Landesgesetz betreffend Bestimmungen über die Weisungsfreistellung und die Selbstverwaltung
LGBL_OB_20100930_60Landesgesetz betreffend Bestimmungen über die Weisungsfreistellung und die SelbstverwaltungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 60
Landesgesetz
betreffend Bestimmungen über die Weisungsfreistellung und die Selbstverwaltung
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Artikel 2Änderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994
Artikel 3Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001
Artikel 4Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes
2002
Artikel 5Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002
Artikel 6Änderung des Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetzes 1985
Artikel 7Änderung des Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes 1999
Artikel 8Änderung des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998
Artikel 9Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992
Artikel 10Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992
Artikel 11Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992
Artikel 12Änderung der Oö. Landarbeitsordnung 1989
Artikel 13Änderung des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994
Artikel 14Änderung des Oö. Archivgesetzes
Artikel 15Änderung des Gesetzes über die Gutachterkommission
nach dem
Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz
Artikel 16Änderung des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Artikel 17Änderung des Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes
Artikel 18Änderung des Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes
Artikel 19Änderung des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes
Artikel 20Änderung des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991
Artikel 21Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997
Artikel 22Änderung des Oö. Pflegevertretungsgesetzes
Artikel 23Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996
Artikel 24Änderung des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967
Artikel 25Änderung des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996
Artikel 26Änderung des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002
Artikel 27Änderung des Oö. Sportgesetzes
Artikel 28Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 37/2010, wird wie folgt geändert:
1.Nach § 20 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 eingefügt:
"(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen zu unterrichten. Die Prüfungskommissionen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."
2.Nach § 104 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
"(6a) Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Beurteilungskommission abberufen, wenn
"(8a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."
Artikel 2
Änderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994
Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 102, zuletzt geändert
durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 140/2009, wird wie folgt geändert:
1.Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
"(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn
"(6a) Der Landeshauptmann ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Begutachtungskommission zu unterrichten. Die Begutachtungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Landeshauptmann kann ein Mitglied abberufen, wenn
"(4a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann ein Mitglied abberufen, wenn
Artikel 3
Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 37/2010, wird wie folgt geändert:
"(1a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn
"(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen zu unterrichten. Die Prüfungskommissionen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."
3.Nach § 99 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:
"(9a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."
4.Nach § 144 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
"(6a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission zu unterrichten. Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."
Artikel 4
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 37/2010, wird wie folgt geändert:
1.Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn
"(6a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission zu unterrichten. Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."
3.Nach § 77 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
"(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen zu unterrichten. Die Prüfungskommissionen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."
4.Nach § 152 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:
"(9a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."
Artikel 5
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002
Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 37/2010, wird wie folgt geändert:
1.Nach § 32 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
"(6a) Der Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Beurteilungskommission abberufen, wenn
"(8a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."
3.Nach § 106 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission zu unterrichten. Die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."
4.Nach § 108 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
"(4a) Der Gemeinderat kann ein Mitglied der Disziplinarkommission abberufen, wenn
Artikel 6
Änderung des Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetzes 1985
Das Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 105, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/1997, wird wie folgt geändert:
"(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommission zu unterrichten. Die Prüfungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied abberufen, wenn
Artikel 7
Änderung des Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes 1999
Das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 15/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 73/2008, wird wie folgt geändert:
"(13) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner zu unterrichten. Die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."
"(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Die Kommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."
"(9) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Die Kommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Da-tenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."
Artikel 8
Änderung des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998
Das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 13, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:
"(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Die Kommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."
Artikel 9
Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz, LGBl. Nr. 7/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 1/2005, wird wie folgt geändert:
1.Nach § 39 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
"(5a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Kontrollamts zu unterrichten. Der (Die) Leiter (Leiterin) des Kontrollamts ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann den (die) Leiter (Leiterin) abberufen, wenn
Artikel 10
Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992
Das Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert
durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 1/2005, wird wie folgt geändert:
"(5a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Kontrollamts zu unterrichten. Der (Die) Leiter (Leiterin) des Kontrollamts ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann den (die) Leiter (Leiterin) abberufen, wenn
Artikel 11
Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992
Das Statut für die Stadt Wels, LGBl. Nr. 8/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 1/2005, wird wie folgt geändert:
"(5a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kontrollstelle zu unterrichten. Der (Die) Leiter (Leiterin) der Kontrollstelle ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann den (die) Leiter (Leiterin) abberufen, wenn
Artikel 12
Änderung der Oö. Landarbeitsordnung 1989
Die Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 38/2010, wird wie folgt geändert:
"(2a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Obereinigungskommission zu unterrichten. Die Obereinigungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn
Artikel 13
Änderung des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994
Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert
durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 107/2008, wird wie folgt geändert:
Dem § 25 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Landesgrundverkehrskommission zu unterrichten. Die Landesgrundverkehrskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."
