Landesgesetz, mit dem das Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG) erlassen und das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008, das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 und das Oö. Tourismus-Gesetz 1990 geändert werden
LGBL_OB_20090930_102Landesgesetz, mit dem das Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG) erlassen und das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008, das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 und das Oö. Tourismus-Gesetz 1990 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 102/2009 102. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 102
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG) erlassen und das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008, das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 und das Oö. Tourismus-Gesetz 1990 geändert werden
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Landesgesetz, mit dem allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der vom Land Oberösterreich und den oö. Gemeinden verwalteten Abgaben erlassen werden (Oö. Abgabengesetz - Oö. AbgG)
INHALTSVERZEICHNIS
ANWENDUNGSBEREICH
§ 1Anwendungsbereich
ZUSTÄNDIGKEIT DER ABGABENBEHÖRDEN
§ 2Sachliche Zuständigkeit
§ 3Örtliche Zuständigkeit
§ 4Wahrnehmung der Zuständigkeit
§ 5Kompetenzkonflikte
§ 6Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
BETEILIGTE IM ABGABENVERFAHREN
§ 7Abgabepflichtige
§ 8Parteistellung
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 9Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht
§ 10Abgabenhinterziehung
§ 11Fahrlässige Abgabenverkürzung
§ 12Sonstige Abgabenordnungswidrigkeiten
§ 13Anzeigepflicht
§ 14Widmung der Geldstrafen
ANWENDUNGSBEREICH
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Landesgesetz regelt
1.die Zuständigkeit der Abgabenbehörden,
2.die Rechtsstellung der Beteiligten und
3.Strafbestimmungen
in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben - mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben - insoweit, als in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
ZUSTÄNDIGKEIT DER ABGABENBEHÖRDEN
§ 2
Sachliche Zuständigkeit
(1) Sachlich zuständige Abgabenbehörden sind in den Angelegenheiten
(2) Vollstreckungsbehörde ist in den Angelegenheiten
(3) Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch Einzelmitglied.
(4) Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 3
Örtliche Zuständigkeit
Wenn die Vorschriften über den Wirkungsbereich der Abgabenbehörden und die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit
(1) Abgabepflichtige im Sinn dieses Landesgesetzes sind diejenigen, die nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner in Betracht kommen.
(2) Die für Abgabepflichtige getroffenen Anordnungen gelten, wenn nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.
§ 8
Parteistellung
(1) Partei im Abgabenverfahren ist die bzw. der Abgabepflichtige, im Berufungsverfahren auch jede Person, die eine Berufung einbringt, einem Berufungsverfahren beigetreten ist oder einen Vorlageantrag gestellt hat.
(2) Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner
(3) Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und soweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeiten einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.
(4) Partei ist auch:
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 9
Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht
(1) Wer als Beamtin bzw. Beamter (§ 74 Abs. 1 Z. 4 StGB) oder als ehemalige Beamtin bzw. ehemaliger Beamter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 48a Abs. 2 BAO), ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 310 StGB zu bestrafen. Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung oder Verwertung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war (§ 48a Abs. 4 lit. b BAO), hat das Gericht die Landesregierung zu hören.
(2) Wer, ohne Beamtin bzw. Beamter oder ehemalige Beamtin bzw. ehemaliger Beamter zu sein, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 48a Abs. 3 BAO), ist vom Gericht nach § 121 Abs. 1 StGB zu bestrafen. Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung oder Verwertung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war (§ 48a Abs. 4 lit. b BAO), hat das Gericht die Landesregierung zu hören.
(3) Wer die Tat gemäß Abs. 2 begeht, um sich oder einer bzw. einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einer bzw. einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht nach § 121 Abs. 2 StGB zu bestrafen.
(4) Eine Tat gemäß Abs. 2 oder 3 ist nur auf Verlangen der bzw. des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
§ 10
Abgabenhinterziehung
Wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabe verkürzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bis zum Zweifachen des verkürzten Betrags, höchstens aber 50.000 Euro beträgt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
§ 11
Fahrlässige Abgabenverkürzung
Wer fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabe verkürzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bis zum Einfachen des verkürzten Betrags, höchstens aber 25.000 Euro beträgt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen festzusetzen.
