Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz und das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz geändert werden (Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2009)
LGBL_OB_20090904_93Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz und das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz geändert werden (Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2009)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.09.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 93/2009 93. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 93
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993,
das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz,
das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz,
das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete,
das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz,
das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998,
die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift,
das Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990,
das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002,
das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001,
das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002,
das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz und das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz geändert werden (Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2009)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 73/2008, wird wie folgt geändert:
1.Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu den nachstehenden Bestimmungen:
"§ 24a Absehen von der Dienstausbildung
§ 81bVaterschaftsfrühkarenz
§ 82aAuswirkungen der Karenz auf den Arbeitsplatz
§ 128Verordnungen
§ 132Verfahren vor der Disziplinarkommission
§ 132a Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
§ 134Mündliche Verhandlung
§ 160Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2009"
2.§ 1 Abs. 3 entfällt.
3.Im § 5 Abs. 6 wird nach dem Wort "Beschäftigungsausmaß" die Wortfolge ", das nicht unter 20 Wochenstunden liegen darf" eingefügt.
4.Im § 6 Abs. 2 wird in der Z. 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z. 6 angefügt:
"6.bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß der Wochendienstzeit."
5.Im § 14 Abs. 5 Z. 5 wird das Zitat "Z. 1" durch das Zitat "Z. 2" sowie das Zitat "Z. 3 lit. d" durch das Zitat "Z. 4 lit. d" ersetzt.
6.Im § 14 Abs. 7 lit. b wird das Zitat "§ 59 Abs. 6
Oö. LVBG" durch das Zitat "§ 59 Abs. 7 Oö. LVBG" ersetzt; das Zitat "Abs. 5 Z. 4" wird durch das Zitat "Abs. 5 Z. 5" sowie das Zitat "Abs. 5 Z. 5" durch das Zitat "Abs. 5 Z. 6" ersetzt.
"(3) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, den Vorgesetzten, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Kolleginnen und Kollegen sowie den Kundinnen und Kunden mit Achtung zu begegnen und sich gegenüber diesen angemessen zu verhalten."
12.§ 62 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Beamtin oder der Beamte ist im Dienst verpflichtet, sich mit einem vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Dienstausweis auszuweisen, wenn es dienstliche Gründe erfordern. Die Landesregierung kann durch Verordnung die für die konkrete Verwendung erforderlichen Inhalte (insbesondere Namen, Lichtbild, Daten betreffend die dienstrechtliche und organisatorische Stellung, Unterschrift, etc.) des Dienstausweises sowie die damit verbundenen Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktion, etc.) festlegen. § 24 Abs. 3 gilt sinngemäß."
13.Nach § 65 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:
"(4a) Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4, die außerhalb des für vergleichbare Vollbeschäftigte geltenden Normaldienstplans (§ 64 Abs. 2), Dienstplanrahmens (§ 64 Abs. 4) oder Dienstzeitrahmens (§ 64 Abs. 3) erbracht wurden, sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Die Beamtin oder der Beamte kann jedoch stattdessen binnen einer Woche nach der zusätzlichen Dienstleistung einen Ausgleich durch Freizeit beantragen.
(4b) Bei Vorliegen eines flexiblen Arbeitszeitmodells kann für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4a nach Maßgabe des § 64 Abs. 3 abgewichen werden."
14.§ 67 Abs. 3 lautet:
"(3) Der Beamtin oder dem Beamten kann auf ihren oder seinen Antrag unabhängig vom Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Übersteigt der Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung ohne Berücksichtigung der Zeiten nach Abs. 2 insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu einer allfälligen Änderung nach § 70 Abs. 1 dauernd wirksam. Für Beamtinnen und Beamte, die bereits mit einer herabgesetzten Wochendienstzeit pragmatisiert wurden, gilt das im Pragmatisierungsdekret festgelegte Ausmaß der Wochendienstzeit unbefristet, wobei eine im Vertragsbedienstetenverhältnis vereinbarte Befristung der Teilzeit auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als befristet gewährte Teilzeit gilt. Bei Vorliegen der im Abs. 1a und 2 genannten Voraussetzungen und für die dort genannten Zeiträume ist auf Antrag auch in Teilzeit pragmatisierten Beamtinnen und Beamten eine ihr ursprünglich festgesetztes Ausmaß unterschreitende Wochendienstzeit zu gewähren. Eine Erhöhung des Ausmaßes der Wochendienstzeit über das im Pragmatisierungsdekret festgelegte hinaus ist nur nach § 70 möglich."
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge im Mindestausmaß von einer Woche zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Der Beamte hat bis längstens drei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin den gewünschten Beginn und die Dauer der Vaterschaftsfrühkarenz bekannt zu geben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände nachzuweisen.
(3) Wird der gemeinsame Haushalt des Beamten mit dem Kind aufgehoben, endet die Vaterschaftsfrühkarenz.
(4) Die Zeit der Vaterschaftsfrühkarenz gilt in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem VKG oder Oö. VKG."
(1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Disziplinaranzeige erstattet wurde. Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, darf eine Disziplinarverfügung nicht mehr erlassen oder ein Disziplinarverfahren nicht mehr eingeleitet werden.
