Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1434, Pabneukirchener Straße
LGBL_OB_20100122_06Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1434, Pabneukirchener StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.01.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 6
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1434, Pabneukirchener Straße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1434, Pabneukirchener Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Pabneukirchen wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 7,759 (alt), führt sodann in gestreckter Linienführung nach Südwesten und bindet bei km 8,038 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße L 1434, Pabneukirchener Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1434, Pabneukirchener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Die zwischen km 7,784 (alt) und km 7,806 (alt) sowie zwischen km 7,903 (alt) und km 7,975 (alt) und zwischen km 8,012 (alt) und km 8,038 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße L 1434, Pabneukirchener Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße L 1434, Pabneukirchener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 1434, Pabneukirchener Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 7,806 (alt) bis km 7,903 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Pabneukirchen über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Abschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1434, Pabneukirchener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3 und 3 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Pabneukirchen sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.landoberoesterreich.gv.at/recht ab-rufbar.
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