Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Hollereck" in der Gemeinde Altmünster als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_20091127_113Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Hollereck" in der Gemeinde Altmünster als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.11.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 113/2009 113. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 113
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der das "Hollereck" in der Gemeinde Altmünster als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 138/2007, wird verordnet:
§ 1
(1) Das "Hollereck" in der Gemeinde Altmünster, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 (Anlage 1) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Naturschutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das "Hollereck" in der Gemeinde Altmünster als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 46/2009, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dipl.-Ing. Haider
Landeshauptmann-Stellvertreter
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