(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 letzter Satz genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4) Abweichend vom Abs. 1 letzter Satz verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 3."
22.§ 119 Abs. 1 lautet:
"(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landesbeamte wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission und als Rechtsmittelinstanz eine Disziplinaroberkommission eingesetzt. Gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission, deren Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Der Landesregierung kommt ein Aufsichtsrecht über die Disziplinarkommission sowie die Disziplinaroberkommission insoweit zu, als sie berechtigt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung im Wege der Geschäftsstelle zu unterrichten. Die Dienstbehörde ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Berufung an die Disziplinaroberkommission zu erheben."
23.§ 119 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Geschäftsstelle der Disziplinarbehörden ist das Amt der Oö. Landesregierung. Die Geschäftsstelle hat der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission rechtskundige Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen."
24.§ 120 Abs. 2 und 3 lauten:
"(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind abgesehen vom Fall des § 121 Abs. 5 von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen.
(3) Hinsichtlich der im § 122 Abs. 2 genannten Mitglieder der Disziplinarkommission erfolgt die Bestellung nach Abs. 2 auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung. Die Dienstnehmervertretung kann anstelle der von ihr vorgeschlagenen Mitglieder auch vor Ablauf der Funktionsdauer aus wichtigen Gründen neue Mitglieder vorschlagen, die von der Landesregierung für den Rest der Funktionsdauer der übrigen Mitglieder der Disziplinarkommission zu bestellen sind."
25.§ 121 Abs. 1 bis 4 lauten:
"(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamtinnen und Beamte des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet
(4) Ein Mitglied kann durch die Landesregierung abberufen werden:
(1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, die aus der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission oder deren oder dessen Stellvertretung als Senatsvorsitzende oder Senatsvorsitzender und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen haben. Außer der oder dem Senatsvorsitzenden muss mindestens ein weiteres Mitglied rechtskundig sein. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2) Ein Mitglied des Senats muss auf Vorschlag der zuständigen Dienstnehmervertretung oder gemäß § 120 Abs. 4 bestellt worden sein.
(3) Die Landesregierung hat für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte auf die Senate zu verteilen. Die konkrete Zusammenstellung eines Senats erfolgt anhand der festgelegten Reihenfolge der Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Geschäftsverteilung durch die oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, welche oder welcher auf Fälle einer Verhinderung oder Befangenheit einzelner Mitglieder oder Ersatzmitglieder Bedacht zu nehmen hat. Dagegen ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig. Alle bereits bei einem Senat anhängigen Disziplinarverfahren (§ 132 Abs. 2), sind von diesem Senat durchzuführen und abzuschließen, auch wenn die Funktionsperiode zwischenzeitig geendet hat oder eine Enthebung nach § 121 Abs. 4 Z. 1 oder 3 erfolgt ist.
(4) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab."
"(2) Die Disziplinaranzeige ist den unvertretenen Parteien zu eigenen Handen zuzustellen."
30.§ 125 Abs. 3 lautet:
"(3) Sofern die oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger für das Disziplinarverfahren hat und dieser Umstand der Dienst- oder Disziplinarbehörde entsprechend nachgewiesen wurde, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich an diese Person zuzustellen."
(1) Ergibt sich der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, so ist nach Durchführung der allenfalls zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen der Dienstbehörde nach § 152 Disziplinaranzeige an die oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu erstatten, wenn eine Belehrung oder Ermahnung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände nicht ausreicht und auch eine Disziplinarverfügung (§ 146) nicht erlassen wird.
(2) Eine Ausfertigung der Disziplinaranzeige ist der oder dem Beschuldigten nachweislich mit dem Bemerken zu übermitteln, dass sie oder er hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme und allfällige Beweisanträge an die Disziplinarkommission richten kann."
35.§ 132 lautet:
"§ 132
Verfahren vor der Disziplinarkommission
(1) Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Tag des Einlangens der Disziplinaranzeige oder des Einspruchs gegen eine Disziplinarverfügung (§ 147) bei der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission als eingeleitet. Das Einlangen des Einspruchs gegen eine Disziplinarverfügung ist der Dienstbehörde mitzuteilen.
(2) Unverzüglich nach Einlangen der Disziplinaranzeige oder des Einspruchs gegen die Disziplinarverfügung hat die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission den zuständigen Senat zu ermitteln und die Disziplinaranzeige oder den Einspruch gegen die Disziplinarverfügung unter Anschluss der Akten an die Senatsvorsitzende oder den Senatsvorsitzenden weiterzuleiten. Der so bestimmte Senat bleibt bis zur Beendigung des Verfahrens zuständig, auch wenn sich die Umstände, die für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens ändern. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarkommission oder im Auftrag der Disziplinarkommission von der Geschäftsstelle durchzuführen.
