Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Langmoos" in der Gemeinde St. Lorenz als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_20100531_32Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Langmoos" in der Gemeinde St. Lorenz als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 32
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der das "Langmoos" in der Gemeinde St. Lorenz als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129,
zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 138/2007, wird
verordnet:
§ 1
(1) Das "Langmoos" in der Gemeinde St. Lorenz, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage 1) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Naturschutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das Langmoos als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 83/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000 außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
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