Landesgesetz, mit dem das Oö. Tanzschulgesetz 2010 erlassen und das Oö. Sportgesetz, das Oö. Bautechnikgesetz, das Oö. Leichenbestattungsgesetz, das Oö. Campingplatzgesetz, das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002, das Oö. Kinderbetreuungsgesetz und das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 geändert werden (Oö. Dienstleistungsrichtlinie-Anpassungsgesetz 2010)
LGBL_OB_20100430_30Landesgesetz, mit dem das Oö. Tanzschulgesetz 2010 erlassen und das Oö. Sportgesetz, das Oö. Bautechnikgesetz, das Oö. Leichenbestattungsgesetz, das Oö. Campingplatzgesetz, das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002, das Oö. Kinderbetreuungsgesetz und das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 geändert werden (Oö. Dienstleistungsrichtlinie-Anpassungsgesetz 2010)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 30
Landesgesetz, mit dem das Oö. Tanzschulgesetz 2010
erlassen und das Oö. Sportgesetz, das Oö. Bautechnikgesetz, das Oö. Leichenbestattungsgesetz,
das Oö. Campingplatzgesetz, das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002, das Oö. Kinderbetreuungsgesetz und das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 geändert werden (Oö. Dienstleistungsrichtlinie-Anpassungsgesetz 2010)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Oö. Tanzschulgesetz 2010
§ 1
Anzeigepflicht
(1) Die erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht für Gesellschafts- und Volkstanz bedarf der Anzeige bei der Landesregierung.
(2) Die Erteilung von Tanzunterricht umfasst die Erteilung von Unterricht in der Anstandslehre sowie die Unterweisung und Durchführung von Übungen in den Tänzen, die zum Zwecke der geselligen Unterhaltung gebräuchlich sind.
(3) Der Tanzunterricht kann in folgenden Formen erteilt werden:
(1) Der Nachweis der fachlichen Eignung ist durch die Vorlage von Zeugnissen über eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung an einer erwerbsmäßig betriebenen Tanzschule und über den Besitz der zur Unterweisung im Gesellschafts- und Volkstanz erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu erbringen. Die Feststellung letzterer Fachkenntnisse erfolgt durch eine Prüfung, die vor zur Abnahme von Tanzprüfungen berufenen und auf gesetzlicher Grundlage gebildeten Kommissionen in anderen Bundesländern abgelegt worden ist, oder durch den erfolgreichen Abschluss des im Rahmen der Fachschule des Verbands der Tanzlehrer Wiens absolvierten Ausbildungslehrgangs oder eines vergleichbaren Lehrgangs. Das Zeugnis über die bestandene Prüfung gilt als Befähigungsnachweis gemäß Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005.
(2) Über Antrag ist von der Landesregierung die Nachsicht von der mindestens dreijährigen berufsmäßigen Verwendung an einer erwerbsmäßig betriebenen Tanzschule zu erteilen, wenn
(1) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 4 kann bei Staatsangehörigen eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, auch durch Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt werden und aus denen hervorgeht, dass den Anforderungen des § 4 Genüge geleistet wird, nachgewiesen werden, sofern diese zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind. Werden von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats derartige Bescheinigungen nicht ausgestellt, so werden sie durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt, die die oder der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats abgegeben hat, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellen.
(2) Der Nachweis der Befähigung im Sinn des § 3 Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, dass die Landesregierung auf Antrag
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat, wenn die Erteilung von Tanzunterricht im Staat des Erwerbs der Berufsqualifikation
(4) Wenn
(5) Wenn die Landesregierung beabsichtigt, der Antragstellerin oder dem Antragsteller gemäß Abs. 4 eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang aufzuerlegen, hat sie zuvor zu prüfen, ob die von ihr oder ihm während ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen ganz oder teilweise ausgleichen können.
(6) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für den Betrieb einer Tanzschule erforderlich sind.
(7) Die Landesregierung hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Bescheid nach Abs. 2 zu erlassen.