(3) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamtinnen oder Beamte beteiligt oder haben mehrere Beamtinnen oder Beamte Dienstpflichtverletzungen begangen, zwischen denen ein sachlicher Zusammenhang besteht, kann die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, die gemeinsame Durchführung der Disziplinarverfahren verfügen und sie einem der zuständigen Senate zuweisen. Die oder der Vorsitzende hat dabei jenen Senat mit der Durchführung des Verfahrens zu betrauen, der dem anderen Senat oder den anderen Senaten zuvorgekommen ist und bei Gleichzeitigkeit hat sie oder er auf eine gleichmäßige Arbeitsauslastung der einzelnen Senate zu achten.
(4) Die oder der Senatsvorsitzende kann alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (Verfahrensanordnungen), soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ohne Senatsbeschluss treffen. Gegen diese Entscheidung der oder des Senatsvorsitzenden und des Senats ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(5) Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende hat die Entscheidungen des Senats zu unterfertigen."
36.Nach § 132 wird folgender § 132a eingefügt:
"§ 132a
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Hat die Dienstbehörde oder die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, gilt das Disziplinarverfahren als unterbrochen. Die oder der Beschuldigte ist davon in Kenntnis zu setzen. Die Disziplinarbehörde kann die Weiterführung des Verfahrens beschließen, wenn dies im dienstlichen Interesse geboten ist oder ein berechtigtes Interesse der oder des Beschuldigten vorliegt. Gegen den Beschluss der Disziplinarbehörde ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem
(4) Ist zum Zeitpunkt, in dem die Dienstbehörde Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren erlangt, noch kein Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten anhängig, so kann eine Disziplinaranzeige nach § 129 erstattet werden. Mit der Zustellung der Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission gilt das Disziplinarverfahren als eingeleitet und zugleich gemäß Abs. 2 erster Satz als unterbrochen. Die oder der Beschuldigte ist davon in Kenntnis zu setzen."
37.§ 134 lautet:
"§ 134
Mündliche Verhandlung
(1) Die oder der Senatsvorsitzende hat ehestens, jedoch nicht vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme (§ 129 Abs. 2), eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sofern nicht eine Einstellung zu verfügen ist oder auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien ausdrücklich verzichtet wurde. Zu dieser sind die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen und Zeugen sowie die Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Landesbeamtinnen oder Landesbeamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Erscheint die oder der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung an die zuletzt gegenüber der Dienstbehörde gemeldete Adresse (Zustellung mit Zustellnachweis) unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann diese in ihrer oder seiner Abwesenheit durchgeführt werden.
(3) Die Beratungen und Abstimmungen des Senats sind vertraulich.
(4) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung der Anschuldigungspunkte zu beginnen. Sodann ist die oder der Beschuldigte zu vernehmen.
(5) Nach der Vernehmung der oder des Beschuldigten sind die Beweise in der von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Über die Berücksichtigung von Beweisanträgen der Parteien hat die oder der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senats haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung des Senats über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung der oder des Vorsitzenden und die des Senats ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Die Parteien und ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, Beweisanträge zu stellen und Fragen an jede Person, die vernommen wird, zu richten.
(6) Niederschriften über die Vernehmung der oder des Beschuldigten sowie von Zeuginnen oder Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn
(7) Die oder der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an sie oder ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) Nach Abschluss des Beweisverfahrens hat die Berichterin oder der Berichter des Senats die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen.
(9) Der oder dem Beschuldigten ist vor der Beratung des Disziplinarsenats das Schlusswort zu erteilen.
(10) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(11) Unmittelbar nach dem Beschluss des Senats ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden. Die Verpflichtung zur schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses (§ 136) bleibt unberührt.
(12) Über die mündliche Verhandlung ist eine von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist auf Antrag der Parteien vor Verkündung des Disziplinarerkenntnisses zu verlesen. Die Aufnahme der Verhandlungsschrift auf Schallträger ist zulässig. Vor Verkündung des Disziplinarerkenntnisses ist auf Antrag der Parteien die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben. Der wesentliche Inhalt einer auf Schallträger aufgenommenen Verhandlungsschrift ist innerhalb längstens einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist bis mindestens vier Wochen nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens aufzubewahren. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Disziplinarerkenntnisses gemäß Abs. 11 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren.
(13) Über die Beratungen des Senats ist ein von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder vom Schriftführer zu unterfertigendes Beratungsprotokoll aufzunehmen."
38.§ 136 Abs. 2 lautet:
"(2) Das Disziplinarerkenntnis hat die im Disziplinarverfahren vorgebrachten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten. Darüber hinaus hat der Spruch, wenn er nicht auf Freispruch lautet, zu enthalten:
"(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann Abstand genommen werden, wenn die Parteien bis zum Beginn der Verhandlung darauf verzichten.
(3) Ungeachtet eines Parteienantrags kann die Disziplinaroberkommission von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
(1) Die Dienstbehörde kann hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren durch Bescheid eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn ein Verfahren vor der Disziplinarkommission auf Grund des Unrechtsgehalts der Tat sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht erforderlich ist und
(2) Disziplinarstrafen, die mittels Disziplinarverfügung verhängt werden können, sind:
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird in anderen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Landesgesetz geregelt werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Auf die bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 eingeleiteten Disziplinarverfahren ist der
(2) § 51 Abs. 3 ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 ereignet haben.
