Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße
LGBL_OB_20101130_75Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 38, Böhmerwald StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 75
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung
der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Sandl wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 87,746 (alt), führt sodann nach Nordwesten, verläuft hierauf in einem Bogen nach Südwesten und bindet bei km 88,043 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Der zwischen km 87,746 (alt) und km 88,043 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Sandl sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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