(8) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 durch Verordnung näher bestimmen, inwieweit nach anderen Vorschriften erworbene Befähigungsnachweise bzw. Qualifikationen einen Nachweis im Sinn des § 3 Abs. 1 ersetzen. In dieser Verordnung kann sie auch Ablauf und Inhalt des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung nach Abs. 4 festlegen.
§ 6
Unterrichtsräumlichkeiten
(1) Die von der oder dem Anzeigenden gemäß § 2 Z. 4 mitgeteilten Räumlichkeiten müssen für die Erteilung von Tanzunterricht geeignet sein.
(2) Bei der Beurteilung der Eignung ist insbesondere auf bau-, feuer- und sicherheitspolizeiliche Vorschriften sowie die Möglichkeit einer wirksamen Überwachung entsprechend Bedacht zu nehmen. Die im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Menschen erforderlichen näheren Bestimmungen über die Eignung von Betriebsräumen hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(3) Bei einer Standortverlegung einer Tanzschule gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 oder bei vorübergehender Erteilung von Tanzunterricht gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 in einer weiteren, nicht in der ursprünglichen Anzeige enthaltenen Räumlichkeit, innerhalb des Landes Oberösterreich hat bloß eine Mitteilung über den neuen Standort oder die neuen Räumlichkeiten gemäß § 2 Z. 4 an die Landesregierung zu erfolgen.
§ 7
Ausübung und Untersagung
(1) Bei Vorliegen einer gemäß § 2 vollständigen Anzeige ist die oder der Anzeigende berechtigt, Tanzunterricht in der angezeigten Form zu erteilen.
(2) Bei Zweifeln über die Erfüllung der in den §§ 3 bis 6 genannten Voraussetzungen hat die Landesregierung Überprüfungen durchzuführen und im Fall der Nichterfüllung die Erteilung von Tanzunterricht mit Bescheid zu untersagen.
(3) Bei Beurteilung der Eignung der Räumlichkeiten gemäß § 6 hat die Landesregierung die Gemeinde des Standorts und in ihrem örtlichen Wirkungsbereich auch die Bundespolizeibehörde zu hören. Die Abgabe der Äußerung der Gemeinde des Standorts ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs.
§ 8
Vertretung von juristischen Personen
(1) Juristische Personen können das Recht zur Erteilung von Tanzunterricht unter der Bedingung erhalten und ausüben, dass sie eine Vertreterin bzw. einen Vertreter (Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer) bestellen, die bzw. der den Anforderungen der §§ 3 und 4 entspricht. Ihr bzw. ihm obliegt die im § 9 Abs. 1 festgelegte, sonst die Berechtigungsinhaberin oder den Berechtigungsinhaber treffende Verpflichtung hinsichtlich der Ausübung des Unterrichts.
(2) Vereine können das Recht zur erwerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht nur insoweit erhalten und ausüben, als sie hiezu satzungsmäßig berufen sind und eine Vertreterin bzw. einen Vertreter (Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer) gemäß Abs. 1 bestellen.
§ 9
Leitung des Tanzunterrichts
(1) Die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht begründet nur eine persönliche Befugnis der Inhaberin bzw. des Inhabers, welche entgeltlich oder unentgeltlich weder unter Lebenden noch im Erbgange übertragen werden kann. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung ist daher zur persönlichen Leitung des Unterrichts und zur Anwesenheit während der Unterrichtszeit verpflichtet und allein für die Beobachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich.