Artikel II
Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 73/2008, wird wie folgt geändert:
1.Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu den nachstehenden Bestimmungen:
"§ 21bErsatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 47bVaterschaftsfrühkarenz
§ 48bAuswirkungen der Karenz auf den Arbeitsplatz
§ 55aAbfertigung; Anwendung des BMSVG
§ 78aÜbergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2002
§ 81Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2009"
2.Im § 2 Abs. 2 Z. 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z. 7 wird angefügt:
"7.Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen."
3.Im § 3a Abs. 3 tritt anstelle des Zitats "Art. 13" das Zitat "Art. 11"; der Punkt wird durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge "berichtigt durch ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2007, S. 18 - 19, ABl. Nr. L 93 vom 4.4.2008,
S. 28 - 35 und ABl. Nr. L 33 vom 3.2.2009, S. 49." angefügt.
4.Nach § 6 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
"(3a) Die oder der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, den Vorgesetzten, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Kolleginnen und Kollegen sowie den Kundinnen und Kunden mit Achtung zu begegnen und sich gegenüber diesen angemessen zu verhalten.
(3b) Die oder der Vertragsbedienstete ist, wenn es dienstliche Gründe erfordern, verpflichtet, im Dienst Dienstkleidung zu tragen sowie sich mit einem Dienstausweis auszuweisen und diese Sachbehelfe sorgsam zu behandeln. Die Landesregierung kann durch Verordnung die für die konkrete Verwendung erforderlichen Inhalte (insbesondere Namen, Lichtbild, Daten betreffend die dienstrechtliche und organisatorische Stellung, Unterschrift, etc.) des Dienstausweises sowie die damit verbundenen Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktion, etc.) festlegen. Diese Bestimmung kann durch Verordnung auch auf Dienstverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2, 5 und 6 ausgedehnt werden. § 24 Abs. 3 Oö. LBG gilt sinngemäß."
5.Im § 15 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Bei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung der oder des Vertragsbediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug der oder des Vertragsbediensteten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfungsantritts an, um 5 % zu kürzen. Die Kürzung endet, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wird, mit dem Datum der Prüfung, in den übrigen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Kürzung. Sonstige dienstrechtliche Maßnahmen, insbesondere nach den §§ 10, 10a, 51, 53 und 55, bleiben davon unberührt. "
6.Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt:
"§ 21b
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.
(2) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(3) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Landesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hierbei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, ist die oder der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet die oder der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, sind die rückforderbaren Leistungen im Gerichtsweg hereinzubringen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten oder wenn der damit verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würde.
(6) Einmalige Leistungen des Landes aus Anlass des Todes der oder des Vertragsbediensteten vermindern sich im Ausmaß offener Forderungen des Landes aus dem Dienstverhältnis gegen den Nachlass der oder des verstorbenen Vertragsbediensteten."
7.Nach § 24 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:
"(4a) Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4, die außerhalb des für vergleichbare Vollbeschäftigte geltenden Normaldienstplans (§ 23 Abs. 2), Dienstplanrahmens (§ 23 Abs. 4) oder Dienstzeitrahmens (§ 23 Abs. 3) erbracht wurden, sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Die oder der Vertragsbedienstete kann jedoch stattdessen binnen einer Woche nach der zusätzlichen Dienstleistung einen Ausgleich durch Freizeit beantragen.
(4b) Bei Vorliegen eines flexiblen Arbeitszeitmodells kann für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4a nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 abgewichen werden."
8.Dem § 28 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) § 17d Abs. 1 Oö. LGG gilt nicht bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt."
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge im Mindestausmaß von einer Woche zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Der Vertragsbedienstete hat bis längstens drei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin den gewünschten Beginn und die Dauer der Vaterschaftsfrühkarenz bekannt zu geben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände nachzuweisen.
(3) Wird der gemeinsame Haushalt des Vertragsbediensteten mit dem Kind aufgehoben, endet die Vaterschaftsfrühkarenz.
(4) Die Zeit der Vaterschaftsfrühkarenz gilt in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem VKG."
(1) Auf Dienstverhältnisse, die ab dem 1. September 2003 beginnen, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(2) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2, 5 und 6, die ab dem 1. Jänner 2003 beginnen, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf Dienstverhältnisse gemäß Abs. 1 und 2, die der Kranken- oder Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen, sind - abweichend vom Abs. 1 Z. 5 - § 6 Abs. 2 und 3 erster Satz BMSVG sinngemäß anzuwenden.
(4) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 Z. 4 sowie auf Dienstverhältnisse, die durch das Gehaltskassengesetz 2002 geregelt sind, und die ab dem 1. Jänner 2003 beginnen, ist der 1. Teil des BMSVG mit Ausnahme des § 7 Abs. 5 bis 7 sowie § 48 Abs. 2 BMSVG anzuwenden."
14.Nach § 55a Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
"(4a) Auf freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und auf freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG, ausgenommen in Fällen der fallweisen Beschäftigung, ist Abs. 5 sinngemäß und der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
"(5) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs haben Bedienstete oder ehemalige Bedienstete, soweit diese bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 oder § 5b Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz.
