Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBL_OB_20100226_21Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.02.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 21
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die "Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland" als
Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001
(Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 138/2007, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung
(1) Das Gebiet "Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland" (offizielle Gebietskennziffer des Gebiets AT3123000) ist gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2008 (§ 7 Z. 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der "FFH-Richtlinie" (§ 7 Z. 1).
(2) Das im Abs. 1 bezeichnete Gebiet wird als "Europaschutzgebiet Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland" bezeichnet.
§ 2
Grenzen
(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/8) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen erfasst sind:
(1) Schutzzweck des "Europaschutzgebiets Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland" (§ 1) ist die Erhaltung oder
gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß "FFH-Richtlinie"
(Kennzeichnung eines
prioritären natürlichen
Lebensraums mit einem "*")
Bezeichnung des Lebensraums
3150
Natürliche eutrophe Seen mit
einer Vegetation des Magnopotamions oder
Hydrocharitions
3160
Dystrophe Seen und Teiche
3260
Flüsse der planaren bis
montanen Stufe mit Vegetation
des Ranunculion fluitantis und
des Callitricho-Batrachion
6410
Pfeifengraswiesen auf
kalkreichem Boden, torfigen
und tonig-schluffigen Böden
(Molinion caeruleae)
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der
planaren und montanen bis
alpinen Stufe
6510
Magere Flachland-Mähwiesen
(Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
7110*
Lebende Hochmoore
7120
Noch renaturierungsfähige
degradierte Hochmoore
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
7150
Torfmoor-Schlenken
(Rynchosporion)
7210*
Kalkreiche Sümpfe mit Cladium
mariscus und Arten des Caricion davallianae
7230
Kalkreiche Niedermoore
9130
Waldmeister-Buchenwald
(Asperulo-Fagetum)
91D0*
Moorwälder
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa
und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae,
Salicion albae)
und
Tabelle 2
Codebezeichnung
gemäß
"FFH-Richtlinie"
Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums
1014
Schmale
Windelschnecke
(Vertigo angustior)
Permanent feuchte
Streuschicht und Moose
auf Standorten mit nicht
zu dichter krautiger
Vegetation über
feuchtem,
wasserdurchlässigem
Boden; vorzugsweise in Pfeifergraswiesen und
kalkreichen Niedermooren
1032
Gemeine
Flussmuschel
(Unio crassus)
Rasch fließende Bäche
und Flüsse mit guter
Gewässerqualität; gut
durchströmtes und mit
Sauerstoff versorgtes
Interstitial mit
sandigkiesigem Substrat
1059
Heller
Ameisenbläuling
(Maculinea teleius)
Extensiv genutzte oder
kurzfristig
brachliegende Wiesen,
trockenere Saumstandorte
mit Vorkommen des Großen
Wiesenknopfes; Vorkommen
der Ameisenarten Myrmica
scabrinodis und Myrmica
rubra
1061
Dunkler
Ameisenbläuling
(Maculinea nausithous)
Extensiv genutzte oder
brachliegende Wiesen mit
Beständen des Großen
Wiesenknopfes; Vorkommen
von Ameisen der Gattung
Myrmica
1065
Goldener
Scheckenfalter
(Euphydryas aurinia)
Pfeifengraswiesen,
kalkreiche Niedermoore
1193
Gelbbauchunke
(Bombina variegata)
Temporär besonnte,
vegetationsarme,
fischfreie
Stillgewässer,
Kleingewässerkomplexe;
Mosaik aus
Ruderalflächen,
Waldrändern und Lichtungen
1381
Grünes
Gabelzahnmoos
(Dicranum viride)
Buchen mit einem BHD von
30 - 80 cm mit gut
strukturierter Rinde in
alten Laub- oder
Mischwäldern mit hoher
Luftfeuchtigkeit
§ 4
Erlaubte Maßnahmen
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Außerhalb der im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
4.1.die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung;
4.2.die Anlage von Rückegassen;
4.3.die Dickungspflege und Durchforstung unabhängig vom
Zeitpunkt;
4.4.die mechanische Kulturvorbereitung und -pflege;
4.5.mechanische Forstschutzmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Verbissschutz- und Fegeschutzmitteln;
4.6.die forstliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme und von Kahlhieben bis 0,5 ha;
4.7.die Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen Baumartenzusammensetzung;
(3) Die Bestimmungen für die im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete bleiben unberührt.
§ 5
Ziele des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tier- und Pflanzenarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 1 genannten Lebensraumtypen und das Verbreitungsgebiet der Arten "1061 - Dunkler Ameisenbläuling", "1059 - Heller Ameisenbläuling", "1032 - Gemeine Flussmuschel", "1014 - Schmale Windelschnecke" und "1381 - Grünes Gabelzahnmoos" ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/8) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/2 und 3/3 maßgeblich.