(2) Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung kann sich durch eine eigenberechtigte und vertrauenswürdige Stellvertreterin bzw. einen eigenberechtigten und vertrauenswürdigen Stellvertreter, die bzw. der seine Befähigung gemäß § 3 nachgewiesen hat, vertreten lassen. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung hat die Bestellung einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters der Landesregierung anzuzeigen; § 7 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
§ 10
Übergang der Berechtigung
(1) Nach dem Tode der Inhaberin bzw. des Inhabers kann die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht durch den Witwer bzw. die Witwe für die Dauer des Witwer- bzw. Witwenstandes, sofern die Ehe nicht aus ihrem bzw. seinem Verschulden gerichtlich geschieden war, oder durch die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen bis zur erreichten Großjährigkeit auf Grund einer innerhalb von zwei Monaten bei der Landesregierung zu erstattenden Anzeige weiter ausgeübt werden, wenn gleichzeitig eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter gemäß § 9 Abs. 2 bestellt wird.
(2) Wenn mehrere gemäß Abs. 1 Berechtigte von ihrem Recht Gebrauch machen wollen, so steht es ihnen gemeinschaftlich zu, soweit die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat. Einzelne Berechtigte können für ihre Person auf ihr Recht verzichten.
§ 11
Weitere Vorschriften
(1) Jede Veranstaltung in einer Tanzschule muss vorwiegend dem Unterricht und der Übung und darf nicht vorwiegend der reinen Unterhaltung dienen.
(2) Nähere Vorschriften für den Betrieb der Tanzschulen - insbesondere bezüglich der Unterrichtszeit, bezüglich der Verabreichung von Erfrischungen (unbeschadet der gewerberechtlichen Vorschriften), bezüglich der Musikbegleitung und bezüglich der Beschaffenheit und Ausstattung der Betriebsräume - kann die Landesregierung durch Verordnung erlassen.
§ 12
Überwachung
Die unmittelbare Überwachung der Erteilung von Tanzunterricht hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde. Die Zuständigkeit der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen Rechtsvorschriften die Tanzschulen in ortspolizeilicher Hinsicht im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs zu überwachen, wird hiedurch nicht berührt.
§ 13
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. dort, wo Bundespolizeibehörden eingerichtet sind, von diesen, mit Geldstrafen bis zu 220 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann zusätzlich die Erteilung von Tanzunterricht für die Dauer eines Jahres strafweise untersagt werden.
§ 14
Übergangsbestimmungen
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrechten Bewilligungen gemäß des Gesetzes vom 12. April 1951 betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschafts- und Volkstänzen (Tanzschulgesetz), LGBl. Nr. 29/1951, in der Fassung LGBl. Nr. 66/2009, gelten als Berechtigungen im Sinn des Oö. Tanzschulgesetzes 2010; dessen Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden.
Artikel II
Änderung des Oö. Sportgesetzes
Das Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 131/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 11/2009, wird wie folgt geändert:
"(7) Bei der Beurteilung der allgemeinen Vergleichbarkeit der gemäß Abs. 3 nachgewiesenen Ausbildung mit Ausbildungen gemäß Abs. 1 kann die Behörde eine gutachterliche Stellungnahme des jeweiligen Fachverbands einholen. Dies ist
(1) Der Betrieb einer Schischule liegt vor, wenn Schiunterricht (§ 12 Abs. 1) erwerbsmäßig erteilt wird. Die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, ist verpflichtet, die Schischule persönlich zu leiten oder die Leitung einer geeigneten Stellvertreterin bzw. einem geeigneten Stellvertreter, die bzw. der in Besitz eines Berechtigungsscheins gemäß § 13 ist, zu übertragen.
(2) Erfolgt der Betrieb einer Schischule in einer Standortgemeinde nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit (niedergelassene Schischule), so ist die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, verpflichtet,
(3) Sofern es die Schneelage zulässt, hat jede niedergelassene Schischule in der Zeit zwischen Weihnachten und der Woche nach Ostern ihre Leistungen öffentlich und für alle Wintersportgäste an ihrem Standort anzubieten.
