Verordnung der Oö. Landesregierung über Planungen von Landesstraßen, die einer Umweltprüfung zu unterziehen sind (Oö. Umweltprüfungsverordnung für Landesstraßen)
LGBL_OB_20091215_120Verordnung der Oö. Landesregierung über Planungen von Landesstraßen, die einer Umweltprüfung zu unterziehen sind (Oö. Umweltprüfungsverordnung für Landesstraßen)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.12.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 120/2009 120. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 120
Verordnung
der Oö. Landesregierung über Planungen von Landesstraßen, die einer Umweltprüfung zu unterziehen sind
(Oö. Umweltprüfungsverordnung für Landesstraßen)
Auf Grund des § 11a Abs. 1 und 2 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
Planungen für Landesstraßen sind im Sinn des § 11a Abs. 1 Z. 1 Oö. Straßengesetz 1991 nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie auf der Grundlage der im § 11a Abs. 2 Z. 1 bis 6 Oö. Straßengesetz 1991 genannten Kriterien folgende Schwellen- und Grenzwerte erreichen:
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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