Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Energiespar-Verordnung 2008 geändert wird
LGBL_OB_20100707_41Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Energiespar-Verordnung 2008 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.07.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 41
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Energiespar-Verordnung 2008 geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 10 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 82/2009, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Energiespar-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 29, wird wie folgt geändert:
"§ 3
Förderung von Wärmepumpen für Häuser bis zu
drei Wohnungen
(1) Für die Förderung von Wärmepumpen für Häuser bis zu drei Wohnungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Für eine Beheizungsanlage beträgt der Zuschuss bei Umstellung von fossilen Altanlagen (Öl, Gas, Kohle, Allesbrenner) 2.200 Euro und bei Neubauten 1.700 Euro, wenn die Jahresarbeitszahl der Gesamtanlage mindestens 4,5 beträgt.
(3) Für eine Beheizungsanlage beträgt der Zuschuss bei Umstellung von fossilen Altanlagen (Öl, Gas, Kohle, Allesbrenner) 1.500 Euro, bei Neubauten 1.000 Euro und beim Tausch einer Wärmepumpe, die älter als
15 Jahre ist, auf eine Neuanlage 500 Euro, wenn die Jahresarbeitszahl der Gesamtanlage bei einer Erdwärme- oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe bzw. bei einer Tiefenbohrung (Erdwärmesonde) mindestens 4,0 und bei einer Luft-Wasser-Wärmepumpe mindestens 3,5 beträgt.
(4) Die Wärmepumpe ist entweder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 1 kWpeak
oder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 4 m2 Aperturfläche zur Warmwasserbereitung zu kombinieren oder ab Inbetriebnahme der Anlage mit Strom aus 100 % erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) zu betreiben.
(5) Wenn als Wärmequelle für die Wärmepumpe eine Solaranlage zum Einsatz kommt, wird zum Wärmepumpenzuschuss keine zusätzliche Förderung gemäß § 2 gewährt.
(6) Zur Kontrolle der Jahresarbeitszahl sind ein Wärmemengenzähler sowie ein separater Stromzähler für den Kompressor und die Hilfsantriebe zu installieren.
(7) Wenn ein Anschluss an ein bestehendes Fern- oder Nahwärmenetz aus erneuerbaren Energieträgern in
einem Umkreis von maximal 35 Meter möglich ist, wird keine Förderung gewährt.
(8) Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl hat nach der Richtlinie VDI 4650 zu erfolgen."
"§ 4
Förderung für den Anschluss an Fern- bzw. Nahwärme
für Häuser bis zu drei Wohnungen bzw. für Reihenhäuser und Doppelhäuser in Eigentum oder Mietkauf
(1) Für die Förderung für den Anschluss an Fern- bzw. Nahwärme für Häuser bis zu drei Wohnungen bzw. für Reihenhäuser und Doppelhäuser in Eigentum oder Mietkauf gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Die Förderung beträgt bei Neubauten 700 Euro, wenn über 50 % der Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird 1.200 Euro.
(3) Bei einer Umstellung von fossilen Altanlagen (Öl, Gas, Kohle, Allesbrenner) beträgt die Förderung
1.100 Euro, wenn über 50 % der Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird 1.700 Euro."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Auf Ansuchen um eine Förderung, bei der die Rechnung vor dem 1. Juli 2010 ausgestellt wurde, ist weiterhin die Oö. Energiespar-Verordnung 2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 29, anzuwenden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
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