Verordnung der Oö. Landesregierung zur Bekämpfung der Kartoffelzystennematoden (Kartoffelzystennematodenverordnung)
LGBL_OB_20100630_40Verordnung der Oö. Landesregierung zur Bekämpfung der Kartoffelzystennematoden (Kartoffelzystennematodenverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 40
Verordnung
der Oö. Landesregierung zur Bekämpfung der Kartoffelzystennematoden
(Kartoffelzystennematodenverordnung)
Auf Grund des § 5 Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2005, wird verordnet:
§ 1
Regelungszweck und Ziel
Diese Verordnung regelt Maßnahmen gegen die Schadorganismen
Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen), im Folgen-den "Kartoffelzystennematoden" genannt, mit dem Ziel
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:
§ 3
Amtliche Untersuchungen von Feldern zur Pflanzgutproduktion
(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Felder stehen, haben der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie auf einem Feld
(2) Die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 ist in dem Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzgut im Sinn des Abs. 1 durchzuführen. Sie kann auch früher durchgeführt wer-den. In diesem Fall müssen Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht, dass
(3) Als Nachweis gemäß Abs. 2 gelten auch die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen als solche des Abs. 1, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden.
(4) Im Fall von Feldern, auf denen Pflanzkartoffeln oder die in Anhang I Z. 1 genannten Pflanzen, die zur Erzeu-gung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II.
(5) Im Fall von Feldern, auf denen die in Anhang I Z. 2 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Pro-benahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II oder die Überprüfung gemäß Anhang III Abschnitt I.
(6) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle hat jährlich unter Anwendung geeig-neter Methoden festzustellen, ob und in welchem Bereich eine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennemato-den besteht. Die vorgenannten Methoden sind dann geeignet, wenn sie den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus stehen sowie die jeweili-gen Produktionsmethoden berücksichtigen. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle hat das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung im Internet auf www.lkooe.at kundzumachen. In diesem Fall ist bis zur Aufhebung der Kundmachung eine amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 nicht erforderlich für
(7) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung sich die betrof-fene Fläche befindet, haben der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie eine Bewirtschaftung gemäß Abs. 6 beabsichti-gen.
(8) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1, 4 und 5 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum oder Nutzungsberechtigung sich die betroffene Grundfläche befindet.
(9) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach Abs. 1, 3, 4 und 5 hat die Landwirtschaftskammer für Oberöster-reich als Pflanzenschutzstelle in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Auf Anfrage hat sie der Europäischen Kommission diese Ergebnisse zugänglich zu machen.
(10) Wird bei einer Untersuchung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist
§ 4
Amtliche Erhebungen auf Feldern zur Kartoffelproduktion
(1) Auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, hat die Landwirt-schaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(2) Die amtlichen Erhebungen umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelzystennematoden nach An-hang II Z. 2 und werden gemäß Anhang III Abschnitt II durchgeführt.
(3) Die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen nach Abs. 1 hat die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Sie sind der Landesregierung und der Europäi-schen Kommission bis zum 1. April für den vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraum in schriftlicher Form mitzuteilen.
(4) Wird bei einer Erhebung der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist
§ 5
Meldepflichten, Maßnahmen im Verdachtsfall
(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die mit Kartoffeln oder in Anhang I genannten Pflanzen bebaut werden, sind verpflichtet, auf das Auftreten von Kartoffelzystennematoden zu achten und jedes Vorkommen sowie jede Beobachtung, welche diesen Schadorga-nismus vermuten lässt, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat an sie gelangte Anzei-gen sofort an die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle zur endgültigen Feststellung des Auftretens von Kartoffelzystennematoden weiterzuleiten.
(2) Die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach Abs. 1 hat die Landwirtschaftskammer für Oberöster-reich als Pflanzenschutzstelle in das amtliche Verzeichnis nach § 3 Abs. 9 oder § 4 Abs. 3 einzutragen.
(3) Wird bei einer Untersuchung der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist
(4) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle hat einen nach Abs. 3 oder nach §§ 3 Abs. 10 und 4 Abs. 4 festgestellten Befall dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Feststellung einer mög-lichen Verringerung oder Veränderung der Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte zu melden.
§ 6
Maßnahmen bei befallenen Feldern
(1) Ab der erstinstanzlichen Feststellung des Befalls (§§ 3 Abs. 10, 4 Abs. 4, 5 Abs. 3) dürfen auf den Feldern
(2) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle hat ein amtliches Bekämpfungsprogramm zu erarbeiten, das mindestens auf die Unterdrückung der Kartoffelzystennematoden abzielt und
(3) Das nach Abs. 2 erarbeitete Programm ist der Landesregierung, der Europäischen Kommission und den an-deren EU-Mitgliedstaaten in schriftlicher Form zu übermitteln.