(4) Als Lehrkräfte an einer Schischule (Schilehrerinnen bzw. Schilehrer) dürfen nur Personen beschäftigt werden, die
(5) Die fachliche Befähigung einer Schilehrerin bzw. eines Schilehrers besitzen jedenfalls Personen, die die fachliche Befähigung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 oder eine gleichwertige Befähigung besitzen. Personen, die die fachliche Befähigung nur für einen Teilbereich des Schiunterrichts (§ 12 Abs. 1) besitzen, und Personen, die in Ausbildung zu einer dieser Tätigkeiten stehen und dort bereits jene Gegenstände (Ausbildungsabschnitte) absolviert haben, die die Grundkenntnisse vermitteln, dürfen nur in dem der fachlichen Befähigung entsprechenden Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Für die Anerkennung von außerhalb Oberösterreichs in einem anderen Bundesland oder im Gebiet eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworbenen Berufsqualifikationen als Schilehrer gelten § 14 Abs. 7 und § 15 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.
(6) Die Pflichten gemäß Abs. 2 Z. 1 und § 17 Abs. 1 gelten auch für die an einer Schischule beschäftigten Lehrkräfte mit der Maßgabe, dass sich die Pflichten auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich beschränken."
5.§ 20 Abs. 1 bis 3 lauten:
"(1) Alle Personen, denen ein Berechtigungsschein für die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht ausgestellt wurde, und die an einer Schischule in Oberösterreich tätigen Lehrkräfte bilden den Oö. Schilehrerverband, sofern sie ihre Tätigkeit nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit in Oberösterreich ausüben. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und zur Führung des Landeswappens befugt.
(2) Folgende Personen können mit ihrer Zustimmung als Mitglied in den Oö. Schilehrerverband aufgenommen werden:
(3) Dem Oö. Schilehrerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in allen berufsspezifischen Angelegenheiten, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Erstattung von gutachterlichen Stellungnahmen gemäß § 15 Abs. 7."
6.§ 21 Abs. 1 bis 3 lauten:
"(1) Alle Personen, denen ein Berechtigungsschein für die Tätigkeit eines Berg- und Schiführers ausgestellt wurde, bilden den Oö. Berg- und Schiführerverband, sofern sie ihre Tätigkeit nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit in Oberösterreich ausüben. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und zur Führung des Landeswappens befugt.
(2) Folgende Personen können mit ihrer Zustimmung als Mitglied in den Oö. Berg- und Schiführerverband aufgenommen werden:
(3) Dem Oö. Berg- und Schiführerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in allen berufsspezifischen Angelegenheiten, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Erstattung von gutachterlichen Stellungnahmen gemäß § 15 Abs. 7."
Artikel III
Änderung des Oö. Bautechnikgesetzes
Das Oö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 34/2008, wird wie folgt geändert:
Artikel IV
Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985
Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40/1985, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/2002, wird wie folgt geändert:
(3) Der Betrieb einer privaten Bestattungsanlage umfasst alle mit dieser Anlage verbundenen Tätigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen; dies gilt insbesondere für Tätigkeiten, die einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe gemäß § 101 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004, bedürfen.
(4) Die Gemeinde ist zur Errichtung eines Friedhofs und einer Leichenhalle (Leichenkammer) verpflichtet, wenn für das Gemeindegebiet nicht bereits ein Friedhof und eine Leichenhalle (Leichenkammer) eines anderen Rechtsträgers zur Verfügung steht, auf dem für die Bestattung von Verstorbenen und von Aschenurnen in ausreichendem Maße vorgesorgt ist."
3.§ 31 lautet:
"§ 31
Behördliche Bewilligung
(1) Die Errichtung, die Erweiterung sowie die teilweise oder gänzliche Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung der Behörde.
(2) Dem Ansuchen um Errichtung oder Erweiterung sind
anzuschließen.
(3) Die Bewilligung zur Errichtung oder zur Erweiterung einer Bestattungsanlage ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn
(4) Im Bewilligungsbescheid ist das Siedlungsgebiet zu bezeichnen, für welches der Friedhof bestimmt ist.
(5) Die Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage ist zu erteilen, wenn die Anlage den Erfordernissen eines klaglosen und pietätvollen Betriebs nicht mehr entspricht. Im Bewilligungsbescheid sind jene Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die vom Standpunkt der Sanitätspolizei und der Pietät eine unbedenkliche Auflassung der Anlage gewährleisten. Insbesondere ist darin vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen das Friedhofsgrundstück einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.
