Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße
LGBL_OB_20091215_121Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 38, Böhmerwald StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.12.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 121/2009 121. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 121
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Sandl wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 85,306 (alt), verläuft sodann in gestreckter Linienführung nach Südwesten, quert dabei die derzeitige Trasse der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße, und bindet bei km 85,867 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Die zwischen km 85,306 (alt) und km 85,602 (alt) sowie zwischen km 85,672 (alt) und km 85,722 (alt) und zwischen km 85,790 (alt) und km 85,867 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), werden - soweit sie nicht für die neue Trasse dieser Straße benötigt werden - als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Sandl sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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