Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Änderung der Grenzen der Stadtgemeinde Enns, der Marktgemeinde Kronstorf und der Gemeinden Dietach und Hargelsberg
LGBL_OB_20101231_87Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Änderung der Grenzen der Stadtgemeinde Enns, der Marktgemeinde Kronstorf und der Gemeinden Dietach und HargelsbergGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 87/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 87
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Änderung der Grenzen der Stadtgemeinde Enns, der Marktgemeinde Kronstorf und der Gemeinden Dietach und Hargelsberg
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2009, wird mit Zustimmung der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz, BGBl. Nr. 368/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, verordnet:
§ 1
(1) Die Grenzen der Stadtgemeinde Enns und der Marktgemeinde Kronstorf, politischer Bezirk Linz-Land, werden wie folgt geändert:
(2) Die Grenzen der Stadtgemeinde Enns und der Gemeinde Hargelsberg, politischer Bezirk Linz-Land, werden wie folgt geändert:
(3) Die Grenzen der Marktgemeinde Kronstorf, politischer Bezirk Linz-Land, und der Gemeinde Dietach, politischer Bezirk Steyr-Land, werden wie folgt geändert:
(4) Die Grenzen der Gemeinde Hargelsberg und der Marktgemeinde Kronstorf, politischer Bezirk Linz-Land, werden wie folgt geändert:
102.173 m2, alle Gemeinde Hargelsberg, werden der Marktgemeinde Kronstorf eingemeindet.
(5) Die damit bewirkte Änderung des Verlaufs der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Enns, der Marktgemeinde Kronstorf und der Gemeinden Dietach und Hargelsberg ist in den Anlagen 1 - 4 (Anlage 1 im Maßstab 1 : 5.000, Anlage 2 im Maßstab 1 : 2.000, Anlage 3 im Maßstab 1 : 4.000 und Anlage 4 im Maßstab 1 : 12.000) dargestellt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 5 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Direktion Inneres und Kommunales des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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