§ 6
Landschaftspflegeplan
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet,
die geeignet sind,
Tabelle 3
Bezeichnung der Lebensräume
Pflegemaßnahmen
3150
Natürliche eutrophe
Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder
Hydrocharitions
Erhaltung des Wasser- und Nährstoffhaushalts, Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen
(z.B. Anlage von Pufferstreifen,
Reduktion der Düngung im Nahbereich,
effektive Abwasserreinigung)
3160
Dystrophe Seen und Teiche
Erhalt des Wasser- und Nährstoffhaushalts, Wahrung der Pufferzonen um die Gewässer
3260
Flüsse der planaren
bis montanen Stufe
mit Vegetation des Ranunculion
fluitantis und des Callitricho-Batrachion
Schutz und Erhaltung der Gewässerhydrologie; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen
(z.B. Anlage von Pufferstreifen,
Reduktion der Düngung im Nahbereich,
effektive Abwasserreinigung);
Renaturierung verbauter Fließgewässer
(Abschnitte)
6410
Pfeifengraswiesen
auf kalkreichem
Boden, torfigen und
tonig-schluffigen
Böden (Molinion caeruleae)
Erhalt der vorherrschenden
hydrologischen Verhältnisse; extensive
Bewirtschaftung (einmalige Mahd im Spätsommer/Herbst, Entfernung des Mähguts, keine Düngung)
6430
Feuchte
Hochstaudenfluren
der planaren und
montanen bis alpinen
Stufe
Anlegen von Pufferzonen bei
angrenzenden, intensiv genutzten
landwirtschaftlichen Flächen
(Düngeverzicht), keine Bewirtschaftung
auf den Flächen im Teilgebiet Teichstätt
und an den Seeufern
6510
Magere Flachland-Mähwiesen
(Alopecurus
pratensis,
Sanguisorba
officinalis)
Extensive Bewirtschaftung (ein- bis
zweimalige Mahd, keine oder geringe
Düngung mit einmaliger
Wirtschaftsdüngergabe); Maßnahmen zur Vermeidung von Nährstoffeinträgen (z.B. Anlage von Pufferstreifen); Bewahrung
der hydrologischen Verhältnisse im Umfeld von Beständen (wechsel-)feuchter
Standorte
7110
Lebende Hochmoore
Erhalt der lebensraumtypischen
Hydrologie und Trophie; Rückhalten des Moorwassers; Entfernung nicht
standorttypischer Gehölzbestände;
Besucherlenkung zur Vermeidung von
Trittschäden
7120
Noch
renaturierungsfähige
degradierte
Hochmoore
Erhalt des Restmoorkörpers in seiner
Hydrologie und Trophie
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
Erhalt der charakteristischen
Hydrologie; Besucherlenkung zur Vermeidung von Trittschäden
7150
Torfmoor-Schlenken
(Rhynchosporion)
Erhalt der derzeitigen hydrologischen
und trophischen Verhältnisse
7210
Kalkreiche Sümpfe
mit Cladium mariscum
und Arten des Caricion davallianae
Erhalt der hydrologischen Verhältnisse;
Anlage von Pufferflächen
7230
Kalkreiche
Niedermoore
Einmalige Mahd im Spätsommer/Herbst;
Entfernung des Mähguts
9130
Waldmeister-Buchenwald
Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter
Förderung gesellschaftstypischer
Gehölze; Entfernung nicht
gesellschaftstypischer Gehölze;
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen,
Belassen von Altholzinseln;
Wildstandsregulierungen in Richtung
eines mit der Waldgesellschaft
verträglichen Wildstandes, Schutz der Naturverjüngung
91D0
Moorwälder
Erhalt der charakteristischen Bestände
auf Primärstandorten; Erhalt der
gegenwärtigen standorttypischen
Hydrologie und Trophie; extensive
Bewirtschaftung in Form von
Einzelstammentnahme bzw. kleinflächiger
Nutzung; Förderung
gesellschaftstypischer Gehölze;
Entfernung nicht gesellschaftstypischer
Gehölze
91E0
Auenwälder mit Alnus
glutinosa und Fraxinus excelsior
(Alno-Padion, Alnion
incanae, Salicion
albae)
Erhalt der Dynamik und der Standortverhältnisse (z.B. laterale
Vernetzung mit den Fließgewässern,
Anbindung von Nebenarmen); Entfernung
nicht gesellschaftstypischer Gehölze;
Naturverjüngung unter Förderung
gesellschaftstypischer Gehölze;
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen,
Belassen von Altholzinseln
Tabelle 4:
Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
1014
Schmale
Windelschnecke
(Vertigo angustior)
Einmalige Mahd im Spätsommer/Herbst,
Entfernung des Mähguts, keine Düngung
1032
Gemeine Flussmuschel
(Unio crassus)
Erhalt der Gewässergüte 1 - 2 in der Oberen Mattig; Erhalt von
Gewässerstrukturen wie Kolke,
Wurzelstöcke, unterschiedliche
Sedimentfraktionen im Gewässerbett
1059
Heller
Ameisenbläuling
(Maculinea teleius)
Einmalige späte Mahd; Einschränkung der Düngung
1061
Dunkler
Ameisenbläuling
(Maculinea nausithous)
Einmalige späte Mahd; Einschränkung der Düngung
1065
Goldener
Scheckenfalter
(Euphydryas aurinia)
Einmalige Mahd im Spätsommer/Herbst;
Entfernung des Mähguts, keine Düngung;
Erhalt der aktuell vorherrschenden
hydrologischen Verhältnisse
1193
Gelbbauchunke
(Bombina variegata)
Erhalt bestehender bzw. Anlage von
Kleingewässern (flach, temporär bis episodisch); Entbuschung im Bereich
potenzieller Habitate
1381
Grünes Gabelzahnmoos
(Dicranum viride)
Erhalt des derzeit besiedelten
Buchenbestands, v.a. der Altbuchen
§ 7
Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkungen auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
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