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Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung von derzeitigen Gemeindestraßenabschnitten als Abschnitt der Landesstraße L 1096, Roßbacher Straße, als Abschnitt der Landesstraße L 1095, Treubacher Straße, und als Abschnitt der Landesstraße L 1102, Geinberger Straße, sowie die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 1096, Roßbacher Straße, und eines Abschnitts der L 1095, Treubacher Straße, als Landesstraße | Omnilex