Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts als Landesstraße L 569, Pleschinger Straße Ast, und die Festlegung von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991
LGBL_OB_20100730_46Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts als Landesstraße L 569, Pleschinger Straße Ast, und die Festlegung von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.07.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 46
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts als Landesstraße L 569, Pleschinger Straße Ast, und die Festlegung von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 1a in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Straßenabschnitt im Gebiet der Gemeinde Langenstein wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße mit der Bezeichnung Landesstraße L 569, Pleschinger Straße Ast, eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Straßenabschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 16,375 der Landesstraße L 569, Pleschinger Straße, führt sodann nach Südwesten, verläuft hierauf in einem Bogen nach Süden, unterführt dabei die Landesstraße B 3, Donau Straße, bei deren km 224,390, beschreibt anschließend einen Bogen nach Osten und bindet in die Landesstraße B 3, Donau Straße, bei deren km 224,306 ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 569, Pleschinger Straße Ast (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Im Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts als Landesstraße L 569, Pleschinger Straße Ast, sind Grundflächen (grün schraffiert im Verordnungsplan) gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 ausgewiesen.
(2) In der Anlage ist die Lage der Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 (Abs. 1) aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Langenstein sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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