Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße, und der Landesstraße L 1467, Alberndorfer Straße
LGBL_OB_20091215_123Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße, und der Landesstraße L 1467, Alberndorfer StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.12.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 123/2009 123. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 123
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße, und der Landesstraße L 1467, Alberndorfer Straße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 26,328 (alt), führt sodann nach Nordosten und bindet nach 193 m bei km 26,521 (neu) in die neu zu errichtende Kreisverkehrsanlage der Halbanschlussstelle Neumarkt Süd ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1467, Alberndorfer Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 16,605 (alt), verläuft sodann nach Südosten, überführt dabei die derzeitige Trasse der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße, beschreibt hierauf einen Bogen nach Süden und bindet bei km 17,015 (neu) in die neu zu errichtende Kreisverkehrsanlage der Halbanschlussstelle Neumarkt Süd ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1467, Alberndorfer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 1467, Alberndorfer Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 16,605 (alt) bis km 16,926 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis über die Einreihung des in Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Abschnitts (§ 2 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1467, Alberndorfer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 4
(1) Der zwischen km 16,926 (alt) und km 16,979 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße L 1467, Alberndorfer Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 2 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1467, Alberndorfer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 3 Abs. 3 und 4 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Neumarktim Mühlkreis sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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