Landesgesetz, mit dem das Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 geändert wird (Oö. Vergaberechtsschutzgesetz-Novelle 2010)
LGBL_OB_20101021_68Landesgesetz, mit dem das Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 geändert wird (Oö. Vergaberechtsschutzgesetz-Novelle 2010)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.10.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 68
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 geändert
wird (Oö. Vergaberechtsschutzgesetz-Novelle 2010)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006, LGBl. Nr. 130, wird wie folgt geändert:
1.§ 2 Abs. 4 lautet:
"(4) Nach Zuschlagserteilung ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig
"(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zu-schlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die im § 4 vorgesehene Frist, ist ein Bieter bzw. eine Bieterin berechtigt, unter einem die Nachprüfung des Ausscheidens und die Nach-prüfung der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung innerhalb der für die Anfechtung der Zu-schlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung vorgesehenen Frist zu beantragen."
(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2) Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Frist - außer im Fall der Anfechtung einer gemäß den §§ 55 Abs. 5 oder 219 Abs. 5 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I
Nr. 17, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010, freiwillig
bekannt gemachten Entscheidung - auf sieben
Tage.
(3) Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist sieben Tage ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller bzw. die Antragstellerin von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(4) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags können über die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus bis spätes-tens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnah-mefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags auf brieflichem Weg übermittelt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt."
"(3) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontroll-behörde eingebracht wurde. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fris-ten gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
(4) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige oder keine Angabe darüber, ob die Auftragsvergabe in den Ober- oder Unterschwellenbereich fällt, so gilt der Antrag als fristgerecht eingebracht, wenn er innerhalb der für den Oberschwellenbereich geltenden Frist nach § 4 eingebracht wurde.
(5) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über den öf-fentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag, der diesen unrichtig angegebenen Auftraggeber bzw. diese unrichtig angegebene Auftraggeberin benennt, dennoch als zulässig eingebracht. Ent-halten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über den öffentlichen Auftragge-ber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen ein-gebracht, wenn er einen nicht offenkundig unrichtigen Auftraggeber bzw. eine nicht offenkundig unrichtige Auftraggeberin benannt hat."
8.§ 6 Abs. 3 lautet:
"(3) Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw. die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin verliert die Parteistellung, wenn er bzw. sie nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 18 Abs. 3) begründete Einwendungen gegen die vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin begehrte Entscheidung erhebt. Andere Parteien im Sinn des Abs. 2 verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntma-chung der Verfahrenseinleitung nach § 18 Abs. 1 erheben. Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Ver-handlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben. § 42 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, gilt sinngemäß."
"(5) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw. unwirksam."
12.§ 12 Abs. 1 lautet:
"(1) Ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin, der bzw. die ein Interesse am Abschluss eines den bun-desgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrags hatte, kann, sofern ihm bzw. ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
"(2) Ein Bieter bzw. eine Bieterin, der bzw. die ein Interesse am Abschluss eines den bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrags hatte und dem bzw. der durch das Vorgehen des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann die Feststel-lung beantragen, dass der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin nach erheblicher Überschreitung der Zu-schlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters bzw. der Bieterin um Fortführung des Verfahrens ein Ver-fahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemes-sener Weise fortgeführt hat."
14.§ 13 lautet:
"§ 13
Fristen
(1) Anträge gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 und 5 sowie Abs. 4 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzu-bringen, in dem der Antragsteller bzw. die Antragstellerin vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.
(2) Anträge gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend vom ersten Satz ist
"(2) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 13 genannten Fristen ge-stellt, wenn er bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabe-kontrollbehörde eingebracht wurde. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 13 genann-ten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde."
18.Dem § 14 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber die Entscheidung ge-mäß den §§ 49 Abs. 2, 55 Abs. 5, 210 Abs. 2 oder 219 Abs. 5 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, zu-letzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010, bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist."
(1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 und 5 und Abs. 5 Z. 1 und 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
(2) Soweit in diesem Absatz und in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat der unabhängige Ver-waltungssenat im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären. Der unabhängige Verwaltungssenat hat von einer Nichtigerklärung des Vertrags oder einer Aufhebung des Vertrags gemäß den Abs. 4 oder 5 abzusehen, wenn der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin dies beantragt hat und zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffen-den Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Inte-ressen nur dann, wenn die Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.
(3) Soweit in den Abs. 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat im Unter-schwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin auf Grund der Bestimmungen bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens, der hierzu er-gangenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts offenkundig unzulässig war.
(4) Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rück-gestellt werden, so hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern Abs. 5 nicht zur Anwendung kommt, im An-schluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 bis 5 auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgeho-ben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin dies beantragt hat. Der unabhängige Verwal-tungssenat hat dafür das Interesse des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin an der Aufrechterhaltung be-stimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers bzw. der Antragstellerin an der Aufhebung des Vertrags sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
(6) Der unabhängige Verwaltungssenat hat von einer Nichtigerklärung des Vertrags gemäß Abs. 3 oder
einer Aufhebung des Vertrags gemäß den Abs. 4 oder 5 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auf-traggeber bzw. die Auftraggeberin dies beantragt hat und das Interesse des Auftraggebers bzw. der Auftragge-berin an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse des Antragstellers bzw. der Antragstelle-rin an der Beendigung des Vertragsverhältnisses - auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentli-chen Interessen - überwiegt.
(7) Wenn der unabhängige Verwaltungssenat von der Nichtigerklärung des Vertrags gemäß den Abs. 2 ers-ter Satz oder 3 abgesehen hat, dann ist eine Geldbuße über den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin zu ver-hängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20 Prozent, im Unterschwellenbereich 10 Prozent der Auftragssumme. Geldbußen fließen dem Oö. Gesundheitsfonds oder seinem allfälligen Rechtsnachfolger bzw. seiner allfälligen Rechtsnachfolgerin zu.
(8) Der unabhängige Verwaltungssenat hat bei der Verhängung der Geldbuße folgende Umstände zu be-rücksichtigen:
"(6) Vom Eingang eines Antrags auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zu-schlags, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Wi-derrufs oder die Unterlassung der Angebotseröffnung begehrt wird, ist der betroffene Auftraggeber bzw. die be-troffene Auftraggeberin durch den unabhängigen Verwaltungssenat unverzüglich zu verständigen. In dieser Ver-ständigung ist auf die Rechtsfolgen gemäß § 9 hinzuweisen."
"(2) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sieben Werktagen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen zehn Werktagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledi-gung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde."
25.Nach § 20 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrags zu entscheiden."
"(3) Über den Gebührenersatz hat der unabhängige Verwaltungssenat spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster-reich in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes beim unabhängigen Verwaltungssenat anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.
Der Erste PräsidentDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Friedrich BernhoferDr. Pühringer
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