Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße, und die Festlegung von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991
LGBL_OB_20100831_54Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße, und die Festlegung von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 54
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße,
und die Festlegung von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 1a und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Grünbach wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 101,178 (alt), führt sodann nach Süden, verläuft hierauf in einem Kreisverkehr, führt daran anschließend nach Westen und bindet bei km 101,285 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Im Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße, sind Grundflächen (grün schraffiert im Verordnungsplan) gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 ausgewiesen.
(2) In der Anlage ist die Lage der Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 (Abs. 1) aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 101,215 (alt) bis km 101,218 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Grünbach über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Abschnitts (§ 1 Abs. 1), wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 3 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Grünbach sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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