Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe zur Durchführung der vollen Erziehung (Oö. JWG-Richtsatzverordnung 2010)
LGBL_OB_20091127_118Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe zur Durchführung der vollen Erziehung (Oö. JWG-Richtsatzverordnung 2010)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.11.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 118/2009 118. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 118
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe zur Durchführung der vollen Erziehung
(Oö. JWG-Richtsatzverordnung 2010)
Auf Grund des § 27 Abs. 2 und 4 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 - Oö. JWG 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 39/2007, wird verordnet:
§ 1
Pflegegeld
Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegegeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 27 Abs. 2 Oö. JWG 1991 betragen:
a)für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebens-
jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420,00 Euro
b)ab dem auf die Vollendung des 6. Lebens-
jahres folgenden Monatsersten . . . . . . . . 440,80 Euro
c)ab dem auf die Vollendung des 10. Lebens-
jahres folgenden Monatsersten . . . . . . . . 460,20 Euro
d)ab dem auf die Vollendung des 15. Lebens-
jahres folgenden Monatsersten . . . . . . . . 503,70 Euro
wobei in den Monaten Februar, Mai, August und November eine Sonderzahlung in der halben Höhe des zuerkannten Pflegegeldes auszuzahlen ist.
§ 2
Bekleidungsbeihilfe
Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 27 Abs. 4 Oö. JWG 1991 wird mit 651,90 Euro pro Jahr festgesetzt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtsatzverordnung 2009, LGBl. Nr. 125/2008, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2010 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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