Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung von derzeitigen Gemeindestraßen als Landesstraße L 560, Ramingdorfer Straße, und als Abschnitt der Landesstraße B 122a, Voralpen Straße Abzweigung Steyr, sowie die Aufhebung der Einreihung der Landesstraße L 560, Münichholz Straße, und eines Abschnitts der Landesstraße B 122a, Voralpen Straße Abzweigung Steyr, als Landesstraße
LGBL_OB_20100630_36Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung von derzeitigen Gemeindestraßen als Landesstraße L 560, Ramingdorfer Straße, und als Abschnitt der Landesstraße B 122a, Voralpen Straße Abzweigung Steyr, sowie die Aufhebung der Einreihung der Landesstraße L 560, Münichholz Straße, und eines Abschnitts der Landesstraße B 122a, Voralpen Straße Abzweigung Steyr, als LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 36
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung von derzeitigen
Gemeindestraßen als
Landesstraße L 560, Ramingdorfer Straße, und als Abschnitt der Landesstraße B 122a,
Voralpen Straße Abzweigung Steyr, sowie die Aufhebung der Einreihung der Landesstraße L 560, Münichholz Straße, und eines Abschnitts der Landesstraße B 122a, Voralpen
Straße Abzweigung Steyr, als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender Abschnitt einer derzeitigen Gemeindestraße im Gebiet der Stadtgemeinde Steyr wird als Landesstraße mit der neuen Bezeichnung Landesstraße L 560, Ramingdorfer Straße (orange gefärbt im Verordnungsplan), von km 0,000 (neu) bis km 0,301 (neu) eingereiht:
Der Abschnitt der derzeitigen Gußwerk Gemeindestraße beginnt beim Einmündungsbereich in die neue Trasse der Landesstraße B 122a, Voralpen Straße Abzweigung Steyr, bei deren neu-km 2,810, führt sodann nach Norden und endet bei km 0,301 (neu) an der Landesgrenze zu Niederösterreich.
(2) Die Einreihung als Landesstraße (Abs. 1) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Steyr erfolgten Aufhebung der Einreihung dieses Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 560, Ramingdorfer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Folgende Abschnitte von derzeitigen Gemeindestraßen im Gebiet der Stadtgemeinde Steyr werden als Abschnitt der Landesstraße B 122a, Voralpen Straße Abzweigung Steyr (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs - orange gefärbt im Verordnungsplan), von km 2,465 (neu) bis km 4,360 (neu) eingereiht:
Die derzeitige Messerer Gemeindestraße beginnt beim Einmündungsbereich in die derzeitige Landesstraße B 122a, Voralpen Straße Abzweigung Steyr, führt sodann nach Osten und endet bei km 2,810 (neu). Der daran anschlie-ßende Abschnitt der derzeitigen Gußwerk Gemeindestraße verläuft nach Süden und endet bei km 4,360 (neu), wo er in die bestehende Trasse der Landesstraße B 122, Voralpen Straße, bei deren km 28,472 + 30 (alt) einbindet.
(2) Die Einreihung als Landesstraße (Abs. 1) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Steyr erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Abschnitte als Gemeindestraße wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 122a, Voralpen Straße Abzweigung Steyr (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Die Einreihung der Landesstraße L 560, Münichholz Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 0,600 - 138 (alt) bis km 0,600 + 156 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Steyr über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Landesstraße L 560, Münichholz Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 :
2.000 zu ersehen.
§ 4
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße B 122a, Voralpen Straße Abzweigung Steyr (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 2,412 (alt) bis km 4,193 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Steyr über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 122a, Voralpen Straße Abzweigung Steyr (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 3, 3 Abs. 3 und 4 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Stadtamt Steyr sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.