§ 12
Sonstige Abgabenordnungswidrigkeiten
(1) Wer, ohne hiedurch den Tatbestand des § 10 oder des § 11 zu verwirklichen, vorsätzlich eine Abgabe, die selbst zu berechnen ist, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrags bekanntgegeben wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
(2) Wer, ohne hiedurch den Tatbestand einer nach anderen Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung zu erfüllen, vorsätzlich
Artikel II
Änderung des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2008
Das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008 (Oö. FlUGG 2008), LGBl. Nr. 6, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 lautet:
"(2) Im Übrigen finden die Bundesabgabenordnung (BAO) und das Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG) Anwendung."
Artikel III
Änderung des Oö. Tourismusabgabe-Gesetzes 1991
Das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 57/2006, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber haftet nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) für die Entrichtung und Abfuhr der Tourismusabgabe, soweit sie von den nächtigenden Personen an sie bzw. ihn zu entrichten sind. Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber haftet jedoch nicht, wenn das Entgelt für die Nächtigung ohne Verschulden der bzw. des Haftenden uneinbringlich ist."
Artikel IV
Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990
Die Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 137/2007, wird wie folgt geändert:
§ 56 Abs. 2 Z. 8 lautet:
"8.die gänzliche oder teilweise Abschreibung von Abgaben gemäß den §§ 235 und 236 Bundesabgabenordnung (BAO), sofern die Höhe der abzuschreibenden Abgabe 0,5 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt, jedenfalls aber bis zu einer Höhe von jeweils 5.000 Euro, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von jeweils 50.000 Euro;"
Artikel V
Änderung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994
Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 1/2007, wird wie folgt geändert:
§ 25 Abs. 7 lautet:
"(7) Bei der Überprüfung, Einhebung, Vorschreibung und Einbringung des Aufschließungsbeitrags sowie im Verfahren betreffend die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gemäß § 27 und im Verfahren betreffend die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags im Bauland gemäß § 28 sind die Bundesabgabenordnung (BAO) und - soweit dieses Landesgesetz nicht anderes vorsieht - das Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG) anzuwenden."
Artikel VI
Änderung des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967
Das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 80/2008, wird wie folgt geändert:
Artikel VII
Änderung des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990
Das Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 12/2003, wird wie folgt geändert:
"(1) Der Interessentenbeitrag ist für jene Tourismusgemeinde zu berechnen, innerhalb deren Gebiet der Sitz gemäß § 27 Bundesabgabenordnung (BAO) oder die Betriebsstätte gemäß § 29 und § 30 BAO gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, welche die Beitragspflicht begründet. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinn des § 26 BAO in Oberösterreich maßgebend."
3.§ 42 Abs. 6 lautet:
"(6) Eine Beitragserklärung ist in sinngemäßer Anwendung des § 293b Bundesabgabenordnung (BAO) abzuändern, wenn der der Beitragsbemessung zugrunde liegende Umsatzsteuerbescheid durch einen anderen ersetzt, aufgehoben oder erst nachträglich erlassen wird; § 39 Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß."
4.§ 45 lautet:
"§ 45
Befugnisse und Verfahren
(1) Die Beitragsbehörden haben bei der Erhebung der Beiträge die für Landes- und Gemeindeabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden.
(2) Aussetzungszinsen im Sinn der BAO sind nur für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, zu entrichten.
(3) Ein Säumniszuschlag im Sinn der BAO wird nur auf Grund einer behördlichen Festsetzung fällig. Die Beitragsbehörde kann einen Säumniszuschlag bis zu 4 % des nicht zeitgerecht entrichteten Interessentenbeitrags festsetzen, wenn die Säumnis nicht entschuldbar ist.
(4) Abweichend von § 242a BAO sind Abgabenbeträge unter 7,20 Euro nicht zu vollstrecken und Guthaben unter 7,20 Euro nicht zurückzuzahlen."
5.§ 49 Abs. 2 lautet:
"(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.200 Euro zu bestrafen."
Artikel VIII
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt die Oö. Landesabgabenordnung 1996 (Oö. LAO 1996), LGBl. Nr. 107, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 120/2005, außer Kraft.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängigen
1.Verfahren betreffend die Erhebung der Kammerumlage gemäß § 40 Abs. 3, 6 und 7 Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 und 2.Verfahren betreffend die Erhebung des Interessentenbeitrags gemäß dem Oö. Tourismus-Gesetz 1990
sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen.
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