Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung von derzeitigen Gemeindestraßenabschnitten als Abschnitt der Landesstraße L 1096, Roßbacher Straße, als Abschnitt der Landesstraße L 1095, Treubacher Straße, und als Abschnitt der Landesstraße L 1102, Geinberger Straße, sowie die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 1096, Roßbacher Straße, und eines Abschnitts der L 1095, Treubacher Straße, als Landesstraße
LGBL_OB_20101130_74Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung von derzeitigen Gemeindestraßenabschnitten als Abschnitt der Landesstraße L 1096, Roßbacher Straße, als Abschnitt der Landesstraße L 1095, Treubacher Straße, und als Abschnitt der Landesstraße L 1102, Geinberger Straße, sowie die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 1096, Roßbacher Straße, und eines Abschnitts der L 1095, Treubacher Straße, als LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 74
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung von derzeitigen Gemeindestraßenabschnitten als Abschnitt der Landesstraße L 1096, Roßbacher Straße, als Abschnitt der Landesstraße L 1095, Treubacher Straße, und als Abschnitt der Landesstraße L 1102, Geinberger Straße, sowie die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 1096, Roßbacher Straße, und eines Abschnitts der L 1095, Treubacher Straße, als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender Abschnitt einer derzeitigen Gemeindestraße im Gebiet der Stadtgemeinde Altheim wird als Abschnitt der Landesstraße L 1096, Roßbacher Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs - orange gefärbt im Verordnungsplan), eingereiht:
Der Abschnitt der derzeitigen Englwirt Gemeindestraße beginnt bei der Kreuzung mit der Landesstraße L 1095, Treubacher Straße, führt sodann nach Südosten und anschließend nach Osten und endet beim Kreisverkehr mit der bestehenden Trasse der Landesstraße L 1096, Roßbacher Straße.
(2) Die Einreihung als Landesstraße (Abs. 1) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Altheim erfolgten Aufhebung der Einreihung dieses Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.
(3) In der Anlage 1 ist die Lage des neuen Trassenabschnitts der Landesstraße L 1096, Roßbacher Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan 1 im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Folgender Abschnitt einer derzeitigen Gemeindestraße im Gebiet der Stadtgemeinde Altheim wird als Abschnitt der Landesstraße L 1095, Treubacher Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs - orange gefärbt im Verordnungsplan), eingereiht:
Der Abschnitt der derzeitigen Gemeindestraße mit den Parzellennummern 2070/2, KG. Stern, und 251/3, KG. Altheim, beginnt bei der bestehenden Trasse der Landesstraße L 1095, Treubacher Straße, führt sodann nach Südosten und endet beim Einmündungsbereich in die bestehende Trasse der Landesstraße L 1095, Treubacher Straße.
(2) Die Einreihung als Landesstraße (Abs. 1) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Altheim erfolgten Aufhebung der Einreihung dieses Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.
(3) In der Anlage 1 ist die Lage des neuen Trassenabschnitts der Landesstraße L 1095, Treubacher Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan 1 im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Folgender Abschnitt einer derzeitigen Gemeindestraße im Gebiet der Stadtgemeinde Altheim wird als Abschnitt der Landesstraße L 1102, Geinberger Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs - orange gefärbt im Verordnungsplan), eingereiht:
Der Abschnitt der derzeitigen Gemeindestraße mit den Parzellennummern 1446/2 und 1536, je KG. Weyrading, beginnt bei der bestehenden Landesstraße L 1102, Geinberger Straße, führt sodann nach Nordosten und endet beim Einmündungsbereich in den Kreisverkehr der Landesstraße B 141, Rieder Straße.
(2) Die Einreihung als Landesstraße (Abs. 1) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Altheim erfolgten Aufhebung der Einreihung dieses Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.
(3) In der Anlage 2 ist die Lage des neuen Trassenabschnitts der Landesstraße L 1102, Geinberger Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan 2 im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 4
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 1096, Roßbacher Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), zwischen dem Stadtplatz und dem Kreisverkehr mit der bestehenden Landesstraße L 1096, Roßbacher Straße, als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Altheim über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.
(3) In der Anlage 1 ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1096, Roßbacher Straße
(Abs. 1), aus dem Verordnungsplan 1 im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 5
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 1095, Treubacher Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), zwischen der Kreuzung mit der bestehenden Braunauer Gemeindestraße und der bestehenden Landesstraße L 1095, Treubacher Straße, als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Altheim über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Landesstraße wirksam.
(3) In der Anlage 1 ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1095, Treubacher Straße
(Abs. 1), aus dem Verordnungsplan 1 im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 3, 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 und 5 Abs. 3) werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Stadtamt Altheim sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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