Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird
LGBL_OB_20100831_52Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 52
Verordnung
der Oö. Landesregierung,
mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird
Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 3 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 41/2008, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 128/2009, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Richtsätze zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen
(richtsatzgemäße Geldleistungen) zur
Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den
Aufwand für Unterkunft, betragen für
1.Personen, die alleinstehend sind 577,50
Euro
2.Personen, die alleinerziehend sind534,90
Euro
3.Personen, die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben
a)pro volljähriger Person 431,00Euro
b)ab der dritten anspruchsberechtigten volljährigen Person, wenn
diese
einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber
unterhalts-
berechtigt ist oder sein könnte 340,30Euro
c)pro familienbeihilfebeziehender volljähriger Person, wenn
diese einer
anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhalts-
berechtigt ist oder sein könnte 162,00Euro
Wohngemeinschaft
leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht162,00
Euro
b)minderjährige Personen, die in Haushalts- oder
Wohngemeinschaft
leben, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
340,30Euro
5.Personen gemäß § 16 Abs. 3 Z. 2 Oö. SHG 1998
(Dauerunterstützte),
a)die alleinstehend sind ......................................
598,50Euro
b)die alleinerziehend sind
....................................................................
........543,40Euro
c)die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben
ca)pro volljähriger Person .455,10
Euro
cb)ab der dritten anspruchsberechtigten volljährigen Person,
wenn
diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber
unterhaltsberechtigt ist oder sein
könnte....................................366,80Euro
6.Kinder in fremder Pflege
a)bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
.........................................................420,00Euro
b)ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden
Monatsersten....................................................
..................440,80Euro
c)ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden
Monatsersten ..........................................460,20
Euro
d)ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden
Monatsersten....................................................
................503,70Euro
7.die Deckung persönlicher Bedürfnisse von in stationären
Einrichtungen
untergebrachten
Hilfeempfängern.....................................................
..........118,30 Euro"
2.§ 1 Abs. 2 lautet:
"(2) Soweit einem Unterhaltspflichtigen gemäß Abs. 1 Z. 2 oder 3 lit. a, dessen Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist, nur für ein oder mehrere unterhaltsberechtigte(s) Kind(er) eine richtsatzgemäße Geldleistung zu gewähren ist, findet der jeweilige Richtsatz gemäß Abs. 1 Z. 3 lit. b oder lit. c oder Z. 4 lit. a oder lit. b Anwendung."
3.Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Unter Alleinerziehenden im Sinn des Abs. 1 Z. 2 und Z. 5 lit. b werden Personen verstanden, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern oder familienbeihilfebeziehenden volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben."
Artikel II
(1) Sofern sich durch diese Verordnung das zum 31. August 2010 bestehende haushaltsbezogene Leistungsniveau verschlechtern würde, ist dieses beizubehalten.
(2) Sofern durch diese Verordnung das durch Artikel 10 und 11 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum 1. September 2010 festgelegte haushaltsbezogene Leistungsniveau für Lebensunterhalt und Wohnbedarf bei einer Jahresbetrachtung nicht erreicht wird, ist die Differenz anteilig mit den laufenden monatlichen Geldleistungen und den Sonderzahlungen auszuzahlen.
(3) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2010 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Richtsätze und Beträge sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. September 2010 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landeshauptmann-Stellvertreter
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.