Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße, sowie die Festlegung von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991
LGBL_OB_20100730_42Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße, sowie die Festlegung von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.07.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 42
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung
der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße,
sowie die Festlegung von Grundflächen
gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 1a, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Pierbach wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 28,680 (alt), führt sodann nach Nordosten und bindet bei km 28,957 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße
B 124, Königswiesener Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Im Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße, sind Grundflächen (grün schraffiert im Verordnungsplan) gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 ausgewiesen.
(2) In der Anlage ist die Lage der Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 (Abs. 1) aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße (blau gefärbt im Verord-nungsplan), von km 28,780 (alt) bis km 28,836 (alt) - dieser Abschnitt jedoch nur insoweit, als er nicht beim Land Oberösterreich verbleibt - und von km 28,836 (alt) bis km 28,857 (alt) sowie von km 28,857 (alt) bis km 28,919
(alt) - dieser Abschnitt jedoch nur insoweit, als er nicht für Verkehrszwecke entbehrlich wird - als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Pierbach über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1), wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 4
(1) Die zwischen km 28,857 (alt) und km 28,919 (alt) - dieser Abschnitt jedoch nur insoweit, als er nicht von der Gemeinde Pierbach als öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde übernommen wird - und zwischen km 28,919 (alt) und km 28,957 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirk-sam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 3 Abs. 3 und 4 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Pierbach sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zustän-digen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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