Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße, und der Landesstraße L 1467, Alberndorfer Straße
LGBL_OB_20091215_122Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße, und der Landesstraße L 1467, Alberndorfer StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.12.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 122/2009 122. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 122
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße, und der Landesstraße L 1467, Alberndorfer Straße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 29,140 (alt; das ist beim Einmündungsbereich in die neue Trasse der Landesstraße L 1467, Alberndorfer Straße), führt sodann nach Norden, verläuft hierauf in einem Bogen nach Nordosten und bindet bei km 29,680 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1467, Alberndorfer Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 14,318 (alt), verläuft sodann nach Osten, überführt dabei die künftige Trasse der S 10, Mühlviertler Schnellstraße, beschreibt hierauf einen Bogen nach Süden und bindet bei km 14,509 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße L 1467, Alberndorfer Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1467, Alberndorfer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Die zwischen km 14,318 (alt) und km 14,362 (alt) und zwischen km 14,380 (alt) und km 14,509 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße L 1467, Alberndorfer Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), im Gebiet der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 2 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße L 1467, Alberndorfer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 3 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Neumarkt im Mühlkreis sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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