Verordnung der Oö. Landesregierung über die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen (Oö. Klimaanlagenverordnung - Oö. KlAV)
LGBL_OB_20091127_117Verordnung der Oö. Landesregierung über die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen (Oö. Klimaanlagenverordnung - Oö. KlAV)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.11.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 117/2009 117. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 117
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
(Oö. Klimaanlagenverordnung - Oö. KlAV)
Auf Grund des § 31a Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 13/2009, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt sicherheitstechnische Anforderungen sowie Anforderungen zum Schutz der Umwelt, insbesondere zur Reinhaltung der Luft, und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie, denen Klimaanlagen jedenfalls zu entsprechen haben.
§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Klimaanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht gemäß Anlage festzuhalten, der bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und der Behörde und der bzw. dem jeweiligen Überprüfungsberechtigten auf Verlangen vorzulegen ist.
(2) Überprüfungen von Klimaanlagen dürfen nur von Überprüfungsberechtigten im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG vorgenommen werden.
§ 3
Einschlägige Fachgebiete und Gewerbeberechtigungen gemäß § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG
(1) Folgende akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen sowie Ziviltechniker- und Ziviltechnikerinnen-Fachgebiete sind einschlägig im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG:
(2) Folgende Gewerbeberechtigungen sind einschlägig im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG:
(3) Die Überprüfungsberechtigung gemäß § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG gilt auch für ältere Bezeichnungen der im Abs. 2 angeführten Gewerbe.
§ 4
Überprüfung von Klimaanlagen
(1) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 12 kW und weniger als 50 kW in einem Gebäude oder Gebäudebereich sind von der verfügungsberechtigten Person alle drei Jahre überprüfen zu lassen.
(2) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems ab 50 kW in einem Gebäude oder Gebäudebereich sind von der verfügungsberechtigten Person jährlich überprüfen zu lassen.
(3) Die Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 umfassen folgende Leistungen:
Für die Oö. Landesregierung:
Anschober
Landesrat
Anlage
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