Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben geändert wird
LGBL_OB_20091127_116Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.11.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 116/2009 116. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 116
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben geändert wird
Auf Grund des § 110a Abs. 2 der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2009, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Oö. JBV-LF), LGBl. Nr. 103/2002, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Abs. 2 lautet:
"(2) Ausbildung im Sinn dieser Verordnung ist jede Ausbildung nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses wie auch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschulausbildung."
(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere:
(2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z. 1 bis 16 und 24 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.
(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 1 beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.
§ 4
Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge
Verboten sind folgende Arbeiten:
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stockinger
Landesrat
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