(6) Der Übergang des Eigentumsrechts an einer Bestattungsanlage ist der Behörde anzuzeigen. Wenn diese nicht binnen einer Frist von drei Monaten, insbesondere auf Grund von in der Person der neuen Eigentümerin bzw. des neuen Eigentümers gelegenen Gründen, die zur Vermutung Anlass geben, dass die Voraussetzungen des Abs. 3 Z. 3 und 4 nicht erfüllt sein könnten, einen anderslautenden Bescheid erlässt, gilt die Weiterführung des Betriebs der Bestattungsanlage durch die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer als genehmigt.
(7) Den nach diesem Landesgesetz geltenden Verpflichtungen für kommunale oder konfessionelle Bestattungsanlagen kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als im Fall eines Übergangs des Eigentums an einer solchen Bestattungsanlage an eine private Betreiberin bzw. einen privaten Betreiber gemäß § 30 Abs. 2 Z. 3 diese Verpflichtungen auch vom jeweiligen Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Dies gilt auf Grund der dinglichen Wirkung auch im Fall einer weiteren Übertragung des Eigentums an einer vormals kommunalen oder konfessionellen Bestattungsanlage von einer privaten Betreiberin bzw. einem privaten Betreiber an eine solche bzw. einen solchen."
4.Der bisherige § 32 wird als § 32 Abs. 1 bezeichnet. § 32 Abs. 2 lautet:
"(2) Der Rechtsträger des Friedhofs oder der Feuerbestattungsanlage ist zur Errichtung und zum Betrieb der Leichenhalle (Leichenkammer) verpflichtet, sofern nicht bereits im Nahebereich des Friedhofs oder der Feuerbestattungsanlage eine den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechende Leichenhalle (Leichenkammer) besteht und durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung dieser Leichenhalle (Leichenkammer) sichergestellt ist."
5.§ 33 Abs. 1 lautet:
"(1) Eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Inhaber einer kommunalen Bestattungsanlage gemäß § 30 Abs. 2 Z. 1 sowie Betreiberinnen bzw. Betreiber privater Bestattungsanlagen gemäß § 30 Abs. 2 Z. 3 dürfen die Bestattung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen aus dem Siedlungsgebiet, für welches der Friedhof bestimmt ist, nicht verweigern, wenn nicht gesetzliche Vorschriften der Bestattung entgegenstehen. Urnenhaine oder Urnenhallen dürfen jedoch der Bestattung von Aschenurnen vorbehalten werden."
"(1) Liegen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 nicht mehr vor, insbesondere weil sich ein Friedhof in einem derartigen Zustand befindet, dass die Weiterbenützung eine gesundheitliche Gefährdung der Umwelt mit sich bringen würde, oder weil sich herausstellt, dass die Abbaubedingungen infolge der Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen ungünstig sind, ist der Friedhof nach Anhören des Friedhofinhabers durch die Behörde zeitlich für Neubelegungen zu sperren oder endgültig zu schließen."
Artikel V
Änderung des Oö. Campingplatzgesetzes
Das Oö. Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 49/1967, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:
"(2) Unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen (Bewilligungen) bedürfen die Errichtung und Betrieb eines Campingplatzes sowie dessen Erweiterung einer Campingplatzbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6."
2.§ 6 Abs. 1 samt Überschrift lautet:
"§ 6
Campingplatzbewilligung
(1) Die Campingplatzbewilligung umfasst die Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes. Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat dem Ansuchen um Campingplatzbewilligung folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
(1) Die Campingplatzbewilligung wird unwirksam, wenn
"(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002, LGBl. Nr. 114/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 13/2009, wird wie folgt geändert:
"(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Lagerkapazität von mehr als
"(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 l flüssiger Brennstoffe ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen."
