Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnungen zur Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe geändert werden
LGBL_OB_20091230_129Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnungen zur Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 129/2009 129. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 129
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnungen zur Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe geändert werden
Auf Grund des § 62 Abs. 2 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 41/2008, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg, LGBl. Nr. 83, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999, wird wie folgt geändert:
§ 1 lautet:
"§ 1
(1) Die Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zu ersetzen.
(2) Anspruch auf Kostenersatz besteht jedoch nur dann, wenn auch bei einer Antragstellung in Oberösterreich dieselbe Leistung zumindest dem Grunde nach zuerkannt worden wäre und der der Leistung zu Grunde liegende Bedarf nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit Rechtsanspruch versehen ist."
Artikel II
Die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 10. Mai 1976 über den Beitritt des Bundeslandes Burgenland zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg, LGBl. Nr. 25, wird wie folgt geändert:
§ 2 lautet:
"§ 2
(1) Die Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, dem Bundesland Burgenland als Sozialhilfeträger die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zu ersetzen.
(2) Anspruch auf Kostenersatz besteht jedoch nur dann, wenn auch bei einer Antragstellung in Oberösterreich dieselbe Leistung zumindest dem Grunde nach zuerkannt worden wäre und der der Leistung zu Grunde liegende Bedarf nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit Rechtsanspruch versehen ist."
Artikel III
Die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 26. Mai 1975 über den Beitritt des Bundeslandes Kärnten zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg, LGBl. Nr. 27, wird wie folgt geändert:
§ 2 lautet:
"§ 2
(1) Die Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, dem Bundesland Kärnten als Sozialhilfeträger die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zu ersetzen.
(2) Anspruch auf Kostenersatz besteht jedoch nur dann, wenn auch bei einer Antragstellung in Oberösterreich dieselbe Leistung zumindest dem Grunde nach zuerkannt worden wäre und der der Leistung zu Grunde liegende Bedarf nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit Rechtsanspruch versehen ist."
Artikel IV
Die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 14. Juni 1976 über den Beitritt des Bundeslandes Niederösterreich zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg, LGBl. Nr. 32, wird wie folgt geändert:
§ 2 lautet:
"§ 2
(1) Die Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, dem Bundesland Niederösterreich als Sozialhilfeträger die für Sozialhilfe (Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes - § 3 Abs. 1 Z. 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000) aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zu ersetzen.
(2) Anspruch auf Kostenersatz besteht jedoch nur dann, wenn auch bei einer Antragstellung in Oberösterreich dieselbe Leistung zumindest dem Grunde nach zuerkannt worden wäre und der der Leistung zu Grunde liegende Bedarf nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit Rechtsanspruch versehen ist."
Artikel V
Die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 3. November 1975 über den Beitritt des Bundeslandes Salzburg zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg, LGBl. Nr. 64, wird wie folgt geändert:
§ 2 lautet:
"§ 2
(1) Die Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, dem Bundesland Salzburg als Sozialhilfeträger die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zu ersetzen.
(2) Anspruch auf Kostenersatz besteht jedoch nur dann, wenn auch bei einer Antragstellung in Oberösterreich dieselbe Leistung zumindest dem Grunde nach zuerkannt worden wäre und der der Leistung zu Grunde liegende Bedarf nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit Rechtsanspruch versehen ist."
Artikel VI
Die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 16. Oktober 1978 über den Beitritt des Bundeslandes Steiermark zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg, LGBl. Nr. 66, wird wie folgt geändert:
§ 2 lautet:
"§ 2
(1) Die Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, den Sozialhilfeträgern des Bundeslandes Steiermark die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zu ersetzen.
(2) Anspruch auf Kostenersatz besteht jedoch nur dann, wenn auch bei einer Antragstellung in Oberösterreich dieselbe Leistung zumindest dem Grunde nach zuerkannt worden wäre und der der Leistung zu Grunde liegende Bedarf nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit Rechtsanspruch versehen ist."
Artikel VII
Die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 13. Mai 1974 über den Beitritt des Bundeslandes Wien zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg, LGBl. Nr. 21, wird wie folgt geändert:
§ 2 lautet:
"§ 2
(1) Die Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, dem Bundesland Wien als Sozialhilfeträger die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zu ersetzen.
(2) Anspruch auf Kostenersatz besteht jedoch nur dann, wenn auch bei einer Antragstellung in Oberösterreich dieselbe Leistung zumindest dem Grunde nach zuerkannt worden wäre und der der Leistung zu Grunde liegende Bedarf nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit Rechtsanspruch versehen ist."
Artikel VIII
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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