Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1402, Kristeiner Straße
LGBL_OB_20100430_27Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1402, Kristeiner StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 27
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung
der Landesstraße L 1402, Kristeiner Straße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84,
zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird
verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1402, Kristeiner Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Stadtgemeinde Enns wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt an der bestehenden Landesstraße L 1402, Kristeiner Straße, ca. auf Höhe des Weggrundstücks Nr. 1777 (im Bereich der Westbahnunterführung), verläuft sodann nach Süden und führt hierauf in einem Rechtsbogen nach Westen. Nach einem Linksbogen verläuft das Trassenband nach Süden entlang der bestehenden Gemeindestraße "Kniebauergut" und bindet dann in die bestehende Kreisverkehrsanlage der Landesstraße L 568, Ennser Straße, bei deren km 3,018 ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1402, Kristeiner Straße
(Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 1402, Kristeiner Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), vom künftigen Fahrbahnrand der neuen Trasse der Landesstraße L 1402, Kristeiner Straße, bis km 2,323 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Enns über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Abschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1402,
Kristeiner Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 :
2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Stadtamt Enns sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.