(6) Für die Dauer einer Bildungskarenz haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in der Höhe des Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG). Die Bemessungsgrundlage des Weiterbildungsgeldes in der Höhe des Arbeitslosengeldes gebührt jedoch nur im Fall des Nachweises der tatsächlichen Höhe durch die Bedienstete oder den Bediensteten. Der Nachweis hat binnen sechs Wochen nach Zustellung der entsprechenden Bestätigung (Bescheid) durch das zuständige Arbeitsmarktservice, durch Vorlage selbiger zu erfolgen, widrigenfalls eine Berücksichtigung für die Bemessungsgrundlage ausscheidet. Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung haben Be-dienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz."
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Für Bedienstete, die die Voraussetzungen einer Bezugskürzung nach § 15 Abs. 5 bereits vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 erfüllt haben, werden die Bezüge ab dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 für die dort vorgesehene Dauer gekürzt, wobei die Frist sowie die Bezugskürzung mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 zu laufen beginnt.
(2) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 zweiter Satz BMSVG über den ersten beitragsfreien Monat ist auf zum 31. Dezember 2009 bereits bestehende freie Dienstverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 Z. 7 nicht anzuwenden.
(3) § 6 Abs. 3a ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 ereignet haben."
Artikel III
Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001
Das Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 56/2007, wird wie folgt geändert:
§ 27Vertretungsweise oder befristete höherwertige Verwendung"
"(5) Während eines Beschäftigungsverbots nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Oö. MSchG oder § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 MSchG hat die Beamtin Anspruch auf den zuletzt gewährten Monatsbezug im Sinn der §§ 4 bis 16. Die Beamtin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten von Leistungen im Sinn des ersten Satzes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen."
3.§ 8 lautet:
"§ 8
Hemmung und Entfall der Vorrückung
(1) Die Vorrückung wird gehemmt
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 7 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(3) Der Zeitraum der Hemmung ist für die Vorrückung nachträglich anzurechnen und die in Folge der Hemmung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezugs und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde und
(4) Für Karenzurlaube, für die gemäß Abs. 1 Z. 2 die Vorrückung gehemmt wird, ist mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes die Zeit zur Hälfte für die Vorrückung wirksam, wenn der Karenzurlaub
(1) Bei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung der oder des Landesbediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug der oder des Landesbediensteten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfungsantritts an, um 5 % zu kürzen. Die Kürzung endet, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wird mit dem Datum der Prüfung, in den übrigen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Kürzung.
(2) Sonstige dienstrechtliche Maßnahmen, insbesondere nach den §§ 10, 10a, 51, 53 und 55 Oö. LVBG oder §§ 91 ff Oö. LBG, bleiben davon unberührt."
7.Nach § 17 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Einmalige Leistungen des Landes aus Anlass des Todes der oder des Landesbediensteten vermindern sich im Ausmaß offener Forderungen des Landes aus dem Dienst- oder Ruhestandsverhältnis gegen den Nachlass der oder des verstorbenen Landesbediensteten."
"(4) Bei besonders wichtigen dienstlichen Interessen, insbesondere bei einer weitreichenden Änderung der Organisation ist abweichend von Abs. 2 und 3 für die betroffenen Landesbediensteten festzulegen, dass auf Grund dieser Maßnahme die bisherige Einreihung weiterhin gebührt."
"(1) Ist der Zeitpunkt der Beendigung einer Aufgabe von Beginn an absehbar, hat die Einreihung nur befristet zu erfolgen. § 26 Abs. 2 bis 4 gelten in diesem Fall nicht. Die Dauer der Befristung darf drei Jahre nicht übersteigen. Zeiten einer Karenz nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG, eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung oder Entsendung sind nicht in diesen Zeitraum einzurechnen."
"Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem (Oö.) MSchG oder (Oö.) VKG, mit denen die oder der Landesbedienstete die volle Wochendienstzeit nicht überschreitet, sind finanziell im Verhältnis 1 : 1 unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 6
und 7 und des § 11 Abs. 1 abzugelten, sofern sie nicht in Freizeit ausgeglichen wurden. Eine Änderung des festgesetzten oder vereinbarten Beschäftigungsausmaßes tritt hierdurch nicht ein. Nach § 65 Abs. 4b Oö. LBG oder § 24 Abs. 4b Oö. LVBG allenfalls vorgesehene Zuschläge sind in Form einer Nebengebühr nach § 32 Abs. 1 abzugelten."
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Bediensteten, deren Vorrückung bei Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 infolge Nichtablegung der Dienstausbildung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 gehemmt ist, wird der Zeitraum der Hemmung mit dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 für die Vorrückung angerechnet. Ab dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 werden die Bezüge nach § 13a für die dort vorgesehene Dauer gekürzt, wobei in diese Frist jener Zeitraum einzurechnen ist, in dem es auf Grund der Hemmung der Vorrückung zu finanziellen Einbußen gekommen ist. Eine Nachzahlung dieser Einbußen ist ausgeschlossen.
(2) § 40 Abs. 5 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 ist auf jene Sachverhalte weiterhin anzuwenden, in denen schon vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 kein Bezug mehr gebührt hat."
