und Reitwegen auf
Flächen der Lebensraumtypen "9110 Hain-simsen-Buchenwald", "9130
Waldmeister-Buchenwald" und "9410 Montane bis alpine bodensaure
Fich-tenwälder", sowie von Radwegen auf Flächen des Lebensraumtyps "9110 Hainsimsen-Buchenwald", jeweils ausgenommen
auf Flächen im Umkreis von 300 m zu Bereichen, in denen eine Jungenaufzucht der Arten "1361 Luchs" oder "1355 Fischotter" festgestellt wurde;
5.2.die Anlage oder Erweiterung von Langlaufloipen auf Flächen der Lebensraumtypen "6510 Magere Flach-land-Mähwiesen", "6520 Berg-Mähwiesen", "9110 Hainsimsen-Buchenwald", "9130 Waldmeister-
Buchenwald" und "9410 Montane bis alpine bodensaure
Fichtenwälder", jeweils ausgenommen auf Flächen im Umkreis von
300 m zu Bereichen, in denen eine Jungenaufzucht der Art "1361 Luchs" fest-
gestellt wurde;
5.3.die Anlage oder Erweiterung von Rodelbahnen auf Flächen des Lebensraumtyps "9110 Hainsimsen-Buchenwald", ausgenommen auf
Flächen im Umkreis von 300 m zu Bereichen, in denen eine Jungen-
aufzucht der Art "1361 Luchs" festgestellt wurde;
5.4.die Durchführung von Freiluftveranstaltungen auf Flächen der Lebensraumtypen "9110 Hainsimsen-Buchenwald" und "9130 Waldmeister-Buchenwald", jeweils ausgenommen auf Flächen im Umkreis von 300
m zu Bereichen, in denen eine Jungenaufzucht der Art "1361 Luchs" festgestellt wurde sowie in Le-bensräumen der Art "1308 Mopsfledermaus";
6.allgemein:
6.1.die Emission von Schadstoffen im Rahmen der rechtmäßigen
gewerblichen oder land- und forstwirtschaft-lichen Nutzung;
6.2.die Wasserentnahme aus Grundwasser oder Vorflutern und die Einleitung von betrieblichen Abwässern in Vorfluter in den Lebensraumtypen "6510 Magere Flachland-Mähwiesen", "9110 Hainsimsen-Buchen-wald", "9130 Waldmeister-Buchenwald" und "9180* Schlucht- und Hangmischwälder";
6.3.Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig
bestehenden Anlagen und Einrichtun-gen, wie Straßen, Furten,
Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasserleitungen, Ufersicherungen und
derglei-chen im erforderlichen Umfang mit Ausnahme von Gebäuden, in
oder an denen besetzte Quartiere der Art "1308 Mopsfledermaus"
festgestellt wurden;
6.4.Maßnahmen im Rahmen des rechtmäßigen Betriebs der bestehenden
Anlagen zur Erzeugung, Speiche-rung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie einschließlich der für den Betrieb dieser Anlagen behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen.
(3) Die Bestimmungen für die im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete bleiben
unberührt.
§ 5
Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
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