Landesgesetz über die Schaffung einer Geodateninfrastruktur (Oö. Geodateninfrastrukturgesetz - Oö. GeoDIG)
LGBL_OB_20101217_79Landesgesetz über die Schaffung einer Geodateninfrastruktur (Oö. Geodateninfrastrukturgesetz - Oö. GeoDIG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 79
Landesgesetz
über die Schaffung einer Geodateninfrastruktur
(Oö. Geodateninfrastrukturgesetz - Oö. GeoDIG)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1Ziel
§ 2Geltungsbereich
§ 3Begriffsbestimmungen
ANFORDERUNGEN AN METADATEN SOWIE GEODATENSÄTZE UND GEODATENDIENSTE
§ 4Metadaten
§ 5Interoperabilität von Geodatensätzen und Geodatendiensten
NETZDIENSTE UND DEREN ÖFFENTLICHE VERFÜGBARKEIT
§ 6Netzdienste
§ 7Netzwerk
§ 8Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten
§ 9Entgelte und sonstige Bedingungen für die öffentliche
Verfügbarkeit der Geodaten
NUTZUNG VON GEODATEN DURCH ÖFFENTLICHE GEODATENSTELLEN
UND ANDERE PERSONEN ODER STELLEN
§ 10Nutzung von Geodaten durch inländische öffentliche
Geodatenstellen
§ 11Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen
KOORDINIERUNG, MONITORING UND BERICHTSPFLICHTEN
§ 12Koordinierung
§ 13 Monitoring
§ 14Berichtspflichten
RECHTSSCHUTZ
§ 15Bescheiderlassung
§ 16Rechtsmittel
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 17Verordnungsermächtigung
§ 18Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 19Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht
§ 20Inkrafttreten
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Ziel
Ziel dieses Landesgesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Aus-wirkungen auf die Umwelt haben können.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
(2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder Geodatendiensten, so können für diese Geodatensätze und Geodatendienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen die bzw. der Dritte zustimmt.
(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und Geodatendienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Landesgesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbrei-tung dieser Geodatensätze und Geodatendienste rechtlich vorgeschrieben ist.
(5) Dieses Landesgesetz lässt insbesondere unberührt:
(6) Dieses Landesgesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
ANFORDERUNGEN AN METADATEN SOWIE GEODATENSÄTZE UND
GEODATENDIENSTE
§ 4
Metadaten
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehalte-nen Geodatensätze und Geodatendienste in der zur Erfüllung des im § 3 Z. 6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die nach Abs. 1 zumindest erforderlichen Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 enthalten.
(3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffent-lichkeit gemäß § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
(4) Die Metadaten sind für die Geodatensätze und Geodatendienste der Geodaten-Themen
§ 5
Interoperabilität von Geodatensätzen und Geodatendiensten
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodaten-sätze und Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 2 Z. 4 verfügbar zu machen. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind für die
(3) Die öffentlichen Geodatenstellen, auf sonstigen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinn des Art. 3 Z. 9 der INSPIRE-Richtlinie und Dritte, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, haben sich für den Zweck der Erfüllung der im Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, unbeschränkt zur Ver-fügung zu stellen.
(4) Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheits-gebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellter Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritte, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird,
die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Mit-gliedstaaten einvernehmlich festzulegen.
NETZDIENSTE UND DEREN ÖFFENTLICHE VERFÜGBARKEIT
§ 6
Netzdienste
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geoda-tensätze und Geodatendienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durch-führungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Netzdienste nach Abs. 1 sind
(3) Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der Bestimmun-gen der §§ 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekom-munikationsmittel zugänglich sein.
(4) Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:
(5) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinn des Abs. 2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden können.
(6) Das Land hat den Gemeinden zu ermöglichen, die Geodatensätze und Geodatendienste, für die nach die-sem Gesetz Metadaten zu erstellen sind und für die die Gemeinden als öffentliche Geodatenstellen im Sinn des § 3 Z. 9 zuständig sind, über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel verfügbar zu machen. Die Einzelheiten hinsichtlich des Netzbetriebs sowie der Einhaltung der Durchführungsvorschriften durch die Gemeinden sind in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Land Oberösterreich und den Gemeinden zu regeln.
§ 7
Netzwerk
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 6 über ein elektronisches Netzwerk zu ver-knüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Dritte können ihre Geodatensätze und/oder Geodatendienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung
(3) Die öffentliche Geodatenstelle nach Abs. 2 hat bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraus-setzungen einen Vertrag mit der bzw. dem Dritten zu schließen, worin sie jedenfalls die Zustimmung zur Verknüp-fung erklärt.
§ 8
Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten
(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die im § 6 Abs. 2 Z. 1 ge-nannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die im § 6 Abs. 2 Z. 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
(3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den im § 9 Abs. 4 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsver-kehrs ist aus den im Abs. 2 genannten Gründen beschränkt.
(4) Die Beschränkungen der Abs. 1 bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.
(5) Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Abs. 2 Z. 2, 4, 6 und 7 sind unzulässig, wenn Geoda-tensätze und Geodatendienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.
§ 9
Entgelte und sonstige Bedingungen für die öffentliche Verfügbarkeit der Geodaten
(1) Suchdienste und Darstellungsdienste (§ 6 Abs. 2 Z. 1 und 2) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfü-gung zu stellen.