Artikel IV
Änderung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes
Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 56/2007, wird wie folgt geändert:
1.Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Während eines Beschäftigungsverbots nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Oö. MSchG oder § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 MSchG hat die Beamtin Anspruch auf den zuletzt gewährten Monatsbezug im Sinn der §§ 3 bis 13. Die Beamtin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten von Leistungen im Sinn des ersten Satzes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen."
2.§ 10 lautet:
"§ 10
Hemmung der Vorrückung
(1) Die Vorrückung wird gehemmt
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 8 Abs. 1) nicht in Anschlag zu bringen.
(3) Der im Abs. 1 Z. 1 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:
"(15) Bei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung der Beamtin bzw. des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug der Beamtin bzw. des Beamten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfungsantritts an, um 5 % zu kürzen. Die Kürzung endet, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wird, mit dem Datum der Prüfung, in den übrigen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Kürzung. Dienstrechtliche Maßnahmen, wie etwa jene nach den §§ 91 ff Oö. LBG, bleiben davon unberührt."
4.Dem § 13a Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Einmalige Leistungen des Landes aus Anlass des Todes der Beamtin bzw. des Beamten vermindern sich im Ausmaß offener Forderungen des Landes aus dem Dienst- oder Ruhestandsverhältnis gegen den Nachlass der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten."
"(1) Beamtinnen und Beamten kann eine Dienstvergütung gewährt werden, wenn
(1) Bediensteten, deren Vorrückung bei Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 infolge Nichtablegung der Dienstausbildung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 gehemmt ist, wird der Zeitraum der Hemmung mit dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 für die Vorrückung angerechnet. Ab dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 werden die Bezüge nach § 13 Abs. 15 für die dort vorgesehene Dauer gekürzt, wobei in diese Frist jener Zeitraum einzurechnen ist, in dem es auf Grund der Hemmung der Vorrückung zu finanziellen Einbußen gekommen ist. Eine Nachzahlung dieser Einbußen ist ausgeschlossen.
(2) § 22 Abs. 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 ist auf jene Sachverhalte weiterhin anzuwenden, in denen schon vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 kein Bezug mehr gebührt hat.
Artikel V
Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, LGBl. Nr. 57/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 56/2007, wird wie folgt geändert:
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Artikel VI
Änderung des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 8/1995, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 73/2006, wird wie folgt geändert:
§ 32Gleichstellungsgebot"
"(2) Für Bedienstete, deren Dienstverhältnis unter das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz fällt, sind zur Vollziehung der im § 40 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes angeführten Bestimmungen die Personen und Institutionen nach dem 4. Abschnitt dieses Landesgesetzes mit der Maßgabe berufen, dass die §§ 20, 22, 23, 25 und 27 keine Geltung haben und unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 2 aus dem Kreis der oben genannten Bediensteten eine weitere Kontaktfrau als Kontaktfrau im Sinn des 5. Abschnitts des 1. Hauptstücks des II. Teils des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes zu bestellen ist."
"(4b) Eine Diskriminierung liegt auch bei jeglicher ungünstigeren Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub im Sinn der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz vor."
6.Nach § 2 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
"(6) Unter Entgelt sind die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Monatsbezüge sowie alle sonstigen Vergütungen (insbesondere Nebengebühren), die der Dienstgeber der oder dem Bediensteten mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt, zu verstehen.
(7) Bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit im Sinn der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, handelt es sich um Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängig Beschäftigten und den Selbstständigen im Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufs oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht."
"(2) Sexuelle Belästigung ist jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünschter verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor
"(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor
Artikel VII
Änderung des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998
Das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 13, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 56/2007, wird wie folgt geändert:
"(3) In den Verordnungen nach Abs. 2 sind insbesondere zu berücksichtigen:
"(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind insbesondere zu berücksichtigen:
"(2) In diesen Verordnungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Artikel VIII
Änderung der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift
Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 49/2005, wird wie folgt geändert:
"(2b) Lehrlinge werden in die Gebührenstufe 1 eingereiht."
"(1) Die Reisezulage beträgt:
in der GebührenstufeTagesgebühr in EuroNächtigungsgebühr
in Euro
116,68015,000
226,40015,000
"Die Tagesgebühr wird nach Kalendertagen abgerechnet, wobei innerhalb eines Kalendertags maximal
12 Zwölftel der vollen Tagesgebühr anfallen."
"(3) Die Auslandsreisezulage wird nach Kalendertagen abgerechnet, wobei innerhalb eines Kalendertags maximal 12 Zwölftel der vollen Tagesgebühr anfallen. Den Bediensteten gebührt für je 24 Stunden die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu drei Stunden bleiben unberücksichtigt. Dauert die Dienstreise länger als drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde - bereits von der ersten Stunde an - ein Zwölftel. Bruchteile eines Tags, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühr unberücksichtigt bleiben, sind bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen."
Artikel IX
Änderung des Oö. Verwaltungssenatsgesetzes 1990
Das Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 74/2005, wird wie folgt geändert:
(1) Der disziplinären Verantwortung im Sinn dieser Bestimmung unterliegen die Mitglieder (§ 3 Abs. 1).
