Verordnung der Oö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrages in Kinderbetreuungseinrichtungen (Oö. Elternbeitragsverordnung 2011)
LGBL_OB_20101231_102Verordnung der Oö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrages in Kinderbetreuungseinrichtungen (Oö. Elternbeitragsverordnung 2011)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 102/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 102
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrages in Kinderbetreuungseinrichtungen (Oö. Elternbeitragsverordnung 2011)
Auf Grund der §§ 27 Abs. 2 und 28 Abs. 2 Oö. Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2010, wird verordnet:
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINES
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinn des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes ausgenommen für betriebliche Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1a Oö. Kinderbetreuungsgesetz, freie Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1b Oö. Kinderbetreuungsgesetz und Sonderformen gemäß § 23 Oö. Kinderbetreuungsgesetz.
§ 2
Bewertung des Einkommens
(1) Der von den Eltern für Leistungen einer Kinderbetreuungseinrichtung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat.
(2) Werden für die Berechnung des Familieneinkommens die Einkünfte eines Jahres nachgewiesen, ist dieser Betrag bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit durch 14 und bei sonstigen Einkünften durch 12 zu teilen.
(3) Das Familieneinkommen beinhaltet:
(4) Unterhaltsleistungen gemäß §§ 94 sowie 140 ff ABGB bzw. §§ 66 ff Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen.
(5) Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie z.B.:
(6) Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen.
(7) Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind (§ 140 ABGB) im Haushalt 200 Euro abzuziehen.
(8) Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrags (Berechnungsgrundlage).
(9) Bei (Krisen)Pflegeeltern bemisst sich der Elternbeitrag ausschließlich nach der Höhe des Pflegegeldes gemäß § 27 Oö. JWG 1991, sofern nicht das Gericht den (Krisen)Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.
II. ABSCHNITT
ELTERNBEITRÄGE
§ 3
Elternbeitrag
(1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind vor dem vollendeten 30. Lebensmonat bzw. ab dem Schuleintritt für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege in einer Kinderbetreuungseinrichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten. Ebenso haben Eltern oder Erziehungsberechtigte eines Kindes, das über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügt, einen Elternbeitrag zu leisten. Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz darf jedenfalls kein Elternbeitrag eingehoben werden.
(2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen
(3) Der vom Rechtsträger einzuhebende Elternbeitrag eines Betriebsjahres ist für jeden Monat vorzuschreiben, in dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, versteht sich inklusive einer allenfalls zu zahlenden Umsatzsteuer und ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden.
(4) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zu dem vom Rechtsträger in der Tarifordnung festzulegenden Zeitpunkt nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten.
§ 4
Mindestbeitrag
Der monatliche Mindestbeitrag beträgt:
§ 5
Höchstbeitrag
Der monatliche Höchstbeitrag, der maximal kostendeckend sein darf, ist vom Rechtsträger nach Maßgabe der §§ 8 und 9 festzulegen und beträgt:
§ 6
Geschwisterabschlag
Besuchen mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbetreuungseinrichtung, ist für das zweite Kind ein Abschlag bis maximal 50 % und für jedes weitere Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag bis maximal 100 % festzusetzen.
§ 7
Index
Der Mindest- und der Höchstbeitrag gemäß §§ 4 und 5, der Elternbeitrag gemäß § 11 sowie die Materialbeiträge (Werkbeiträge) gemäß § 12 ändern sich jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitsjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2005 oder eines an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem durchschnittlichen Index des vorangegangenen Kalenderjahres, erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2012/2013. Dabei ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden.
III. ABSCHNITT
BERECHNUNG DES ELTERNBEITRAGS
§ 8
Berechnung des Elternbeitrags für Kinder unter drei Jahren
(1) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (§ 2 Abs. 8) für Kinder unter drei Jahren
(2) Der Elternbeitrag für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist grundsätzlich für fünf Tage pro Woche festzusetzen. Ermöglicht der Rechtsträger einen Besuch von weniger als fünf Tagen, so darf darüber hinaus
§ 9
Berechnung des Elternbeitrags für Kinder über drei Jahren
(1) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (§ 2 Abs. 8) für Kinder über drei Jahren
(2) Der Elternbeitrag für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist grundsätzlich für fünf Tage pro Woche festzusetzen. Ermöglicht der Rechtsträger für Schulkinder einen Besuch von weniger als fünf Tagen, so darf darüber hinaus
§ 10
Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch
(1) Die Rechtsträger werden ermächtigt, einen angemessenen Kostenbeitrag einzuheben, wenn der beitragsfreie Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt. Die Höhe dieses Beitrags ist von den Rechtsträgern in der Tarifordnung nachweislich bekannt zu machen und darf den jeweiligen Höchstbeitrag pro Monat gemäß § 5 nicht übersteigen.
(2) Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei
(3) Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz darf kein Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 eingehoben werden.
§ 11
Heilpädagogische Gruppen
(1) Der Elternbeitrag für Kinder mit Pflegebedarf (Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder) in heilpädagogischen Gruppen richtet sich abweichend von §§ 8 und 9 nach dem Pflegebedarf und beträgt:
Im Übrigen gelten die §§ 8 und 9 sinngemäß.
(2) Für Kinder ohne Pflegebedarf ist der Elternbeitrag entsprechend den Bestimmungen der §§ 8 und 9 zu berechnen.
IV. ABSCHNITT
MATERIALBEITRÄGE (WERKBEITRÄGE) UND VERANSTALTUNGSBEITRÄGE,
GASTBEITRÄGE
§ 12
Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge
(1) Die Rechtsträger werden ermächtigt, für Werkarbeiten Materialbeiträge (Werkbeiträge) von maximal 100 Euro pro Arbeitsjahr einzuheben. Die Rechtsträger haben die konkreten Einhebungsmodalitäten festzulegen.
(2) Die Rechtsträger werden überdies ermächtigt, für den Besuch von Veranstaltungen anlassbezogen angemessene Veranstaltungsbeiträge einzuheben. Die Einhebung der Veranstaltungsbeiträge hat rechtzeitig vor den geplanten Veranstaltungen auf Grund der Anmeldung des Kindes zum Besuch der Veranstaltung zu erfolgen.
(3) Die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge ist spätestens am Ende des Arbeitsjahres für die Eltern einsehbar darzustellen.
§ 13
Gastbeiträge
(1) Von der Hauptwohnsitzgemeinde ist ein angemessener, nachvollziehbarer Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht oder die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder das Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung erfordern.
(2) Der Gastbeitrag hat
V. ABSCHNITT
TARIFORDNUNG DER RECHTSTRÄGER
§ 14
Tarifordnung der Rechtsträger
(1) Der Rechtsträger hat tarifmäßig festzulegen:
(2) In der Tarifordnung ist vorzusehen, dass der Mindestbeitrag aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen ist.
(3) In der Tarifordnung ist weiters festzulegen,
VI. ABSCHNITT
INKRAFTTRETEN
§ 15
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung der Oö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrags in Kindergärten und Horten (Oö. Kindergärten- und Horte-Elternbeitragsverordnung 2008), LGBl. Nr. 54, sowie die Verordnung der Oö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrags in Krabbelstuben (Oö. Krabbelstuben-Elternbeitragsverordnung 2008), LGBl. Nr. 88, außer Kraft.
(2) Die Rechtsträger haben ihre Tarifordnungen längstens bis zum 1. September 2011 an diese Verordnung anzupassen.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Hummer
Landesrätin
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.