§ 7
Maßnahmen bei befallenen Pflanzen
(1) Kartoffeln oder in Anhang I angeführte Pflanzen, die von einem Feld stammen, dessen Befall erstinstanzlich festgestellt wurde, oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle als kontaminiert zu erklären.
(2) Pflanzkartoffeln oder im Anhang I Z. 1 angeführte Pflanzen, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wur-den, dürfen nicht angepflanzt werden.
(3) Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- und Speisekartoffeln, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. B zu unter-ziehen.
(4) In Anhang I Z. 2 angeführte Pflanzen, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nur ange-pflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. A unterzogen wurden, sodass sie nicht mehr kontaminiert sind.
(5) Die Kosten der Maßnahmen nach Abs. 2 und 3 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtge-nuss oder Pacht sich die betroffenen Pflanzen zum Zeitpunkt der Kontaminationserklärung (Abs. 1) befinden.
§ 8
Aufhebung der Maßnahmen
(1) Werden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. C keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen, so haben
(2) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtge-nuss oder Pacht sich die betroffene Grundfläche befindet.
§ 9
Züchtung und Haltung
Das Züchten und Halten von Kartoffelzystennematoden ist nur den gemäß § 9 Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 hiezu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung befassten Anstalten und Personen gestattet.
§ 10
Umgesetzte EU-Richtlinie
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen
Union umgesetzt:
Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG, ABl. Nr. L 156 vom 16.6.2007, S. 12.
§ 11
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Bekämpfung der Kartoffelnematoden, LGBl. Nr. 124/1997, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stockinger
Landesrat
Anhang I
Verzeichnis der in § 3 Abs. 1, 2, 4, 5, und 6, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 3 genannten Pflanzen
Anhang II
1.500 ml Erde je Hektar mit mindestens 100 Einstichen je Hektar zu nehmen, vorzugsweise in einem das gesamte Feld abdeckenden rechteckigen Raster mit mindestens 5 m Abstand in der Breite und höchstens 20 m Abstand in der Länge. Die gesamte Probe ist für weitere Untersuchungen, d.h. Zystenextraktion, Identifizierung der Art und gegebenenfalls Be-stimmung von Pathotyp/Virulenzgruppe zu verwenden;
Anhang III
Abschnitt I
Überprüfung
Gemäß § 3 Abs. 5 ist bei der im § 3 Abs. 1 genannten amtlichen Untersuchung festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Bestätigung eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Abschnitt II
Erhebungen
Die amtlichen Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 werden auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchgeführt, die in dem betreffenden Jahr zur Erzeugung von Kartoffeln genutzt wurde, mit Ausnahme der Fläche, die für den Anbau von Pflanzkartoffeln bestimmt war.
Abschnitt III
Amtliche Maßnahmen
A.Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 6 Z. 3, § 6 Abs. 1 Z. 3, § 7 Abs. 3 sowie gemäß An-hang I Z. 2b handelt es sich um die Entfernung der Erde durch Waschen oder Bürsten bis die Pflanzen prak-tisch frei von Erde sind, sodass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden be-steht.
B.Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 handelt es sich um die Lieferung an einen Verar-beitungs- oder Sortierbetrieb mit geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht. Ein Abfallbeseitigungsverfah-ren ist dann geeignet, wenn das Abwaschwasser mindestens eine Stunde lang auf mindestens 70°C erhitzt ist.
C.Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1 handelt es sich um eine erneute amtliche Probe-nahme von dem Feld, auf dem gemäß § 3 Abs. 10, § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 4 der Befall mit Kartoffelzystenne-matoden festgestellt wurde, sowie Tests mit einer der in Anhang II genannten Methoden frühestens sechs Jahre nach dem bestätigten Auftreten von Kartoffelzystennematoden oder nach dem letzten Kartoffelanbau. Dieser Zeitraum reduziert sich auf drei Jahre, wenn ein amtliches Bekämpfungsprogramm nach § 6 Abs. 3 vorliegt.
Anhang IV
Resistenzgrad
Der Grad der Anfälligkeit von Kartoffeln für Kartoffelzystennematoden (§ 6 Abs. 3) ergibt sich aus nachstehender Standardbewertungsskala, wobei die Bewertungszahl 9 für den höchsten Resistenzgrad steht.
Relative Anfälligkeit (%)Bewertungszahl
19
1,1 – 38
3,1 – 57
5,1 – 106
10,1 – 155
15,1 – 254
25,1 – 503
50,1 – 1002
1001
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