(2) §§ 119 bis 123, 128, 132, 138 und 139 Oö. LBG sind nicht anzuwenden; §§ 146 und 147 Oö. LBG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oder des Dienstvorgesetzten oder der Dienstbehörde die Präsidentin oder der Präsident - im Fall von Anschuldigungspunkten gegen die Person der Präsidentin oder des Präsidenten, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident - tritt; ein Einspruch im Sinn des § 147 Oö. LBG ist ohne unnötigen Aufschub an die Kammer für Personalangelegenheiten weiterzuleiten. Im Übrigen tritt an die Stelle der Disziplinarkommission die Kammer für Personalangelegenheiten, im Fall des § 8a Abs. 2 die Vollversammlung. Mit Zustellung der Disziplinaranzeige an die Beschuldigte oder den Beschuldigten gilt das Disziplinarverfahren als eingeleitet.
(3) Das Mitglied des Verwaltungssenats darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn nicht
(4) Der Kammer für Personalangelegenheiten, im Fall des § 8a Abs. 2 der Vollversammlung, obliegt auch die Durchführung von Disziplinarverfahren betreffend Beamtinnen und Beamte des Dienst- oder Ruhestands, sofern die Dienstpflichtverletzung als Mitglied des Verwaltungssenats begangen wurde."
Artikel X
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 73/2008, wird wie folgt geändert:
§ 212aSelbstlenkerentschädigung"
"(2) Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf Bestimmungen des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 und des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten."
3.Nach § 104 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:
"(4a) Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4, die außerhalb des für vergleichbare Vollbeschäftigte geltenden Normaldienstplans (§ 96 Abs. 2), Dienstplanrahmens (§ 96 Abs. 4) oder Dienstzeitrahmens (§ 96 Abs. 3) erbracht wurden, sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, nach gehaltsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Die oder der Bedienstete kann jedoch stattdessen binnen einer Woche nach der zusätzlichen Dienstleistung einen Ausgleich durch Freizeit beantragen.
(4b) Bei Vorliegen eines flexiblen Arbeitszeitmodells kann für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4a nach Maßgabe des § 96 Abs. 3 abgewichen werden."
Artikel XI
Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 73/2008, wird wie folgt geändert:
§ 113bSelbstlenkerentschädigung"
"(4a) Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4, die außerhalb des für vergleichbare Vollbeschäftigte geltenden Normaldienstplans (§ 50 Abs. 2), Dienstplanrahmens (§ 50 Abs. 4) oder Dienstzeitrahmens (§ 50 Abs. 3) erbracht wurden, sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Der Beamte (Die Beamtin) kann jedoch stattdessen binnen einer Woche nach der zusätzlichen Dienstleistung einen Ausgleich durch Freizeit beantragen.
(4b) Bei Vorliegen eines flexiblen Arbeitszeitmodells kann für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4a nach Maßgabe des § 50 Abs. 3 abgewichen werden."
Artikel XII
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002
Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 73/2008, wird wie folgt geändert:
"(4a) Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4, die außerhalb des für vergleichbare Vollbeschäftigte geltenden Normaldienstplans (§ 55 Abs. 2), Dienstplanrahmens (§ 55 Abs. 4) oder Dienstzeitrahmens (§ 55 Abs. 3) erbracht wurden, sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Der Beamte (Die Beamtin) kann jedoch stattdessen binnen einer Woche nach der zusätzlichen Dienstleistung einen Ausgleich durch Freizeit beantragen.
(4b) Bei Vorliegen eines flexiblen Arbeitszeitmodells kann für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4a nach Maßgabe des § 55 Abs. 3 abgewichen werden."
"(11) Für das Lenken eines Dienstkraftfahrzeugs oder eines sonstigen dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs gebührt den Beamten (Beamtinnen) eine Entschädigung je Fahrkilometer von 0,037 Euro. Für jede Person, deren Mitbeförderung mit einem solchen Kraftfahrzeug dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag je Fahrkilometer von 0,019 Euro. Einem (Einer) berufsmäßigen Dienstkraftwagenlenker (Dienstkraftwagenlenkerin) gebührt in diesen Fällen keine Entschädigung."
4.Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:
"§ 82a
Auswirkungen der Karenz auf den Arbeitsplatz
Beamte (Beamtinnen) haben bei Wiederantritt des Dienstes nach einer Karenz nach dem MSchG, VKG, Oö. MSchG oder Oö. VKG Anspruch darauf, wieder ihrem früheren Arbeitsplatz oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind, zugewiesen zu werden. § 65 sowie die Bestimmungen des MSchG, VKG, Oö. MSchG oder Oö. VKG bleiben davon unberührt."
Artikel XIII
Änderung des Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 63/1999, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 73/2008, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 Z. 4 wird nach dem Wort "benachteiligen" das Wort "können" eingefügt.
