Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Hobelsberg-Riesn" in der Gemeinde Frankenburg am Hausruck als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_20100730_44Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Hobelsberg-Riesn" in der Gemeinde Frankenburg am Hausruck als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.07.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 44
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Hobelsberg-Riesn" in der Gemeinde Frankenburg am Hausruck als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129,
zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Gebiet "Hobelsberg-Riesn" in der Gemeinde Frankenburg am Hausruck, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) Das Naturschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 2895/3 und 2898/4, KG. Hörgersteig. In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Naturschutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf-zulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
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