(2) Abweichend von Abs.1 und sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen, können für Darstellungsdienste Entgelte, die die Wartung der Geodatensätze und der entspre-chenden Geodatendienste sichert, gefordert werden. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.
(3) Für Download-Dienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 2 Z. 3 oder 5) können Entgelte gefordert werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeit-raums zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.
(4) Werden für Darstellungsdienste, Download-Dienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 2 Z. 2, 3 oder 5) Entgelte gefordert, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Ge-schäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarun-gen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
NUTZUNG VON GEODATEN DURCH ÖFFENTLICHE GEODATENSTELLEN
UND ANDERE PERSONEN ODER STELLEN
§ 10
Nutzung von Geodaten durch inländische öffentliche Geodatenstellen
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ih-nen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste für andere öffentliche Geoda-tenstellen sowie für auf sonstigen landesrechtlichen und bundesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinn des Art. 3 Z. 9 lit. a und b der INSPIRE-Richtlinie zugänglich und nutzbar sind, sofern dies für die Wahrneh-mung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforder-lich ist.
(2) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen,
(3) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch andere öffentliche Geo-datenstellen im Sinn des Abs. 1 entstehen könnten.
(4) Die öffentlichen Geodatenstellen im Sinn des Abs. 1 können für die Nutzung ihrer Geodatensätze und Geo-datendienste Lizenzen erteilen oder Entgelte fordern, sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichten Nutzbarkeit von Geodatensätzen und Geodatendiensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Ge-winnspanne übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze und Geo-datendienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.
(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Nutzung der Geodatensätze und Geodatendienste sind von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise - soweit möglich und sinnvoll im Internet - zu veröffentlichen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.
§ 11
Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen
(1) Die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze und Geo-datendienste durch
(2) Für Geodatensätze und Geodatendienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemein-schaft in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.
(3) Die Nutzung der Geodatensätze und Geodatendienste kann über § 10 Abs. 4 hinaus an Bedingungen ge-bunden werden. Diese sind gegenüber den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU)
Nr. 268/2010, zu gestalten. Die Nutzung durch die Einrichtungen nach Abs. 1 Z. 3 setzt Gegenseitigkeit und Gleich-wertigkeit voraus.
KOORDINIERUNG, MONITORING UND BERICHTSPFLICHTEN
§ 12
Koordinierung
Die Landesregierung unterstützt die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art. 19 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie.
§ 13
Monitoring
(1) Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 21 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen betreffend Übermittlung und Publikation der Ergebnisse des Monitorings rechtzeitig zu übermitteln.
(2) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen entsprechend der Entscheidung 2009/442/EG zu überwachen. Sie haben die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 1 erforderlichen Informationen der Landesregierung zeit-gerecht zur Verfügung zu stellen.
§ 14
Berichtspflichten
(1) Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, haben die zur Erfüllung der Berichtspflichten erforderlichen Informationen der Landesregierung zeitgerecht zu übermitteln.
(2) Berichte nach Abs. 1 haben die in der Entscheidung 2009/442/EG geforderten Angaben zur zusammenfas-senden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu enthalten:
RECHTSSCHUTZ
§ 15
Bescheiderlassung
(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 9) durch Bescheid fest-gelegt werden. Zuständig zur Bescheiderlassung ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.
(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder eine Stelle gemäß § 10 Abs. 1 oder gemäß § 11 Abs. 1 kann beantra-gen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen und/oder Geodaten-diensten (§§ 10 und 11) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig zur Bescheiderlassung ist die öffentliche Geo-datenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze und Geodatendienste verfügt.
(3) Jede bzw. jeder Dritte, die bzw. der einen Netzzugang nach § 7 Abs. 2 anstrebt und der bzw. dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 besteht. Zuständig zur Bescheiderlassung ist die öffentliche Geodaten-stelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.
(4) Soweit dem Antrag nach den Abs. 1 bis 3 ein Begehren zugrunde liegt, das von Organen des Landes oder der Gemeinde im Sinn des § 3 Z. 9 lit. b zu behandeln ist, ist bei Landesorganen die Landesregierung, bei Gemein-deorganen die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister und bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat zur Be-scheiderlassung nach den Abs. 1 bis 3 zuständig.
(5) Die Anträge nach den Abs. 1 bis 4 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Anga-ben enthalten.
(6) Für die Erlassung eines Bescheids nach den Abs. 1 bis 4 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
§ 16
Rechtsmittel
(1) Über Berufungen gegen Bescheide, die gemäß § 15 Abs. 1 bis 4 erlassen wurden, entscheidet der Unab-hängige Verwaltungssenat.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Bescheid im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen wurde. In diesem Fall kann unmittelbar Vorstellung an die Aufsichtsbehörde im Sinn der jeweils maßgeblichen organisationsrechtli-chen Bestimmungen erhoben werden.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 17
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung kann durch Verordnung insbesondere nähere
Regelungen erlassen zur
§ 18
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinden
sind solche des eigenen Wirkungsbe-reichs.
§ 19
Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht
Die in diesem Landesgesetz zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
§ 20
Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste PräsidentDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Friedrich BernhoferDr. Pühringer
Anhänge
Anhang I
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang II der INSPIRE-Richtlinie
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.