Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 1535, Hörbicher Straße, als Landesstraße
LGBL_OB_20100122_07Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 1535, Hörbicher Straße, als LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.01.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 7
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 1535, Hörbicher Straße, als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 1535, Hörbicher Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 0,423 (alt) bis km 1,693 (alt) im Gebiet der Marktgemeinde Lembach im Mühlkreis und von km 1,693 (alt) bis km 2,633 (alt) im Gebiet der Gemeinde Hörbich als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Lembach im Mühlkreis bzw. mit der des Gemeinderats der Gemeinde Hörbich über die jeweilige Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Güterweg wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1535, Hörbicher Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§ 1 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Lembach im Mühlkreis und beim Gemeindeamt Hörbich sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.
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