"(3) Die Behörde hat die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von gemäß Abs. 1 angezeigten Feuerungsanlagen
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von
(2) Bei gemeinsamer Lagerung verschiedener brennbarer Flüssigkeiten sind diese nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 57/2000, zusammenzurechnen.
(3) § 21 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördliche Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 3 bei Lagerstätten zur Lagerung von
(4) § 24 ist sinngemäß auf anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden."
Artikel VII
Änderung des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes
Das Oö. Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 43/2009, wird wie folgt geändert:
"(5) Die Bauplanbewilligung gemäß Abs. 2 bzw. die Verwendungsbewilligung gemäß Abs. 3 gilt von Gesetzes wegen als erteilt, wenn jeweils von der Behörde nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen ein Bescheid erlassen wurde. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt."
2.Nach § 23 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 gilt von Gesetzes wegen als erteilt, wenn von der Behörde nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen ein Bescheid erlassen wurde. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt."
Artikel VIII
Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001
Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 138/2007, wird wie folgt geändert:
1.§ 20 lautet:
"§ 20
Schauhöhlen
(1) Die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder Teilen davon, die für Zwecke des Tourismus oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, als Schauhöhlen ist vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen. Als Schauhöhlen gelten auch Naturhöhlen oder Teile davon, die bloß fallweise zu kommerziellen Zwecken genutzt werden sollen.
(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind die erforderlichen planlichen Darstellungen der Erschließungsmaßnahmen, die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sowie der Entwurf einer Betriebsordnung anzuschließen. Ist der Anzeigende nicht selbst Verfügungsberechtigter über die betreffende Naturhöhle, ist dessen Zustimmung nachzuweisen.
(3) Die Betriebsordnung hat alle zum Schutz der Höhle und ihrer Besucher erforderlichen Maßnahmen, die Einschränkung des zulässigen Besuchs auf Führungen durch geprüftes Aufsichtspersonal (Höhlenführer), die Rechte und Pflichten der Höhlenbesucher, der Höhlenführer und der Höhlenverwaltung, den Verlauf des Führungswegs sowie die Betriebszeit und die Gesamtanzahl der Personen, die zur gleichen Zeit zu einer Besichtigung zugelassen werden, zu enthalten. Bei gut erschlossenen Höhlen, die über Sicherheitseinrichtungen wie Steige, Treppen, Geländer, Notbeleuchtung, Nottelefone, Erste-Hilfe-Stationen und Ähnliches verfügen, kann die Betriebsordnung auch Führungen durch unterwiesene und regelmäßig von geprüften Höhlenführern beaufsichtigte Hilfskräfte vorsehen; diesfalls ist auch festzulegen, wie viele Hilfskräfte je geprüftem Höhlenführer gleichzeitig beschäftigt sein dürfen.
(4) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben durch die Erschließungsmaßnahmen oder durch den Betrieb als Schauhöhle die Eigenart, das Gepräge oder die naturwissenschaftliche Bedeutung der Naturhöhle beeinträchtigt oder das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung der Naturhöhle das öffentliche Interesse am Tourismus oder an der Volksbildung überwiegt. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der viermonatigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt.
(5) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im Abs. 4 genannten Beeinträchtigungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(6) Wird innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß Abs. 5 erlassen, darf mit der Ausführung des Vorhabens erst nach Rechtskraft dieses Bescheids begonnen werden.
(7) Auf Verlangen des Anzeigenden hat die Behörde die Nichtuntersagung der Ausführung auf dem vorgelegten Plan zu bestätigen und diesen dem Anzeigenden auszuhändigen.
(8) Gegen Bescheide gemäß Abs. 4, 5 und 7 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden."
2.Im § 22 wird dem Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Das Zeugnis über die bestandene Höhlenführerprüfung gilt als Befähigungsnachweis gemäß Art. 11
lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005."
