Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1330, Wartberger Straße
LGBL_OB_20100831_55Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1330, Wartberger StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 55
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1330, Wartberger Straße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1330, Wartberger Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Wartberg an der Krems wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 5,166 (alt), führt sodann in einem leichten Bogen nach Südosten, verläuft hierauf in einem Bogen nach Osten und bindet anschließend in die bestehende Trasse der Landesstraße B 138, Pyhrnpaß Straße, bei deren km 22,526 ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1330, Wartberger Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Der zwischen km 5,166 (alt) und km 5,324 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße L 1330, Wartberger Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1330, Wartberger Straße
(Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Wartberg an der Krems sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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