Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße, sowie die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts als Landesstraße B 124, Königswiesener Straße
LGBL_OB_20091215_124Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße, sowie die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts als Landesstraße B 124, Königswiesener StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.12.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 124/2009 124. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 124
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße, sowie die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts als Landesstraße B 124, Königswiesener Straße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Unterweitersdorf und der Marktgemeinde Wartberg ob der Aist wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 18,661 (alt), führt sodann nach Nordosten, verläuft hierauf in einem langgezogenen Bogen nach Norden und bindet bei km 19,636 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Unterweitersdorf wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km -0,084 (neu), führt sodann nach Nordwesten und bindet bei km -0,110 (neu) in den neu zu errichtenden Kreisverkehr des neuen Abschnitts der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Die zwischen km 18,661 (alt) und km 18,799 (alt) und zwischen km 18,869 (alt) und km 19,636 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), im Gebiet der Gemeinde Unterweitersdorf und der Marktgemeinde Wartberg ob der Aist werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 3 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Unterweitersdorf und beim Marktgemeindeamt Wartberg ob der Aist sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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