Artikel XIV
Änderung des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes
Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 56/2007, wird wie folgt geändert:
Nach § 62i wird folgender § 62j eingefügt:
"§ 62j
Sonderbestimmungen für Langzeitbeschäftigte
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bis einschließlich 31. Dezember 1953 geboren wurden, reduziert sich der Abschlag nach § 5 Abs. 2 bei einer Ruhestandsversetzung nach § 108 Abs. 1 Oö. LBG, die ab dem 1. Juli 2009 erstmals wirksam wird, in Abhängigkeit von der anspruchsrelevanten Gesamtzeit, wobei Bruchteile von Jahren unberücksichtigt bleiben, um folgendes prozentuelle Ausmaß:
anspruchsrelevante Gesamtzeitprozentuelle Kürzung
41 Jahre20
42 Jahre40
43 Jahre60
44 Jahre80
45 Jahre und darüber100
Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Abschläge nach § 5 Abs. 2 ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Die anspruchsrelevante Gesamtzeit nach Abs. 1 setzt sich zusammen aus der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, den nachträglich nachgekauften Zeiten nach Abs. 3, den anrechenbaren Kindererziehungszeiten nach Abs. 5, sowie den rückerstatteten Zeiten nach Abs. 4.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststands nach Abs. 1 können auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres Zeiten der anspruchsrelevanten Gesamtzeit im Höchstausmaß von 36 Monaten nachträglich nachkaufen. Für den Antrag auf Nachkauf gilt § 70b Abs. 3 Oö. LBG sinngemäß. Dabei ist für jeden ganzen Monat ein Nachkaufsbeitrag in Höhe des Pensionsbeitrags nach § 40 Oö. GG 2001 oder § 22 Oö. LGG zum Zeitpunkt der Antragstellung zu entrichten, wobei der Berechnung immer ein volles Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen ist. Beamtinnen und Beamte, die auf Grund einer Karenz oder eines Karenzurlaubs keinen Pensionsbeitrag zu leisten haben, können auch während dieses Zeitraums den Nachkaufsantrag stellen, der Nachkaufsbeitrag richtet sich dabei jedoch nach dem Pensionsbeitrag im Sinn des letzten Satzes im Monat des Wiederantritts des Dienstes. Beträgt die Differenz zwischen dem sich aus § 62h Abs. 3 ergebenden Lebensmonat und dem 720. Lebensmonat oder jenem noch späteren Lebensmonat, in dem der Nachkaufsantrag gestellt wird, weniger als 36 Monate, so ist der Nachkaufsbeitrag mit der Anzahl der so errechneten Monate zu vervielfachen und durch 36 zu teilen.
(4) Beamtinnen und Beamte, die anlässlich ihrer Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhegenussvordienstzeiten, die nach dem vollendeten 18. Lebensjahr gelegen sind, von der Anrechnung ausgeschlossen haben, und dafür einen Erstattungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erhalten haben, können diese Zeiten ganz oder teilweise auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag als rückerstattete Zeiten nachkaufen, wenn sie diese Zeiten durch Vorlage einer Bestätigung über die Höhe und des Zeitpunkts der Leistung des Erstattungsbetrags nachweisen können. Der Nachkaufsbeitrag beträgt in diesem Fall den auf die nachgekauften Monate entfallenden Erstattungsbeitrag vervielfacht durch jenen auf zwei Kommastellen gerundeten Faktor, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einer Beamtin oder eines Beamten der allgemeinen Verwaltung seit dem Tag der Leistung des Erstattungsbetrags bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
(5) Bei Beamtinnen und Beamten sind für die Berechnung der anspruchsrelevanten Gesamtzeit nach Abs. 2 Zeiten, in denen sie oder er ein eigenes Kind im Sinn des § 1 Abs. 5 tatsächlich und überwiegend erzogen hat, im Höchstausmaß von 48 Monaten, gezählt ab der Geburt oder der Übernahme des Kindes zu berücksichtigen, sofern diese Zeit nicht ohnedies schon bei der anspruchsrelevanten Gesamtzeit berücksichtigt wurde. Im Fall einer Mehrlingsgeburt erhöht sich dieser Zeitraum auf maximal 60 Monate. Beginnt vor Ablauf dieses Zeitraums die tatsächliche oder überwiegende Erziehung eines weiteren Kindes im Sinn des § 1 Abs. 5, so endet dieser Zeitraum mit Ablauf des Tages vor der Übernahme einer weiteren Erziehung. § 25a Abs. 7 gilt sinngemäß.
(6) Eine mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraums als anspruchsrelevante Gesamtzeit ist unzulässig. Auf den Nachkaufsbeitrag nach den Abs. 3 und 4 sind § 56 Abs. 4 bis 8 sinngemäß anzuwenden. Wenn die Beamtin oder der Beamte nach der Antragstellung nach Abs. 3 oder 4
Artikel XV
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(1) Es treten in Kraft:
(2) Änderungen in flexiblen Arbeitszeitmodellen nach § 65 Abs. 4b Oö. LBG, § 24 Abs. 4b Oö. LVBG, § 104 Abs. 4b Oö. GDG 2002, § 58 Abs. 4b Oö. GBG 2001 und § 63 Abs. 4b Oö. StGBG 2002 und Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen und frühestens rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft gesetzt werden.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
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