3.§ 23 lautet:
"§ 23
Anerkennung von Befähigungsnachweisen und sonstigen Bescheinigungen
(1) Die Behörde hat auf Antrag
(2) Der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung des Berufs des Höhlenführers im Staat des Erwerbs der Berufsqualifikation
(4) Wenn die Behörde beabsichtigt, dem Antragsteller gemäß Abs. 3 eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang aufzuerlegen, so hat sie zuvor zu prüfen, ob die ihm während seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen ganz oder teil-weise ausgleichen können.
(5) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters erforderlich sind.
(6) Bescheinigungen betreffend die Zuverlässigkeit, die einem Antragsteller gemäß Abs. 1 von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staats-verträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellt wurden, sind anzuerkennen, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind. Werden in dem betreffenden Staat diese Bescheinigungen von einer zuständigen Behörde nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Zuverlässigkeit auch durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung erfolgen, die der Anerkennungswerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des betreffenden Staats abgegeben hat.
(7) Die Behörde hat dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Bescheid nach Abs. 1 zu erlassen.
(8) Befähigungsnachweise gemäß Abs. 1 und Zuverlässigkeitsbescheinigungen gemäß Abs. 6, die nicht in einem Mitgliedstaat oder einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworben wurden, sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anzuerkennen."
4.§ 33 lautet:
"§ 33
Schutz von Mineralien und Fossilien
(1) Mineralien oder Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.
(2) Die Verwendung von maschinellen Einrichtungen, von Spreng- oder Treibmitteln oder sonstigen chemischen Hilfsmitteln beim Sammeln von Mineralien und Fossilien ist verboten; ausgenommen davon sind Maßnahmen im Zusammenhang mit einem behördlich genehmigten Vorhaben.
(3) Das erwerbsmäßige Sammeln sowie das Verkaufen oder das Anbieten zum Verkauf von Mineralien oder Fossilien ist unbeschadet einer Bewilligungspflicht nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vor seiner Ausführung der Behörde anzuzeigen.
(4) Anzeigen nach Abs. 3 sind zu begründen und haben die Art der Mineralien oder Fossilien, das Gebiet, den Zeitraum und die Menge zu bezeichnen, auf die sich das Verfahren beziehen soll.
(5) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn
(6) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 5 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im Abs. 5 genannten Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(7) Wird innerhalb der im Abs. 5 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß Abs. 6 erlassen, darf mit der Ausführung des Vorhabens erst nach Rechtskraft dieses Bescheids begonnen werden.
(8) Auf Verlangen des Anzeigenden hat die Behörde die Nichtuntersagung der Ausführung auf der vorgelegten Anzeige zu bestätigen und diese dem Anzeigenden auszuhändigen.
(9) Gegen Bescheide gemäß Abs. 5 und 6 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
(10) Der Vorhabensberechtigte gemäß Abs. 7 hat die mit einer Bestätigung gemäß Abs. 8 versehene Anzeige samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen.
(11) Berechtigungen gemäß Abs. 7 erlöschen, wenn sie befristet erteilt wurden, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahren."
Artikel IX
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Das Gesetz vom 12. April 1951 betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschafts- und Volkstänzen (Tanzschulgesetz), LGBl. Nr. 29/1951, in der Fassung LGBl. Nr. 66/2009, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes außer Kraft.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrechten Errichtungsbewilligungen gemäß § 6 Oö. Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 49/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2001, und Betriebsbewilligungen gemäß § 10 Oö. Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 49/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2001, gelten als Campingplatzbewilligungen gemäß § 6 Oö. Campingplatzgesetz in der Fassung dieses Landesgesetzes.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrechten Bewilligungen gemäß §§ 31 und 32 Oö. Leichenbestattungsgesetz, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 63/2002, gelten als Bewilligungen gemäß §§ 31 und 32 Oö. Leichenbestattungsgesetz in der Fassung dieses Landesgesetzes weiter.
(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren nach dem Oö. Kinderbetreuungsgesetz sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen.
Der Erste PräsidentDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Friedrich BernhoferDr. Pühringer
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