Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Steyr-Kirchdorf als Gebiet für Geschäftsbauten
LGBL_OB_20091006_105Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Steyr-Kirchdorf als Gebiet für GeschäftsbautenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.10.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 105/2009 105. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 105
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Steyr-Kirchdorf als Gebiet für Geschäftsbauten
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 1/2007, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Steyr-Kirchdorf (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 606/1 der KG. Gleink in der Stadt Steyr mit einer Grundstücksfläche von ca. 40.640 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Grundstücksflächen nur zur Errichtung von Geschäftsbauten im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994 in denen keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung angeboten werden und eingeschränkt auf "Bau-, Heimwerker- und Gartenfachmarkt" bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 16.500 m² verwendet werden dürfen.
(4) Die Anlage zu dieser Verordnung (Lageplan), in der die betroffenen Grundstücke dargestellt sind, wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Magistrat der Stadt Steyr sowie bei der für die Vollziehung des Oö. ROG 1994 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Sigl
Landesrat
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