Artikel 14
Änderung des Oö. Archivgesetzes
Das Oö. Archivgesetz, LGBl. Nr. 83/2003, wird wie folgt geändert:
Nach § 13 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
"(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Oö. Landesarchivs zu unterrichten. Die Direktorin bzw. der Direktor ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann die Direktorin bzw. den Direktor abberufen, wenn
Artikel 15
Änderung des Gesetzes über die Gutachterkommission
nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz
Das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, LGBl. Nr. 47/1978, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Die Kommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn
Artikel 16
Änderung des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 8/1995, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:
"(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."
2.Nach § 28 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die
verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."
Artikel 17
Änderung des Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 63/1999, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:
1.Nach § 25 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 eingefügt:
"(9) Die Landesregierung oder der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungs-rechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."
2.Nach § 29 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Die Landesregierung oder der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungs-rechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."
Artikel 18
Änderung des Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes
Das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl. Nr. 18/1986, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 25/2009, wird wie folgt geändert:
"(8) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die verlangten Aus-künfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."
2.Nach § 20h Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."
3.Im § 20j Abs. 3 wird die Wortfolge "Der Landesschulrat" durch die Wortfolge "Die Landesregierung" ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes
Das Oö. Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 50/2005, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 136/2007, wird wie folgt geändert:
Nach § 14 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
"(3a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Antidiskriminierungsstelle zu unterrichten. Die Leiterin bzw. der Leiter der Antidiskriminierungsstelle ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann die Leiterin bzw. den Leiter abberufen, wenn
Artikel 20
Änderung des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991
Das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert
durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 39/2007, wird wie folgt geändert:
Nach § 10 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
"(3a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterrichten. Der Leiter (Die Leiterin) der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann den Leiter (die Leiterin) abberufen, wenn
Artikel 21
Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert
durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2009, wird wie folgt geändert:
"(3a) Das Amt als Mitglied bzw. Ersatzmitglied endet durch Ablauf der Amtsdauer, Abberufung, rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat. Scheidet ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied vor dem Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist für den Rest dieser Amtsdauer ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(3b) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Patientenvertretung zu unterrichten. Die Patientenvertretung ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied abberufen, wenn
Artikel 22
Änderung des Oö. Pflegevertretungsgesetzes
Das Oö. Pflegevertretungsgesetz, LGBl. Nr. 88/2004, wird wie folgt
geändert:
Nach § 1 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
"(5a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Pflegevertretung zu unterrichten. Die Pflegevertretung ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."
Artikel 23
Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996
Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2006, wird wie folgt geändert:
"(2a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Oö. Um-weltanwaltschaft zu unterrichten. Der Oö. Umweltanwalt ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann den Oö. Umweltanwalt abberufen, wenn
"(2) Die Zugänglichmachung von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt ist soweit im übertragenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers zu besorgen, als dieser im Bereich des Umweltschutzes lan-desgesetzlich übertragene Aufgaben im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereichs wahrnimmt. Der Selbstverwaltungskörper ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden."
Artikel 24
Änderung des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967
Das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 102/2009, wird wie folgt geändert:
Artikel 25
Änderung des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996
Das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, LGBl. Nr. 13/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 15/2009, wird wie folgt geändert:
Artikel 26
Änderung des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002
Das Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2005, wird wie folgt geändert:
Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Pflanzenschutzstelle im übertra-genen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden."
Artikel 27
Änderung des Oö. Sportgesetzes
Das Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 30/2010, wird wie folgt geändert:
Artikel 28
Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Der Erste PräsidentDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Friedrich BernhoferDr. Pühringer
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