Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich des Zellersees festgelegt werden (Zellersee - Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung)
LGBL_OB_20100730_45Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich des Zellersees festgelegt werden (Zellersee - Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.07.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 45
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich des Zellersees festgelegt werden (Zellersee - Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung)
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:
§ 1
(1) Für bestimmte Bereiche in den Gemeindegebieten von Zell am Moos und Oberhofen am Irrsee werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Z. 1 Oö. NSchG 2001 festgelegt.
(2) Das Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Z. 1 Oö. NSchG 2001 gilt innerhalb der in den Anlagen 1/1 und 1/2 (Pläne im Maßstab 1 : 5.000) gekennzeichneten Bereiche für folgende Eingriffe nicht:
(3) Bestehen Zweifel über die Abgrenzung der in den Anlagen 1/1 und 1/2 gemäß Abs. 2 gekennzeichneten Bereiche, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
(4) Im räumlichen Anwendungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 "Fischergründe", BauR-3168/2 - 1973 des Gemeinderats der Gemeinde Zell am Moos vom 20. August 1973, in der Fassung der Änderung Nr. 2, BauR-P-441030/1-1997 vom 22. April 1997 (Anlage 3), gilt das Eingriffsverbot gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 Oö. NSchG 2001 nicht für jene Vorhaben, die gemäß diesem Bebauungsplan zulässig sind.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 genannten Anlagen 1 bis 3 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zu-ständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
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