Verordnung der Oö. Landesregierung über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag (Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2010)
LGBL_OB_20091230_127Verordnung der Oö. Landesregierung über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag (Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2010)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 127/2009 127. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 127
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag (Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2010)
Auf Grund der §§ 51 Abs. 3, 52 Abs. 2, 57 und 58 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2009, wird verordnet:
§ 1
Pflegegebühren
(1) Die Pflegegebühren nachstehender öffentlicher Krankenanstalten werden gemäß § 58 Oö. KAG 1997 - einheitlich für die allgemeine Gebührenklasse und für die Sonderklasse - wie folgt festgesetzt:
1.Landeskrankenhaus Bad Ischl
Landeskrankenhaus Steyr
Landeskrankenhaus Vöcklabruck
Landes- Frauen- und Kinderklinik Linz
Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg,
Behandlungsfälle
Krankenhaus der Stadt Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern
vom hl. Vinzenz von Paul Linz
Krankenhaus der Elisabethinen Linz
Klinikum Wels-Grieskirchen
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom
hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513,60 Euro
2.Landeskrankenhaus Freistadt
Landeskrankenhaus Gmunden
Landeskrankenhaus Rohrbach
Landeskrankenhaus Schärding
Landeskrankenhaus Kirchdorf an der Krems
Krankenhaus St. Josef Braunau
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495,90 Euro
3.Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern
vom hl. Kreuz Sierning
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365,00 Euro
(2) Die Entbindungspauschale (§ 51 Abs. 3 Oö. KAG 1997) beträgt in den geburtshilflichen Abteilungen der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.135,50 Euro
§ 2
Kostendeckende Pflegegebühren
(1) Die gemäß § 57 Oö. KAG 1997 vom jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalten kostendeckend zu ermittelnden Pflegegebühren betragen ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer für
1.Landeskrankenhaus Bad Ischl
Landeskrankenhaus Steyr
Landeskrankenhaus Vöcklabruck
Landes- Frauen- und Kinderklinik Linz
Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg,
Behandlungsfälle
Krankenhaus der Stadt Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern
vom hl. Vinzenz von Paul Linz
Krankenhaus der Elisabethinen Linz
Klinikum Wels-Grieskirchen
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom
hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462,20 Euro
2.Landeskrankenhaus Freistadt
Landeskrankenhaus Gmunden
Landeskrankenhaus Rohrbach
Landeskrankenhaus Schärding
Landeskrankenhaus Kirchdorf an der Krems
Krankenhaus St. Josef Braunau
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446,30 Euro
3.Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern
vom hl. Kreuz Sierning
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328,50 Euro
(2) Die Entbindungspauschale (§ 51 Abs. 3 Oö. KAG 1997) beträgt in den geburtshilflichen Abteilungen der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.622,00 Euro
§ 3
Valorisierung des Kostenbeitrags
(1) Die Höhe des gemäß § 52 Abs. 2 Oö. KAG 1997 valorisierten Kostenbeitrags beträgt
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,56 Euro pro Pflegetag.
(2) Der Kostenbeitrag ist kein Entgelt im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2009, LGBl. Nr. 124/2008, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2010 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
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